Freistellung: Anrechnung genehmigter Urlaub?

Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer ordnungsgemäß betriebsbedingt. AN lässt sich Kündigungsschutz gegen Abfindung abkaufen und schließt mit AG einen gerichtlichen Vergleich, der neben diversen anderen Punkten die Freistellung beinhaltet:

  • „AG stellt unter Fortzahlung Bezüge AN unwiderruflich frei ab xx.xx.“

Die Freistellung tritt nicht sofort in Kraft, vielmehr soll der AN vorher noch Nachfolger einarbeiten. Allerdings: Für diesen Einarbeitungs-Zeitraum hat der AN bereits zuvor teilweise Urlaub genehmigt bekommen. Verfällt dieser Urlaub wegen der Freistellung?

Meiner Ansicht nach hätte die Anrechnung von Urlaubs in die Freistellung expliziert vereinbart werden müssen. Wenn der AG freistellt ohne Anrechnung von Urlaub, so bleibt dem AN der Urlaubsanspruch erhalten.
Was meint ihr?

Gruß
Jens

Hallo Jens,

die mir bekannte Rechtsprechung und Kommentierung zu dem Problem ist
uneinheitlich, da einzelfallabhängig.
Es kann aber sehr wohl sein, daß in einer Abfindungsvereinbarung der Resturlaub abgegolten wird, ohne daß davon ausdrücklich die Rede war.
Ist der Urlaub durch die Vereinbarung rechtmäßig abgegolten, dann ersetzt die vereinbarte Freistellung aber in jedem Fall früher festgelegte Urlaubszeitpunkte, da es sich um eine gemeinsame (und aktuellere) Willenserklärung der Vertragsparteien handelt.
Der AN hätte halt diese Fragen klären müssen, bevor er dem Vergleich zustimmt. Bei gerichtlichen Vergleichen ist idR genug Bedenkzeit möglich durch eine „Erklärungsfrist“.
Ob eine rechtliche Prüfung jetzt noch Sinn macht, halte ich für fraglich, sofern die Freistellungszeit mindestens so lang ist wie der Resturlaubsanspruch.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

die mir bekannte Rechtsprechung und Kommentierung zu dem
Problem ist uneinheitlich, da einzelfallabhängig.
Es kann aber sehr wohl sein, daß in einer
Abfindungsvereinbarung der Resturlaub abgegolten wird, ohne
daß davon ausdrücklich die Rede war.
Ist der Urlaub durch die Vereinbarung rechtmäßig abgegolten,
dann ersetzt die vereinbarte Freistellung aber in jedem Fall
früher festgelegte Urlaubszeitpunkte, da es sich um eine
gemeinsame (und aktuellere) Willenserklärung der
Vertragsparteien handelt.

In dem oben genannten Fallbeispiel ist ja eben nichts weiter vereinbart worden, was den Urlaub betrifft. Eine Anrechnung oder Abgeltung des Urlaubsanspruchs wird im Vergleich mit keinem Wort erwähnt. Der von mir zitierte Satz ist das einzige, was rund um die Freistellung vereinbart wurde. Der Vergleich enthält auch nicht die „einvernehmliche Freistellung“, sondern „der AG stellt frei“. Für mich bedeutet das eine einseitige Freistellung.
Klaro frage ich mich, warum der AG zwar einseitig freistellt und das auch noch unwiderruflich, aber weder die Urlaubsabgeltung noch die Urlaubsanrechnung erklärt, ist mir auch ein Rätsel. Vielleicht war er schlecht beraten :wink:
Mich interessiert hier aber die AN-Seite. So wie es aussieht, ist der Urlaubsanspruch des AN dadurch nicht mit der Freistellung abgegolten, so dass er den Urlaubsanspruch behält und sogar während der Freistellung noch weiteren Urlaubsanspruch erwirbt. Was meinst Du?

Gruß
Jens

Hallo Wolfgang,

die mir bekannte Rechtsprechung und Kommentierung zu dem
Problem ist uneinheitlich, da einzelfallabhängig.
Es kann aber sehr wohl sein, daß in einer
Abfindungsvereinbarung der Resturlaub abgegolten wird, ohne
daß davon ausdrücklich die Rede war.
Ist der Urlaub durch die Vereinbarung rechtmäßig abgegolten,
dann ersetzt die vereinbarte Freistellung aber in jedem Fall
früher festgelegte Urlaubszeitpunkte, da es sich um eine
gemeinsame (und aktuellere) Willenserklärung der
Vertragsparteien handelt.

In dem oben genannten Fallbeispiel ist ja eben nichts weiter
vereinbart worden, was den Urlaub betrifft. Eine Anrechnung
oder Abgeltung des Urlaubsanspruchs wird im Vergleich mit
keinem Wort erwähnt. Der von mir zitierte Satz ist das
einzige, was rund um die Freistellung vereinbart wurde. Der
Vergleich enthält auch nicht die „einvernehmliche
Freistellung“, sondern „der AG stellt frei“. Für mich bedeutet
das eine einseitige Freistellung.

Hallo,

da es sich - wie Du schreibst - um einen gerichtlichen Vergleich handelt, kann es unabhängig von der Formulierung niemals eine einseitige Willenserklärung des AG sein, wenn der AN dem Vergleich zugestimmt hat. Auf den ursprünglich genehmigten Urlaubstermin hat m. E. der AN mit seiner Zustimmung rechtskräftig verzichtet.

Klaro frage ich mich, warum der AG zwar einseitig freistellt
und das auch noch unwiderruflich, aber weder die
Urlaubsabgeltung noch die Urlaubsanrechnung erklärt, ist mir
auch ein Rätsel. Vielleicht war er schlecht beraten :wink:
Mich interessiert hier aber die AN-Seite. So wie es aussieht,
ist der Urlaubsanspruch des AN dadurch nicht mit der
Freistellung abgegolten, so dass er den Urlaubsanspruch behält
und sogar während der Freistellung noch weiteren
Urlaubsanspruch erwirbt. Was meinst Du?

Ich dachte, ich hätte klar gemacht, daß sich das für mich angesichts der mir bekannten Rechtslage bei weitem nicht so eindeutig darstellt.
Hat der AN Arbeitsrechtsschutz, kann er das ja nochmal nachprüfen lassen, ohne Rechtsschutz würde ich nur prüfen lassen, wenn die Zahl der Resturlaubstage höher ist als die Zahl der Freistellungstage.
Üblicherweise gibt es nämlich in solchen Vergleichen am Schluß noch eine „salvatorische Klausel“, die sinngemäß besagt, daß mit der Zustimmung zu dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aufgehoben sind

Gruß
Jens

&Tschüß

Wolfgang.