Hallo,
Bezugnehmend auf Aussagen unterscheidlicher dualer Studenten der gleichen Universität und ebenfalls anderer Universitäten, wurde bekannt, dass diese für die Anfertigung der Bachelorarbeit 6 Wochen freitgestellt bzw. beurlaubt werden/wurden.
Auf Nachfrage bei der eigenen Personalabteilung wurde dieser Anspruch verneint.
Allerdings wird das beim Arbeitgeber, in Bezug auf meine person,wie folgt gehandhabt:
„Möglichen Anspruch werden vorerst verneint und erhofft, dass keine weiteren Nachfragen auftauchen.“
Jetzt möchte stelt sich die Frage, ob dieser Anspruch gerechtfertigt ist und wenn ja, auf welche Anspruchsgrundlage kann zurückgegriffen werden?
Ist ein Anspruch in den Arbeitsgesetzen zu finden? In einem BGH Urteil? Gibt es Unterscheide von Arbeitgeber zu Arbeitgeber aufgrund abweichender Regelungen im Arbeitsvertrag?
Welche Möglichkeiten bestehen um eine Freistellung bzw. Beurlaubung wahrnehem zu können?