Freistellung des Betriebsrates

Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte eine Frage bzgl des Betriebsrates,
wenn ich z.B. im Betrieb einen freigestellten Betriebsrat habe und dieser Krank ist oder auf Kur oder Urlaub etc. übernimmt dann der Stellvertreter diese Aufgaben auch in Vollzeit oder bleibt die Stelle unbesetzt und wird nur für bestimmte Zeit oder bei notwendigkeit besetzt?
Bitte auch um die Gesetzes Grundlage dafür.
Ich habe dass Problem, dass ein Mitarbeiter aus meiner Abt. stellvertr. Betriebsrat ist und einfach ohne Voranmeldung bei Krankheit etc. des freigestellten Betriebsrates dessen Aufgabe vollzeitlich übernimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Schindlbeck

Hallo Erwin,

eine umfangreiche Vertretung bei Abwesenheit eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist im Gesetz (§ 38 BetrVG) nicht vorgesehen. Dazu hat sich auch das Bundesarbeitsgericht schon geäußert, genaue Angaben dazu findest du in jedem Standardkommentar zum BetrVG. Wenn konkrete Aufgaben zu erledigen sind, kann sich jedoch jedes Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG bei seinem Vorgesetzten abmelden, um diese zu erledigen.

Viele Grüße … Bernd

Hall Herr Schindlbeck,

es ist durchaus üblich, dass der BR einen entsprechenden Beschluss fasst. Das müsste aber der Geschäftsführer wissen. Oder Sie fragen einfach den BR, auf welcher Grundlage dass so ist.
Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass der BR einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (das darf er), diesen müsste er aber dem Arbeitgeber mitgeteilt haben.
Viele Grüße
Brigitte Junge

Liebe/-r Experte/-in,

ich hätte eine Frage bzgl des Betriebsrates,
wenn ich z.B. im Betrieb einen freigestellten Betriebsrat habe
und dieser Krank ist oder auf Kur oder Urlaub etc. übernimmt
dann der Stellvertreter diese Aufgaben auch in Vollzeit oder
bleibt die Stelle unbesetzt und wird nur für bestimmte Zeit
oder bei notwendigkeit besetzt?
Bitte auch um die Gesetzes Grundlage dafür.
Ich habe dass Problem, dass ein Mitarbeiter aus meiner Abt.
stellvertr. Betriebsrat ist und einfach ohne Voranmeldung bei
Krankheit etc. des freigestellten Betriebsrates dessen Aufgabe
vollzeitlich übernimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Schindlbeck

Lieber Erwin,
ich kann Deine Not einerseits verstehen, andererseits will ich ein wenig dafür werben, den Betriebsrat bei seiner Arbeit unbedingt zu unterstützen: In vielen Betrieben würde ohne Betriebsrat das BLANKE Chaos und die REINE Willkür herrschen - ich weiß, wovon ich spreche. DAs mache ich vor allem, weil Dir meine Antwort wahrscheinlich nicht allzusehr gefallen wird.

Vom Grundsatz her ist der Betriebsrat keine „Stelle“ - auch der Vorsitzende in Eurem Unternehmen hat nicht die „Betriebsratsstelle“ inne, die man dann ggf. „nachbesetzen“ könnte. Es handelt sich um eine „Freistellung“, die der Betriebsrat nach freiem Ermessen vergeben kann und bei der der Arbeitgeber nur wenig mitzubestimmen hat (§ 38 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Diese „Freistellung“ ist natürlich kein Geschenk des Gesetzgebers, sondern die logische Konsequenz aus dem Paragraphen davor. In § 37 Abs. 2 BetrVG heißt es in schönstem Juristendeutsch: „Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“ Da davon ausgegangen wird, dass in größeren Betrieben immer so viel für den Betriebsrat zu tun ist, dass ohnedies einer nicht mehr arbeiten könnte, gibt es die Freistellung aus § 38 BetrVG.

Das zum Allgemeinen. Nun zu Deinem speziellen Einzelfall:

Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende fällt - aus welchen Gründen auch immer - aus. Dann ist vorgesehen, dass sein Stellvertreter die entsprechenden Aufgaben übernimmt (sonst bräuchte man ja gar keinen stellvertreter bestimmen). Dafür ist er gem. § 37 Abs. 2 selbstverständlich von der Arbeit zu befreien.
Bei vorhersehbarem Ausfall des Vorsitzenden wäre es natürlich rein theoretisch auch möglich, für die Ausfallzeit die Freistellung gem. § 38 BetrVG auf ein anderes Mitglied des Betriebsrates zu übertragen; in der Konsequenz wäre das ja aber das selbe.

Jetzt noch der wichtige Teil: Was „erforderlich“ zur „Durchführung der Aufgaben“ ist, das entscheidet der einzelne Betriebsrat nach so genanntem „billigem Ermessen“. Das ist im Einzelfall kaum angreifbar.

Aber generell scheint es bei Euch ja problematisch aus einer anderen Ecke zu sein. Ich lese aus Deinen Zeilen schon ein wenig Verärgerung heraus. Es scheint mimr wichtig, dass ihr das, was Dich ärgert, vor Ort mit dem Betriebsrat besprecht. Ich spekuliere jetzt mal: Der Stellvertreter ist nicht da, wenn er gebraucht wird - da bleibt die Arbeit natürlich an den anderen hängen.

Für so ein Gespräch sollte maßgebend sein

  • wie kann sich der Betriebsrat in geeigneter Form und möglichst frühzeitig abmelden (DAS ist nämlich durchaus vorgeschrieben, dass er sich abmeldet; er mus snur nicht sagen, WAS er in der Zeit macht, so lange er sagt, dass er Betriebsratsarbeit macht)?

  • könnte man bei VORHERSEHBAREN Ausfällen des Vorsitzenden auch die Abteilung des Stellvertreters vorab über den bevorstehenden Ausfall informieren?

  • könnte eventuell ein Teil der Aufgaben, die vom Stellvertreter übernommen werden, auch von einem anderen Betriebsratsmitglied übernommen werden - dann wäre die Last vielleicht gerechter verteilt

Wichtig: Alles daran ist FREIWILLIG für den Betriebsrat. Aber normalerweise sollte der ja aus seinem Grundverständnis des „Mitarbeitervertreters“ heraus versuchen, eine für alle möglichst gute Lösung zu finden.

Zweite wichtige Sache: Es wäre gut, wenn Du und alle anderen Mitarbeiter, die unter der Abwesenheit eines Betriebsratsmitglieds „leiden“, Euch auch die andere Seite anseht - Betriebsratsarbeit ist nicht nur lockeres Beisammensein und fröhliche Kaffeekränzchen, sondern bisweilen ein knochenharter Job; und ein wichtiger noch dazu. Wa sman allerdings oft erst merkt, wenn man selbst derjenige ist, der vom Vorgesetzten schikaniert oder vom Kollegen gemobbt wird.

Deshalb mein Rat an Dich, Deine Abteilung und Euren Stellvertretenden Vorsitzenden: Zusammensetzen, Verständnis für die Schwierigkeiten des jeweils anderen haben, eine möglichst gute und für alle gangbare Lösung finden - fertig.

Wenns weitere Rückfragen gibt: Gerne.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Hallo,
ja das ist auch richtig so( §26BetrVg), für seine Tätigkeit ist dann auch keine Freistellung nötig( §37(2) BetrVG). Sollte der Vorsitzende länger/ dauerhaft krank sein, sollte man die Freistellung solange übertragen( darfür gibt es keine gesetzliche Regelung). Temine wie Urlaub des Vorsitzenden, sollten Dir bekannt gegeben werden, damit die Person erst garnicht miteingeplant wird.
Liebe Grüße
Uschi