Freistellung für Bewerbungsgespräche

Hallo,

einmal angenommen, jemandem würde fristgerecht gekündigt. Nun würde der ja mit Sicherheit in der Zwischenzeit bis zum verlassen des jetzigen Unternehmens schon mal Bewerbungen schreiben und hoffentlich auch eingeladen.

Wie schätzt ihr das ein: Müsste der sich für die Bewerbungsgespräche Urlaub nehmen, oder muss er dafür vom Arbeitgeber freigestellt werden?

Viele Grüße,

Matthias

Hallo Matthias,

Wie schätzt ihr das ein: Müsste der sich für die
Bewerbungsgespräche Urlaub nehmen, oder muss er dafür vom
Arbeitgeber freigestellt werden?

hängt vom Tarifvertrag ab, bei IG Metall Ba-Wü geht’s auf jeden Fall.

Grüsse

Sven

Hallo

Der Anspruch auf Freistellung besteht unabdingbar. Der AG muß den AN „im Rahmen des Angemessenen“ für die „objektiv notwendige Zeit“ freistellen. Daß dies ein dehnbarer Begriff ist, dürfte klar sein. In welchem Ausmaß also der o.g. Anspruch besteht, hängt also zudem von der Beschäftigungsdauer und insbesondere von der einzuhaltenden Kündigungsfrist ab. Ob für den Zeitraum der Freistellung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung besteht, hängt wiederum von den vertraglichen Grundlagen (AV, TV) ab, insbesondere der Frage, ob der § 616 BGB ausgeschlossen oder eingegrenzt ist.

Sollte der AG freistellen, darf er natürlich auf entsprechende Nachweise bestehen, wo und wann der AN sich vorgestellt hat.

_§ 629
Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren._

Gruß,
LeoLo