Hallo hurrrz,
Du wirfst zwei Krümel auf den Tisch und erwartest ein Vier-Gänge-Menü. Mit Deinen Angaben kann ich kaum etwas anfangen.
Werkstudenten unterliegen geltenden Tarifverträgen, gehörst Du zu einem? Wenn ja, ist er allgemeinverbindlich?
Informierte Werkstudenten schließen möglichst einen Arbeitsvertrag mit Bandbreitenregelung, einen sog. Bandbreitenvertrag mit dem Arbeitgeber ab. Damit wird eine weitest gehende Flexibilität während der gesamten Laufzeit gesichert. Hast Du da etwas versäumt?
Es scheint, als wenn Du aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis wenigstens zu einem Teil heraus willst, um Dir im Rahmen Deines Studiums einen Vorteil zu sichern, den Du glaubst durch einen 4-wöchigen Auslandsaufenthalt zu erhalten. Diesen Vorteil will ich nicht bezweifeln. Gleichzeitig suchst Du aber nach einer Grundlage, die es Dir ermöglicht Urlaubsansprüche zu erhalten.
Woher glaubst Du, im März 2012 zwei Wochen Urlaubsanspruch „über“ zu haben? (Zeitpunkt, Übertragbarkeit u.ä. regelt §7 BUrlG)
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage (einschl. Samstage, also vier Wochen) im Kalenderjahr für Vollzeitbeschäftigte, das sind pro Monat zwei Arbeitstage. Bei Teilzeitbeschäftigten sind es für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12, also ebenfalls zwei Tage (§5 BUrlG) aber immer noch bei voller Wochenarbeitszeit.
Da der Urlaubsanspruch für 2012 frühestens im Januar entstehen kann, stünden Dir bei drei vollen Monaten 6 Arbeitsstage Urlaub zu. Hat Dein Betrieb die 5 Tage-Woche, sind es fünf Tage, also eine Woche. Bei Dir muss man aber noch die kürzere Wochenarbeitszeit berücksichtigen. Wenn Du an zwei Tagen in der Woche Deine 14 Stunden arbeitest, ist das Arbeitszeit-Verhältnis bei einer 5 Tage-Woche im Betrieb 2:5, damit entsteht für die anteilige Berechnung Deines Urlaubs ein Faktor von 0,4.
Woher hast Du Deine zwei Wochen Urlaubsanspruch „über“???
Du müsstest beim gesetzlichen Mindesturlaub und einer 5 Tage-Woche mindestens ein halbes Jahr Vollzeit gearbeitet haben, um diesen Urlaubsanspruch zu haben. Dann bist Du aber kaum noch als Werkstudent anzusehen, besonders nicht „in einem mittelgroßen Unternehmen welches sich durch besondere Starrköpfigkeit bei der Urlaubsplanung auszeichnet.“ Urlaubsplanung ist für einen Betrieb ein wichtiger Faktor um die Funktionsfähigkeit zu erhalten. Betriebsferien, wo ganze Werke geschlossen werden, sind für jeden Arbeitgeber einfacher zu gestalten. Ich würde nicht von „besonderer Starrköpfigkeit“ reden, wenn ich als plötzlicher „Rosinenpicker“ die Urlaubsplanung in einer Betriebseinheit aufmische.
Ich glaube, Du könntest damit zufrieden sein, wenn Dir Dein Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, den Dir zustehenden Urlaub und dann unbezahlten Urlaub für den Auslandsaufenthalt zu nehmen und den Arbeitsvertrag trotzdem zu behalten. Ich kenne Firmen, die würden Dir bei Deinen Vorstellungen „großzügig“ anbieten vorzeitig zu kündigen, damit Du tun kannst was Dir beliebt.
Sorry
Fredo