Freistellung IHK-Prüfer?

Hi zusammen,

ich bin gerade etwas ratlos.

Sind Mitarbeiter, die als Prüfer bei der IHK ehrenamtlich tätig sind, grundsätzlich bezahlt von der Arbeit freizustellen?

Ich habe bislang nur Urteile zu tarifgebundenen AN gefunden.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass man auf Grund § 616,1BGB oder auch §40 BBiG freistellen muss - aber muss auch bezahlt werden?

Hat da vielleicht wer ein tariffreies Urteil?

VG
Guido

Nein. Noch nicht einmal unbezahlt.
Hallo,

Sind Mitarbeiter, die als Prüfer bei der IHK ehrenamtlich
tätig sind, grundsätzlich bezahlt von der Arbeit
freizustellen?

Ich bin mir ziemlich sicher, dass man auf Grund § 616,1BGB
oder auch §40 BBiG freistellen muss - aber muss auch bezahlt
werden?

Also den §616 BGB kann man da sicher nicht anwenden. Siehe auch:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung2005…

Inwieweit §40 BBiG den Arbeitsvertrag und eine Freistellung regeln soll, erschließt sich mir überhaupt nicht.

Also: Nein. Es muss keine bezahlte Freistellung erfolgen. Sonst müsste die Firma auch für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Schützenvereins oder Taubenzüchterverbandes bezahlten Urlaub gewähren.

Gruß

S.J.

Ich fragte nach Urteilen
Hallo,

Also den §616 BGB kann man da sicher nicht anwenden. Siehe
auch:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung2005…

Ich mag die Seite an sich, aber diese Liste ist dummerweise unvollständig.

Inwieweit §40 BBiG den Arbeitsvertrag und eine Freistellung
regeln soll, erschließt sich mir überhaupt nicht.

Abgeleitet aus dem Absatz 4

Also: Nein. Es muss keine bezahlte Freistellung erfolgen.
Sonst müsste die Firma auch für die ehrenamtliche Tätigkeit
als Vorsitzender des Schützenvereins oder
Taubenzüchterverbandes bezahlten Urlaub gewähren.

Das öffentliche Interesse macht den Unterschied.
Oder stellst Du auch keine Schöffen frei?

VG
Guido

[MOD] Auf Wunsch des Users einen halb gelöschten Satz komplett gelöscht

Kein Urteil aber eine Antwort
Hi!

Falls es jemanden interessiert:

Im
BBiG Kommentar für die Praxis, 2.Auflage, Köln, 1995, Wohlgemuth
steht
Ein Prüfungsausschussmitglied ist grundsätzlich für die Prüfertätigkeit vom Arbeitgeber freizustellen, und zwar gem. § 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unter Fortzahlung der Bezüge

Vielleicht finde ich ja noch etwas mehr, was meine Vermutung bestätigt…

VG
Guido