Freistellung nach Eigenkündigung

Hallo zusammen,

ich bin momentan in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, befinde mich jedoch noch bis zum 31.08.2012 in der Probezeit. Aus privaten Gründen (Umzug) bin ich auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.

Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Nun meine erste Frage: Gilt diese Kündigungsfrist von 2 Wochen, wenn meine Kündigung spätestens am 31.08.2012 bei meinem Arbeitgeber eingeht und ich somit zum 15.09.2012 kündige oder muss ich die Kündigung spätestens am 15.08.2012 abgeben, sodass ich zum 31.08.2012 ausscheide?

Nach meiner Probezeit, also ab dem 01.09.2012 habe ich dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. In meinem Arbeitsvertrag steht nun jedoch als nächster Punkt „Der AG ist berechtigt, den AN bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der evtl. noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie evtl. Freizeitguthaben.“

Des weiteren heißt es „Für den Fall der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der AN eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen, das sich nach der letzten Monatsvergütung vor dem Vertragsbruch berechnet.“

Nun habe ich hierzu nochmals zwei fragen:
1): kann ich von meinem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung verlangen, wenn ich eine neue Arbeitsstelle vor Ablauf der 3 Monate Kündigungsfrist beginnen möchte?
2): verstehe ich die „vertragswidrige Beendigung“ richtig, dass ich zwar vor Ablauf der 3 Monate aus dem Unternehmen ausscheiden kann, ich dann aber ein Gesamtmonatseinkommen als „Strafe“ zahlen muss?

Über eure Antworten freue ich mich sehr.

Liebe Grüße

Die Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt bis zum spätesten Abgabetermin 31.08. zum 15.09.

  1. Der AG ist berechtigt freizustellen, er muss nicht.
  2. so ist es