Hallo,
angenommen ein Arbeitnehmer (AN) kündigt und wird daraufhin von seinem Arbeitgeber (AG) mündlich freigestellt. Die Freistellung erfolgt ohne Hinweis auf eine Freistellung ohne Entgelt.
Nach Ablauf der 4-wöchigen Kündigungszeit zahlt AG dem AN kein Gehalt für die vergangenen vier Wochen mit der Begründung es hätte keine Freistellung gegeben und der AN hätte zur Arbeit erscheinen müssen.
Während der vier Wochen hat der AG allerdings nicht 1x auf die Leistungspflicht des AN hingewiesen, bzw. angemahnt. Der AN war aber nachweislich mehrmals im Betrieb ohne zu arbeiten (z.B. zum Einkauf, Spindausräumen, Arbeitskleidung abgeben etc.) und traf dort alle Vorgesetzten. Keiner sprach den AN auf seine Leistungspflicht an.
Nun geht der Fall vor Gericht.
Welche Entscheidung wird das Gericht wahrscheinlich treffen?
Ist der AG verpflichtet das Gehalt, Resturlaub und Überstunden zu zahlen oder konnte er dies in der Freistellungszeit verrechnen?
Danke für die Antworten.
Gruß
Holger
Servus.
Der vorliegende Fall ist etwas verzwickt. Das heißt im einzelnen:
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Wenn der AN kündigt hat er bis zum Tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses seine Leistung zu erbringen.
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Der AG kann den AN zwar freistellen, allerdings sollte man sich diese Freistellung schriftlich geben lassen (Ist für den AG kein Problem). Nur mündliche Zusagen wird der AG vor Gericht mit Sicherheit abstreiten.
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Der Resturlaub der dem AN zusteht sowie die Überstunden muss der AG selbstverständlich bezahlen bzw. mit der angeblichen Freistellung verrechnen.
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Sollte nach Abzug des Resturlaubes und der Ü-Stunden noch Tage oder Stunden übrig bleiben die der AN hätte arbeiten müssen, so werden diese nicht vergütet (sofern der AG die mündliche Freistellung abstreitet).
Abschliessend bleibt noch zu sagen, dass es dabei auch auf den Richter ankommt.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
Gruß fwbr2006
Hallo fwbr,
danke für die Antwort.
- Wenn der AN kündigt hat er bis zum Tatsächlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses seine Leistung zu erbringen.
Das ist logisch.
- Der AG kann den AN zwar freistellen, allerdings sollte man
sich diese Freistellung schriftlich geben lassen (Ist für den
AG kein Problem). Nur mündliche Zusagen wird der AG vor
Gericht mit Sicherheit abstreiten.
Wie sieht es aus, wenn eine Freistellung nach Kündigung Standard im Unternehmen ist bzw. der AG die „fehlende“ Arbeitsleistung des AN nicht anmahnt bzw. der AN in den Arbeitsplänen nicht mit Schichten eingetragen ist?
Gruß
Holger
Hi!
Welche Entscheidung wird das Gericht wahrscheinlich treffen?
Wahrscheinlich wird das Gericht eine Entscheidung zu Gunsten der Partei treffen, die ihr Anliegen glaubhaft machen kann.
Wenn der AN keine Beweise in der Hand hält, wird es schwierig, einen Anspruch glaubhaft zu machen.
Der AG MUSS nicht reagieren, wenn ein bereits gekündigter AN „unentschuldigt“ fehlt - das würde ich also mal als Argument nur ganz bedingt zulassen (der AN kostet ja eh nix).
Ist der AG verpflichtet das Gehalt, Resturlaub und Überstunden
zu zahlen oder konnte er dies in der Freistellungszeit
verrechnen?
Wenn er es verrechnet, gibt es ja Geld für die Freistellungszeit, und der AN hätte sein Ziel erreicht.
Resturlaub MUSS abgegolten werden (sofern der AN arbeitsfähig ist). Überstunden sind abhängig vom genauen Vertragswortlaut.
Gehalt muss natürlich gezahlt werden, wenn der AN glaubhaft machen kann, dass er bezahlt freigestellt war.
Auf „im Betrieb üblich“ sollte man sich nciht verlassen, es sei denn, darüber gibt es eine Vereinbarung.
VG
Guido
Hi!
- Wenn der AN kündigt hat er bis zum Tatsächlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses seine Leistung zu erbringen.
Aha - und wenn der AG kündigt, ist das nicht so?
- Der AG kann den AN zwar freistellen, allerdings sollte man
sich diese Freistellung schriftlich geben lassen (Ist für den
AG kein Problem).
Und wenn er das nicht will?
Nur mündliche Zusagen wird der AG vor
Gericht mit Sicherheit abstreiten.
Du kennst also alle AG in Deutschland, dass Du das mit _Sicherheit_ (sic!) behaupten kannst?
- Der Resturlaub der dem AN zusteht sowie die Überstunden
muss der AG selbstverständlich bezahlen bzw. mit der
angeblichen Freistellung verrechnen.
Du kennst also auch alle Überstundenregelungen in allen deutschen Betrieben? RESPEKT!
- Sollte nach Abzug des Resturlaubes und der Ü-Stunden noch
Tage oder Stunden übrig bleiben die der AN hätte arbeiten
müssen, so werden diese nicht vergütet (sofern der AG die
mündliche Freistellung abstreitet).
Klar - und alles, was der AG abstreitet, kann auch nie so gewesen sein - man, redest Du einen Unfug!
Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
Mal so überhaupt nicht!
Kopschüttelnder Gruß
Guido