Freistellung nach Kündigung vom Arbeitnehmer

Hallo,

einmal eine Anfängerfrage im Arbeitsrecht. :wink:

Ist es generell dem Arbeitgeber möglich seinen Arbeitnehmer freizustellen innerhalb der Kündigungsfrist, sofern der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber gekündigt hat?

Welche Nachteile hat ein Arbeitnehmer dadurch (abgesehen davon, dass er nicht sozialversichert ist)? Das Gehalt bekommt er ja trotzdem weiterhin und somit verfällt ja nicht der Wert des Urlaubs oder der Wert des Gleitzeitkontos, oder?

Vielen Dank und viele Grüße,

Andi

Hallo,

Auch Hallo

einmal eine Anfängerfrage im Arbeitsrecht. :wink:

Ist es generell dem Arbeitgeber möglich seinen Arbeitnehmer
freizustellen innerhalb der Kündigungsfrist, sofern der
Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber gekündigt hat?

Es kommt nicht darauf an, wer gekündigt hat. Ein AG kann immer freistellen, wenn er brav weiterzahlt.

Welche Nachteile hat ein Arbeitnehmer dadurch (abgesehen
davon, dass er nicht sozialversichert ist)?

Die Sozialversicherung hängt von der Art der Freistellung ab.

Das Gehalt bekommt
er ja trotzdem weiterhin

Ja

und somit verfällt ja nicht der Wert
des Urlaubs oder der Wert des Gleitzeitkontos, oder?

Doch, diese „Guthaben“ verfallen idR, wenn der AG das will, da sie ja auch ohne Freistellung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten „abgebaut“ werden müssen und somit auch bei Freistellung durch den AG angerechnet werden können.

Vielen Dank und viele Grüße,

Andi

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Es kommt nicht darauf an, wer gekündigt hat. Ein AG kann immer
freistellen, wenn er brav weiterzahlt.

das stimmt nicht. Aus dem Persönlichkeitsrecht des AN folgt eine Beschäftigungspflicht, sonst könnte AN ja einrosten.

http://www.fachanwalt.org/arbeitsrecht/wissen/freist…

Welche Nachteile hat ein Arbeitnehmer dadurch (abgesehen
davon, dass er nicht sozialversichert ist)?

Die Sozialversicherung hängt von der Art der Freistellung ab.

Das stimmt nicht (mehr). Das war alles ein großer Irrtum der Spitzenverbände, den das BSG gottseidank klargestellt hat.

http://blog.juracity.de/2008-11-12/bsg-auch-bei-frei…

Doch, diese „Guthaben“ verfallen idR, wenn der AG das will, da
sie ja auch ohne Freistellung vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hätten „abgebaut“ werden müssen und somit
auch bei Freistellung durch den AG angerechnet werden können.

Das stimmt.

VG
EK

Hallo,

danke für Deine schnelle und gute Antwort, Wolfgang. Gibt es für die Freistellung bei Arbeitnehmerkündigung irgendwelche Fristen oder kann der AG auch noch kurz vor der letzten Woche des Kündigungszeitraumes einen kurzfristig für die letzte Woche freistellen?

Danke und viele Grüße

Andi

Hallo,

ja, das kann er grundsätzlich ohne Fristen. Er braucht aber einen sachlichen Grund für die Freistellung wegen des Beschäftigungsanspruchs des AN. Ein fester Bewertungsmaßstab existiert dabei nicht.

Beispiele:

  • (wirksame) vertragliche Regelung über Freistellungsbefugnisse des AG
  • Gefahr der Störung des Betriebsfriedens nach verhaltensbedingter Kündigung
  • außerordentliche Kündigung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens
  • noch offenstehende Urlaubsansprüche, die durch Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub gewährt werden sollen

VG
EK