Freistellung nach Kündigung

Hallo, Ihr Wissenden

wenn die Kündigung zum 31. 10. erfolgt und die Freistellung ab Erhalt der Kündigung - was passiert dann gegebenenfalls mit dem Resturlaub wenn es in der Hinsicht keine schriftliche oder mündliche Regelung gibt?

Danke

Carina

wenn die Kündigung zum 31. 10. erfolgt und die Freistellung ab
Erhalt der Kündigung - was passiert dann gegebenenfalls mit
dem Resturlaub wenn es in der Hinsicht keine schriftliche oder
mündliche Regelung gibt?

Meines Erachtens wir ein etwaig noch ausstehender Resturlaub mit der Freistellung verrechnet, da die Freistellung ja auch bezahlt wird. So wurde es zumindest in meiner Firma bisher gehandhabt.

Gruß, Inli

Habe gerade nochmal nachgefragt. Ja, der AG kann die Freistellung mit dem Urlaubsanspruch verrechnen, muss dies aber in der Kündigung auch angeben. „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung sämtlicher noch bestehender Urlaubsansprüche“ oder so ähnlich sollte es in der Kündigung stehen.

Gruß, Inli