Freistellung - Pflicht bei Kur?

Hallo!

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:
Ein Vater möchte mit seinen beiden Töchtern als deren Begleitperson zur Kur (4 Wochen, KEINE Vater-Kind-Kur, sondern er ist ausschliesslich Begleitperson) fahren. Seitens der Rentenkasse ist alles soweit geklärt, Übernahme der Kosten erfolgt durch diese. Ebenso der entstehende Lohnausfall, da der Vater regulär im Schichtdienst vollzeitbeschäftigt ist, fast ein Jahr angestellt ist, sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.

Es stellen sich jedoch folgende Fragen:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in diesem Fall eine unbezahlte Freistellung über den gesamten Zeitraum zu gewähren, oder kann er dies ablehnen? Nehmen wir an, es handelt sich um ein mittelständisches Unternehmen mit ~550 Mitarbeitern; der Vater verfügt nicht über ein Alleinstellungsmerkmal, so dass er „nicht unersetzbar“ ist. Mit Urlaub kann nichts „aufgefangen“ werden, da dieser bereits grösstenteils verbraucht wurde :frowning:

  2. Hat eine unbezahlte Freistellung Einfluss auf den Urlaubsanspruch (30 Tage/Jahr) des Vaters?

Fragende Grüsse

Mutschy

Hallo!

Hallo,

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:
Ein Vater möchte mit seinen beiden Töchtern als deren
Begleitperson zur Kur (4 Wochen, KEINE Vater-Kind-Kur, sondern
er ist ausschliesslich Begleitperson) fahren. Seitens der
Rentenkasse ist alles soweit geklärt, Übernahme der Kosten
erfolgt durch diese. Ebenso der entstehende Lohnausfall, da
der Vater regulär im Schichtdienst vollzeitbeschäftigt ist,
fast ein Jahr angestellt ist, sowie einen unbefristeten
Arbeitsvertrag hat.

Falls die DRV bezahlt, liegt auch eine medizinische Indikation zur Notwendigkeit der Begleitung vor

Es stellen sich jedoch folgende Fragen:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in diesem Fall eine
    unbezahlte Freistellung über den gesamten Zeitraum zu
    gewähren,

Grundsätzlich Ja, wegen § 616 Satz 1 BGB, wenn eine medizinische Indikation vorliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

oder kann er dies ablehnen?

Nein (s.o.)

Nehmen wir an, es
handelt sich um ein mittelständisches Unternehmen mit ~550
Mitarbeitern;

Spielt grundsätzlich keine Rolle

der Vater verfügt nicht über ein
Alleinstellungsmerkmal, so dass er „nicht unersetzbar“ ist.

Spielt grundsätzlich keine Rolle

Mit Urlaub kann nichts „aufgefangen“ werden, da dieser bereits
grösstenteils verbraucht wurde :frowning:

Spielt grundsätzlich keine Rolle. Streng genommen darf für eine derartige Maßnahme gar kein Erholungsurlaub genommen werden, da die begleitung dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht.

  1. Hat eine unbezahlte Freistellung Einfluss auf den
    Urlaubsanspruch (30 Tage/Jahr) des Vaters?

Nein, das Arbeitsverhältnis besteht ja weiter und ruht auch nicht.

Fragende Grüsse

&Tschüß

Mutschy

Wolfgang