Freistellung u Resturlaub bei Beendigung

Hallo zusammen,

ein Mitarbeiter würde z.B. zum 31.07.2010 aus einem Unternehmen ausscheiden. Er hätte noch 15 Tage Resturlaub u z.B. 20 Überstunden.

Der Arbeitgeber würde ihn freistellen mit der Formulierung. „…von Tag x bis Tag y stellen wir Sie widerruflich unter Anrechnung Ihrer Überstunden frei. Von Tag A bis B stellen wir Sie unwiderruflich unter Anrechnung Ihres Resturlaubs frei…“

Der Mitarbeiter würde direkt zu Beginn seiner Freistellung eine AU-Bescheinigung bis Ende des Arbeitsverhältnisses abgeben.

Folglich müsste der Arbeitgeber den Urlaub am Ende versilbern, aber was ist mit den Überstunden??? Habe gehört, dass diese angerechnet werden würde, trotz AU, aufgrund der widerruflicher Freistellung. Kann dem ehrlich gesagt nicht folgen. Wenn ein Mitarbeiter krank ist, wie soll ich denn dann die Überstunden verrechnen???

Habe ich ein Brettle vorm Kopp?

Gruss Lies 1

Hallo,
was steht dem im Arbeitsvertrag über die Vergütung von Überstunden? Wenn dort nicht drin steht das diese Ausgezahlt werden dann verfallen sie denn Abbummeln kann man sie ja nicht mehr. Gruß

Hallo

Dei Antwort von sunny-first ist im ergebnis richtig, aber von der Begründung her leider falsch.

Die Überstunden sind flöten, aufgrund der vorherigen Festlegung des Freizeitausgleiches. Sie gelten als abgefeiert, sofern die Auszahlung nicht vertraglich exklusiv vereinbart war. Da hilft auch keine nachträglich eingereichte AU.

Über den Zufall des Zusammentreffens von Freistellung und AU schweige ich mich mal aus.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

im Arbeitsvertrag würde auf den gültigen Tarifvertrag verwiesen und hier gäbe es nur Regelungen über die Höhe der Zuschläge für angeordnete Überstunden. z.B. Sonntagsarbeit von x-y Uhr wird mit xyz Prozent bezahlt. Nachtarbeit mit abc Prozent.

Warum würden diese Überstunden entfallen? Es ist doch geleistete Arbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet war. Warum hätte hier der Arbeitnehmer kein Anrecht auf Abgeltung?

Danke.

Lies1

1 „Gefällt mir“

Hallo

Es macht wenig Sinn, mal das eine und dann was ganz anderes zu schreiben. Wenn ein TV anzuwenden ist, helfen auch nicht irgendwelche Halbinterpretationen sondern nur der vollständige Wortlaut der Paragraphen im Vertrag.

Alternativ hilft es, erst mal zu wissen, über welchen Tarifvertrag wir hier sprechen…

Gruß,
LeoLo

Es ist kein konkreter Fall mit einem konkreten sachlichen Ablauf. Meine Frage sollte ich deshalb wohl etwas anders stellen.

Wenn keine Regelung um Arbeitsvertrag/Tarifvertrag vorhanden wären, oder aber z.B. der Tarifvertrag vorsehen würde, dass Überstunden nur nach Anordnung geleistet werden und durch Freizeit abzubauen sind, oder aber lediglich eine Regelung enthalten würde mit wieviel Prozent sie bezahlt werden, was wäre dann im Falle einer Beendigung mit den Überstunden, wenn der Mitarbeiter direkt eine AU einreicht.

War der Meinung, dass es sich hier immerhin um geleistete Arbeit handelt, die (da nicht mehr abgebummelt werden können) vom Arbeitgeber abzugelten sind. Sie würden in der Tat verfallen? Woraus ergibt sich das? Das würde bedeuten, dass geleistete Arbeit, im Rahmen eines Arbeitsvertrages, nicht vergütet werden würde.

Gruss
Lies1

1 „Gefällt mir“

Hallo

Dann will ich das mal pauschal beantworten.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1.) Das Abfeiern der Überstunden ist vertraglich vorgesehen oder erlaubt. Dann führt das wirksame Anweisen des Zeitraums in dem die Überstunden abgefeiert werden dazu, daß diese auch als abgefeiert gelten, wenn nachträglich eine AU eintritt.

2.) Vertraglich ist ausschließlich eine Abgeltung von Überstunden vorgesehen. Dann wäre die Anweisung des AG, die Überstunden abzufeiern nicht wirksam. Von daher bliebe der Abgeltungsanspruch bestehen.

Das BAG hat dies auch mehrfach bestätigt. Als ein exemplarisches Beispiel sei ein Auszug aus dem BAG Urteil 6 AZR 374/ 02 genannt:
Randnummer 19

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/ 82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/ 86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/ 90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/ 90 - EEK I/ 1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/ 91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.

Und Randnummern 26/27:

26 4. Auch die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 37 BAT-O, EntgeltfortzahlungsG) führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

27 Die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 323 BGB aF (§ 326 Abs. 1 BGB nF) infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/ 82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13). Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (BAG st. Rspr., 22. August 2001 - 5 AZR 699/ 99 - BAGE 98, 375 = AP EntgeltFG § 3 Nr. 11 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 8; 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/ 98 - BAGE 93, 212 = AP BGB § 611 Berufssport Nr. 19 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 3). Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte.

Quelle: http://lexetius.com/2003,3187

Gruß,
LeoLo