Hallo
Dann will ich das mal pauschal beantworten.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.) Das Abfeiern der Überstunden ist vertraglich vorgesehen oder erlaubt. Dann führt das wirksame Anweisen des Zeitraums in dem die Überstunden abgefeiert werden dazu, daß diese auch als abgefeiert gelten, wenn nachträglich eine AU eintritt.
2.) Vertraglich ist ausschließlich eine Abgeltung von Überstunden vorgesehen. Dann wäre die Anweisung des AG, die Überstunden abzufeiern nicht wirksam. Von daher bliebe der Abgeltungsanspruch bestehen.
Das BAG hat dies auch mehrfach bestätigt. Als ein exemplarisches Beispiel sei ein Auszug aus dem BAG Urteil 6 AZR 374/ 02 genannt:
Randnummer 19
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/ 82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/ 86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/ 90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/ 90 - EEK I/ 1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/ 91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Und Randnummern 26/27:
26 4. Auch die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 37 BAT-O, EntgeltfortzahlungsG) führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
27 Die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 323 BGB aF (§ 326 Abs. 1 BGB nF) infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/ 82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13). Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (BAG st. Rspr., 22. August 2001 - 5 AZR 699/ 99 - BAGE 98, 375 = AP EntgeltFG § 3 Nr. 11 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 8; 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/ 98 - BAGE 93, 212 = AP BGB § 611 Berufssport Nr. 19 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 3). Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte.
Quelle: http://lexetius.com/2003,3187
Gruß,
LeoLo