Freistellung und urlaubsanspruch

Liebe/-r Experte/-in,

gleich vorneweg:

Ich will hier keine Rechtsberatung !!! (nur mal ein paar Meinungen ob es sich lohnt die Sache ggf. jemandem zu übergeben der damit seine Brötchen verdient)

Sachlage:

Am 14.08 wurde Max Muster innerhalb der Probezeit auf 31.08 gekündigt.

In der Kündigung steht, dass sein Resturlaub bis 31.08.09 zu nehmen ist. (noch 9 Tage)

Dann gibt es noch ein separates Schreiben, das sich wie folgt liest:

…hiermit stellen wir Sie unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen widerruflich ab dem 17.08.09 von der Erbringung der Ihnen obliegenden Arbeitsleistung freit.

Letzter Arbeitstag ist somit der 14.08.09."

Gut, an der Kündigung gibt es nichts zu rütteln, aber wie siehts mit der Freistellung bzw. den Urlaubsansprüchen aus?

Es wurde bereits Urlaub für September/Oktober eingereicht und auch bewilligt.
Und wie ist das mit dem „widerruflich“ ?
Bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber prinzipiell jederzeit sagen könnte, wir brauchen dich nochmal, komm rein, arbeite und die tage zahlen wir dir dann aus? (leger formuliert)

Vielen Dank für Deine/Ihre Hilfe.

Gruß
RT

Ja. Das könnte es heissen. Allerdings ist die Sache ja mehr als redundant: 17.08. Freistellung. 9 Werktage Urlaub. Da ist dann nicht mehr viel mit Rest-Arbeiten.
Gruss

hi, danke für die schnelle antwort.

genau das ist der punkt, müsste man dann nicht unwiderruflich freistellen?
gruß

Hallo,

rechtlich ist das alles in Ordnung.

wie siehts mit der Freistellung bzw. den Urlaubsansprüchen aus?

Es wurde bereits Urlaub für September/Oktober eingereicht und
auch bewilligt.

Da das Arbeitsverhältnis da nicht mehr besteht, kann der Urlaub dort nicht mehr gewährt werden. Also muss der AG ihn anders gewähren. Das tut er hier, indem er freistellt unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche, d.h. Urlaub gewährt. Das ist grds. zulässig.

Und wie ist das mit dem „widerruflich“ ?
Bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber prinzipiell jederzeit
sagen könnte, wir brauchen dich nochmal, komm rein, arbeite
und die tage zahlen wir dir dann aus? (leger formuliert)

Das könnte zwar sein, wird aber nicht passieren. Der Grund für dieses Wort ist ein Irrtum der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, die ein Urteil des BSG völlig missverstanden hatten. Seitdem dachten alle, man dürfe nicht mehr unwiderruflich freistellen, weil AN sonst seinen Versicherungsschutz in der Zeit verliert. Die Spitzenverbände haben ihren Irrtum zwar eingesehen, das „widerruflich“ geistert aber immer noch durch die Köpfe von Personalern.

VG
EK

Das könnte zwar sein, wird aber nicht passieren. Der Grund für
dieses Wort ist ein Irrtum der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger, die ein Urteil des BSG völlig
missverstanden hatten. Seitdem dachten alle, man dürfe nicht
mehr unwiderruflich freistellen, weil AN sonst seinen
Versicherungsschutz in der Zeit verliert. Die Spitzenverbände
haben ihren Irrtum zwar eingesehen, das „widerruflich“
geistert aber immer noch durch die Köpfe von Personalern.

VG
EK

okay, aber ist das dann nicht ein widerspruch? d.h. doch dass man eigentlich nicht widerruflich freistellen kann und man eigentlich nach dem 31.08 noch den urlaubsanspruch hat oder?

Hallo RT,
da sehe ich wenig Aussichten für einen erfolgreichen Rechtsstreit. Die Zahl der Freistellungstage ist größer als die Zahl der Urlaubstage, und die Formel „widerruflich“ ist üblich. Falls die Freistellung widerrufen werden sollte (was eher unwahrscheinlich ist), wäre es immer noch das Recht des Herrn Muster, Nein zu sagen. Dann müsste die andere Seite streiten und hätte schlechtere Karten.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof

Korrekt.

http://www.dingeldein.de/arb/urlaubsanrechnung.htm

VG
EK

Hallo Rollo,

dies ist der übliche Weg ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Es werden die austehenden Urlaubs - und Mehrarbeitsansprüche genannt und unter Anrechnung dieser wirst Du freigestellt und brauchst nicht mehr arbeiten. Den übrig gebliebenen Rest bindet sich die Firma ans Bein. Das widerruflich ist wichtig, damit Dir keine Nachteile durch die Sozialversicherungsträger entstehen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung würdest Du nämlich ab diesem Datum, bereits die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beenden, und ab diesem Datum müsstetst Du Dich anderweitig versichern, deswegen das widerruflich…
Viele Grüße
Daniel

Hi,

vielen dank für die antwort.

ich hab noch ein bisschen gestöbert und folgende info gefunden wg. widerruflich/unwiderruflich:

Ist die Freistellung unter Anrechnung auf den noch offenen Urlaub jedoch ausdrücklich widerruflich ausgestaltet, so ist nach Ansicht des BAG keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Befreiungserklärung gegeben – der Urlaub ist somit nicht wirksam gewährt und nicht hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wird nicht vermieden. Es empfiehlt sich daher im Falle einer widerruflichen Freistellung in der Freistellungserklärung den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung (sinnvollerweise am Beginn der Freistellung) zu bestimmen und den Arbeitnehmer erst im Anschluss an den so zugewiesenen Urlaub widerruflich von der Arbeitsleistung freizustellen.

Bzw. folgendes:

Bei der widerruflichen Freistellung ist jedoch eine Anrechnung des noch offenen Urlaubs unzulässig.

Der Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs würde vereitelt, denn der Arbeitnehmer muss sich ja für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten beziehungsweise muss befürchten, dass der Arbeitgeber die Freistellung widerruft. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung nicht in den Urlaub fahren kann. Bei der unwiderruflichen Freistellung entfällt dieses Argument, so dass die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs erklärt werden kann. Eine nachträgliche Verrechnung der Befreiung von der Arbeitspflicht mit Urlaubsansprüchen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich.

Hallo,
der Begriff Widerruflichkeit bedeutet,

Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erklärt werden.

Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit vom Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen.
Bei der unwiderruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht befürchten, während der Freistellungsphase zur Arbeit zurückgerufen zu werden.

Und noch,

wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus freistellt, erfolgt dies in der Regel unter Fortzahlung der Bezüge. Der Arbeitnehmer braucht also nicht zu arbeiten, behält aber seinen Lohnanspruch auch während des Freistellungszeitraums.

MfG

Liebe/-r Experte/-in,

Sachlage:

Am 14.08 wurde Max Muster innerhalb der Probezeit auf 31.08
gekündigt.

In der Kündigung steht, dass sein Resturlaub bis 31.08.09 zu
nehmen ist. (noch 9 Tage)********** OK************

Dann gibt es noch ein separates Schreiben, das sich wie folgt
liest:

…hiermit stellen wir Sie unter Anrechnung von
Urlaubsansprüchen widerruflich ab dem 17.08.09 von der
Erbringung der Ihnen obliegenden Arbeitsleistung frei.
**********OK************
Letzter Arbeitstag ist somit der 14.08.09."
**********OK************
Gut, an der Kündigung gibt es nichts zu rütteln, aber wie
siehts mit der Freistellung bzw. den Urlaubsansprüchen aus?

Es wurde bereits Urlaub für September/Oktober eingereicht und
auch bewilligt.********SPIELT KEINE ROLLE MEHR********
Und wie ist das mit dem „widerruflich“ ?
Bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber prinzipiell jederzeit
sagen könnte, wir brauchen dich nochmal, komm rein, arbeite*********JA DAS KANN EINTRETEN, DER KÜNDIGUNGSTAG WIRD DANN EINFACH NACH HINTEN VERLÄNGERT**********
und die tage zahlen wir dir dann aus? (leger formuliert)******URLAUBSAUSZAHLUNG, SO ETWAS GIBT ES NICHT********

Vielen Dank für Deine/Ihre Hilfe.

Gruß
RT

Die Freistellung besagt deutlich, dass der Arbeitgeber auf Ihre Mitarbeit verzichtet. Der Urlaub ist nicht extra zu gewähren. Er muss aber während der Freistellung Lohn bezahlen. Arbeiten in dieser Zeit bedarf einer besonderen Vereinbarung. Es sei denn er widerruft seine Freistellung.
Mfg efuessl

Hallo,
prinzipiell ist der Vorgang so in Ordnung wie vom Arbeitgeber behandelt. (Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruches.) Neu ist mir (persönl. Praxis) die widerrufliche Freistellung. Kann ich leider nicht beantworten.

  • Möglicherweise geht es dem AG darum - dass im Falle einer Arbeitsklage - die aber in der Probezeit keine Chance auf Erfolg hätte - den Mitarbeiter wieder zu beschäftigen. (Sonst wäre der Mitarbeiter bis Gerichtstermin freigestellt, obwohl im Ergebnis das Arbeitsverhältnis nicht zu Ende gegangen ist.
    Sorry, ist nicht wirklich nachvollziehbar.

Außerdem merke ich gerade, dass die mir meine Antwort sowieso nichts mehr nützt. leider erst heute gelesen

schöne grüße
sp