Nehmen wir folgende Situation an: Herr S. wird von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt und mündlich, mit sofortiger Wirkung, von der Arbeit freigestellt. Aus eigenen Antrieb unterschreibt Herr S. einen Urlaubsantrag über 5 Tage(sein Resturlaub) Herr S. wird nun jedoch krank und lässt sich daher kranschreiben, meldet seinem Arbeitgeber dies umgehend und lässt ihm die Krankmeldung zukommen.
Mit der letzten Gehaltsabrechnung erscheinen nun aber 40 Urlaubsstunden, die aufgrund der Krankheit ja als nicht genommen gelten!? Herr S. geht aber davon aus, dass der Urlaub nun ausgezahlt werden muss und zeigt seinem Arbeitgeber dies auch an. Dieser erwiedert der Urlaub ist durch die Freistellung verrechnet wurden. Hätte Herr S. darauf nicht ausdrücklich hingewiesen werden müssen und auf welchen Gesetzestext oder welche Gerichtsurteile kann sich Herr S. beziehen?
Hallo
Der AG erzählt Quark.
Der Urlaub ist abzugelten.
Gruß,
LeoLo
Hi!
Der Urlaub ist abzugelten.
Auch, wenn die 5 Tage mehr sind als der gesetzliche Teil, und der AN arbeitsunfähig beim Austritt ist?
Gruß
Guido
Hallo Guido
Der Urlaub ist abzugelten.
Auch, wenn die 5 Tage mehr sind als der gesetzliche Teil, und
der AN arbeitsunfähig beim Austritt ist?
???
Aber natürlich. Wieso sollte das einen Unterschied machen? Hier geht es doch ganz simpel um Resturlaub und Krankheit.
Gruß,
LeoLO
Hi!
Auch, wenn die 5 Tage mehr sind als der gesetzliche Teil, und
der AN arbeitsunfähig beim Austritt ist????
Aber natürlich. Wieso sollte das einen Unterschied machen?
Hier geht es doch ganz simpel um Resturlaub und Krankheit.
Früher (bis März ungefähr) war es ja so, dass der AN die Arbeitsfähigkeit nachweisen musste, da bei Krankheit die Erfüllbarkeit des Urlaubs nicht gegeben war.
Im Zweifel verfiel der Urlaub halt irgendwann.
Dann kam dieses Urteil (9 AZR 983/07) was dem AG dieses Handeln ja untersagte, was allerdings auf den gesetzlichen Teil reduziert.
DESHALB meine Frage…
VG
Guido
Hi,
dass der Urlaub aus den _im UP genannten Gründen_ natürlich nicht weg ist, steht nicht zur Debatte! 
VG
Guido
Hallo Guido
Eben 
Gruß,
LeoLo
Hi!
Eben
Och menno - würde Deiner Meinung nach denn möglicherweise beim Austritt auch während eines Jahres der Urlaub verfallen?
VG
Guido
Hallo Guido
Du sprichst gerade in Rätseln…
Warum sollte ein Urlaub verfallen, wenn man im Laufe des Jahres ausscheidet? Worauf genau willst Du jetzt hinaus? Geht es um die Frage, was passiert, wenn jemand AU ausscheidet und bis zum 31.03. des Folgejahres nicht gesundet?
Gruß,
LeoLo
Hi!
Du sprichst gerade in Rätseln…
Och, jetzt überteibst Du…
Warum sollte ein Urlaub verfallen, wenn man im Laufe des
Jahres ausscheidet? Worauf genau willst Du jetzt hinaus? Geht
es um die Frage, was passiert, wenn jemand AU ausscheidet und
bis zum 31.03. des Folgejahres nicht gesundet?
In dem Fall verfällt der Urlaub ja nicht mehr, sondern bleibt ja „ewig“ bestehen - aber halt nur das gesetzliche Minimum.
Meine Frage: Kann man aus dem Urteil generell schließen, dass bei Krankheit nur auf den übergesetzlichen Teil ein Abgeltungsanspruch existiert, auch wenn kein Jahreswechsel eine Rolle spielt?
VG
Guido
Hallo Guido
Meine Frage: Kann man aus dem Urteil generell schließen, dass
bei Krankheit nur auf den übergesetzlichen Teil ein
Abgeltungsanspruch existiert, auch wenn kein Jahreswechsel
eine Rolle spielt?
Für mich ein klares: Nein.
Gruß,
LeoLo
Hi!
Vielen Dank!
VG
GUido
P.S. Wie bekomme ich von Fachleuten vier verschiede Meinungen zum gleichen Thema? Ich frage drei Anwälte *fg*