Freistellung Vorstellungsgespräche

Hallo,

Sonderurlaub für ein Bewerbungsgespräch nach § 629 BGB - gilt das auch für auslaufende Zeitverträge analog? Innerhalb welcher Frist?

Gibt es da eine eigene Rechtsnorm?

Vergütungspflicht nach § 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung, gilt das da analog?

Für Auskünfte wäre ich dankbar!

Gruß, Bernd

Hallo,

Hallo,

Sonderurlaub für ein Bewerbungsgespräch nach § 629 BGB - gilt
das auch für auslaufende Zeitverträge analog?

Nein, da es sich nicht um ein „dauerndes“ Arbeitsverhältnis handelt.

Gibt es da eine eigene Rechtsnorm?

Nein

Vergütungspflicht nach § 616 BGB - Vorübergehende
Verhinderung, gilt das da analog?

Das gilt nicht nur „analog“, sondern für alle AN, sofern es nicht in TV oder ArbV ausgeschlossen ist (Abdingbarkeit gem. § 619 BGB).

Für Auskünfte wäre ich dankbar!

Gruß, Bernd

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang

Da muß ich dich ausnahmsweise mal korrigieren. :wink: Bei befristeten AV nimmt man eine fiktive Kündigungsfrist zum Befristungsende. IdR 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

Gruß,
LeoLo

Hallo Leolo,

ich laß’ mich ja gerne korrigieren, aber hast Du dafür eine Quelle?
Mein Erfurter Kommentar (neueste Aufl. 2011) sieht hier nämlich keine Verpflichtung für den AG.

Danke &Tschüß
Wolfgang

Hallo,

ich habe mal mit Hilfe der Hinweise von Euch beiden aus diesem Thread (Dankeschön) gegoogelt und diese ausführliche Quelle dazu gefunden

http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?t=60034&sid…

Gruß, Bernd

Hallo Wolfgang

Ich bitte mein späte Reaktion zu entschuldigen… :wink:

Mit dem Erfurter Kommentar kann ich leider nicht dienen und das ist natürlich schon ein gewichtiges Argument. :open_mouth:) Allerdings zitiert kdm (aus der Quelle von FAQ : 1129), den ich übrigens kenne und schätze und von dem ich sicher weiß, daß er den Erfurter Kommentar auch zur Verfügung hat, ja auch hieraus genau die andere - also meine vertretene - Auffassung. Vielleicht hast Du da die entsprechende Stelle im Erfurter Kommentar übersehen?

Auch sonst sind mir nur Kommentare bekannt, die diesen Anspruch eindeutig bejahen.

Gruß,
LeoLo

Ihr habt recht…
Hallo FAQ:1129 und Leolo,

in der Tat habt Ihr recht und ich habe den entsprechenden Halbsatz im ErfK überlesen.
Der Link von FAQ:1129 ist zwar in der Formulierung veraltet, aber das inhaltliche Ergebnis ist doch gleich. Der ErfK behandelt bei § 629 BGB das Thema nicht mehr so ausführlich, ohne Verweise auf andere Kommentare in einem Halbsatz und an einer Stelle, wo ich das im Gesamtzusammenhang nicht mehr erwartet hatte.
Danke für den Hinweis &Tschüß
Wolfgang

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