Freistellung wegen Schwangerschaft

Hallo zusammen,
folgende Situation :

Eine Zahnmedizinische Fachangestellte ist zur Zeit noch im Elternzeit
die im Sommer (drei Jahren) endet. Nun ist sie wieder schwanger und
entbinde im September.
Die letzte 1 1/2 Jahren war sie auf 400Euro
Basis weiterhin in der Praxis (Verwaltung) tätig gewesen.

Nun meine
Frage:

Hat sie trozt der geringfügigen Beschäftigung wieder
Anspruch auf ihren monatlichen Durchschnittslohn???

Übrigens, sie ist wieder frei gestellt …

Danke im
Voraus.

Gruß
Newroz

Geringfügig-, Teilzeit-, oder Vollbeschäftigte sind Mitarbeiter, deren Rechte im Gesetz stehen. Mitarbeiter mit Rechten oder solche Ohne Rechte, gibts nicht.

Für alle gibts ein Urlaubsgesetz, ein Arbeitszeitgesetz und auch ein Entgeltfortzahlungsgesetz.

Hi!

Was genau meinst Du mit „freisgestellt“?

Beschäftigungsverbot?

Gruß
Guido

Oh man

Für alle gibts ein Urlaubsgesetz, ein Arbeitszeitgesetz und
auch ein Entgeltfortzahlungsgesetz.

Und keines dieser drei Gesetze (ich nehme mal an, Du meinst das BUNDESurlaubsgesetz) ist hier zitierfähig…

Ja genau, denn wegen Infektionsgefahr darf ja eine Zahnarzthelferin die assistiert nicht mehr beschäftigt werden , es sei den man kann sie an der Anmeldung für Verwaltungsarbeiten einsetzten.

Aber das ist ja nicht der Fall.

Gruß
Newroz

Ja genau, denn wegen Infektionsgefahr darf ja eine
Zahnarzthelferin die assistiert nicht mehr beschäftigt werden
, es sei den man kann sie an der Anmeldung für
Verwaltungsarbeiten einsetzten.

Aber das ist ja nicht der Fall.
nicht mehr !!!

Gruß
Newroz

Ja
Hi!

Ja genau, denn wegen Infektionsgefahr darf ja eine
Zahnarzthelferin die assistiert nicht mehr beschäftigt werden

Naja dann ist die Antwort auf die Frage

Hat sie trozt der geringfügigen Beschäftigung wieder
Anspruch auf ihren monatlichen Durchschnittslohn???

ein einfaches Ja.

Das Ganze basiert auf
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html
unter Bezug auf
http://dejure.org/gesetze/MuSchG/3.html

VG
Guido

Nachtragslink
Den hatte ich vergessen
http://dejure.org/gesetze/MuSchG/11.html