Sonnige Grüße!
Bei meiner Kollegin ist der Schwiegervater gestorben. Ich weiß, damm man bei Tod der eigenen Eltern mind. 1 Tag frei bekommt - wie ist es bei den Schwiegereltern? Und Großeltern?
Gruß Maren
Sonnige Grüße!
Bei meiner Kollegin ist der Schwiegervater gestorben. Ich weiß, damm man bei Tod der eigenen Eltern mind. 1 Tag frei bekommt - wie ist es bei den Schwiegereltern? Und Großeltern?
Gruß Maren
Sonnige Grüße!
Bei meiner Kollegin ist der Schwiegervater gestorben. Ich
weiß, damm man bei Tod der eigenen Eltern mind. 1 Tag frei
bekommt - wie ist es bei den Schwiegereltern? Und Großeltern?
Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist das alles nicht, man hat insofern auch nicht ohne weiteres einen problemlosen Anspruch darauf. Die Sache läuft folgendermaßen:
Gemäß § 616 Satz 1 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist“.
Darunter fällt laut Rechtsprechung zum Beispiel: Ein Umzug des Arbeitnehmers, Heirat, die Beerdigung eines nahen Angehörigen (als den ich den Schwiegervater noch ansehen würde), der Gang zu einer Behörde, die Aussage vor Gericht als Zeuge, dringenden Arztbesuch, der nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann etc.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen man wie lange wegen persönlicher Umstände nicht zur Arbeit kommen muß, ist im einzelnen oft im Arbeitsververtrag, durch Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen geregelt. Solche Regelungen (auch im Arbeitsvertrag) können nicht nur zugunsten, sondern auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 616 Satz 1 BGB abweichen.
Da müßte man also mal einen Blick reinwerfen. Ist das alles z.B. ausgeschlossen, muß man für die Zeit Urlaub nehmen.
Andernfalls kann man in den genannten Fällen die normale Vergütung verlangen, auch wenn man nicht bei der Arbeit erscheint. Voraussetzung ist dafür allerdings, daß die Abwesenheit nur „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ dauert. Hier werden von der Rechtsprechung je nach Lage der Dinge 1 bis 5 Tage akzeptiert.
Ciao, Wotan
Hallo
Ist das alles
z.B. ausgeschlossen, muß man für die Zeit Urlaub nehmen.
Mich dünkt, daß Du den Anspruch auf Freistellung mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung zusammenwurschtelst…?
Richtig ist, daß der § 616 BGB wirksam vertraglich eingegrenzt oder gar ausgeschlossen sein kann. Das tangiert aber nicht den evtl Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeitsleistung.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Ist das alles
z.B. ausgeschlossen, muß man für die Zeit Urlaub nehmen.Mich dünkt, daß Du den Anspruch auf Freistellung mit dem
Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung
zusammenwurschtelst…?
Nein, ich bin halt mal davon ausgegangen, daß es hier nicht um unbezahlte Freistellung geht.
Ciao, Wotan