Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Hallo,

ich möchte ein neues Tagesgeldkonto eröffnen. Wie immer liegt da ein Freistellungsauftrag bei. Der Betrag liegt durch die Reduzierung vor kurzem bekanntermaßen nur noch bei 801 Euro zinsfreies Einkommen. Da ich in der Vergangenheit schon bei mehreren Kreditinstituten/Bausparkassen einen Freinstellungsauftrag abgegeben habe, weiß ich momentan gar nicht, ob ich schon bei 801 Euro angelangt bin.

Nun die Frage: Wie sieht es eigentlich aus, kann ich jetzt pauschal mal wieder 200 Euro Freistellungsauftrag angeben, solange ich die 801 Euro tatsächlich eh’ nicht ausschöpfe (so vermögend bin ich leider nicht)? Oder wird da irgendwann wer mißtraurisch wenn ich Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten von beispielsweise 1600 Euro laufen habe, obwohl ich diesen Betrag tatsächlich garantiert nicht in Anspruch nehme?

Danke, Torsten

Hallo,

Nun die Frage: Wie sieht es eigentlich aus, kann ich jetzt
pauschal mal wieder 200 Euro Freistellungsauftrag angeben,
solange ich die 801 Euro tatsächlich eh’ nicht ausschöpfe (so
vermögend bin ich leider nicht)?

hm, mal überlegen…Bleiben Zinserträge im Rahmen eines erteilten Freistellungsauftrages wird von den Kreditinstituten keine Steuer abgeführt. Wie wahrscheinlich ist es also, daß man Freistellungsaufträge in beliebiger Höhe verteilen darf…?

Oder wird da irgendwann wer
mißtraurisch wenn ich Freistellungsaufträge bei mehreren
Kreditinstituten von beispielsweise 1600 Euro laufen habe,
obwohl ich diesen Betrag tatsächlich garantiert nicht in
Anspruch nehme?

Tjoa, die Höhe der freigestellten Beträge wird nicht mehr gemeldet sondern nur noch die Einkünfte, die nicht versteuert wurden (§ 45d Nr. 3 EStG).

Gruß
Christian

Also geht das nicht?! Ein einfaches „Nein“ hätte statt einer Gegenfrage auch gereicht :wink:

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Hallo,

Also geht das nicht?! Ein einfaches „Nein“ hätte statt einer
Gegenfrage auch gereicht :wink:

mag sein, aber die Frage an sich ist so absurd, daß ich nicht anders konnte. Wenn man Freistellungsaufträge in beliebiger Höhe verteilen könnte, dann bräuchte man sie nicht.

Gruß
Christian

Hallo Christian,
für dich als Fachmann mag es so sein, für mich als Laien hingegen nicht. Die Erklärung dafür habe ich in der Fragestellung geliefert. Dann hätte ich hier aber eine weiterführende Frage:

Woher weiß ich wieviel von den 801 Euro schon „aufgebraucht“, sprich schon verteilt ist? Gibts da irgendwo 'ne Übersicht? (ich hab sie wie gesagt leider nicht, sicher mein Fehler)

Zweitens: Was passiert wenn ich über meinen Betrag hinaus Freistellungen verteile, weil ich es ganz einfach nicht besser weiß,
also bsp. Freistellungsaufträge über 1000 Euro vergeben habe? (obwohl ich davon nicht mal die Hälfte auch wirklich an Zinserträgen in Anspruch nehme)

Gruß, Torsten

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Hallo Torsten,

für dich als Fachmann mag es so sein, für mich als Laien
hingegen nicht. Die Erklärung dafür habe ich in der
Fragestellung geliefert.

ich appelliere weiterhin an den gesunden Menschenverstand: Darf man Geld kopieren?

Nein, darf man nicht. Ein Freistellungsauftrag ist aber nichts anderes als Bargeld, denn liegt ein solcher vor, werden keine Steuern abgeführt.

Woher weiß ich wieviel von den 801 Euro schon „aufgebraucht“,
sprich schon verteilt ist? Gibts da irgendwo 'ne Übersicht?

Die muß man schon selbst erstellen. Im Zweifel erkundigt man sich bei den Kreditinstituten, bei denen man Konten und Depots unterhält. Alternativ kann man die Gelegenheit nutzen und allen neue Freistellungsauträge erteilen, die dann die bestehenden ersetzen.

Zweitens: Was passiert wenn ich über meinen Betrag hinaus
Freistellungen verteile, weil ich es ganz einfach nicht besser
weiß,
also bsp. Freistellungsaufträge über 1000 Euro vergeben habe?

Wie ich schrieb, werden die freigestellten Beträge nicht mehr gemeldet, sondern nur noch die angefallenen Einkünfte. Insofern habe ich Zweifel daran, daß das noch jemandem auffällt.

Gruß
Christian