Hallo,
wenn ich bei einem Institut einen Freistellungsauftrag über sagen wir 300,- EUR gestellt, bereits Zinsen in Höhe von 185,- EUR geflossen sind (im Mai und July) und im Kalenderjahr keine mehr fließen werden, kann ich dann diesen unterjährig auf 185,- EUR reduzieren, so dass ich die restlichen 115,- EUR noch zur Verfügung habe? Die Finanzverwaltungs GmbH (Bundesschatzbriefe) hat das jedenfalls so akzeptiert. Ist das rechtens?
Anmerkung: Hier handelt es sich um einen Fall vor Zeiten der Abgeltungssteuer.
Danke