Freistellungsauftrag vergessen

Hallo,

angenommen man hat acht Freistellungsaufträge (unbefristet) für Konten etc. vergeben.
Man kündigt dann zwei Konten, vergisst jedoch den FA aufzuheben.
Außerdem weiß man nicht mehr bei welchen Instituten man diese FA erteilt hatte bzw. die Konten eingerichtet waren. Man weiß nur noch das irgendwo noch zwei FA erteilt sind.

  1. Wie kann man nun heraus finden wo und in welcher Höhe man noch FA offen hat, um sie dann endgültig löschen zu können?

Kann man vielleicht das Bundesamt für Finanzen anschreiben, weil dort für die Steuererklärung alle Banken/Bausparkassen etc. alles melden müssen (erteilten FA etc.)?

Würde das gehen, oder gibt es andere Möglichkeiten?
Danke

Auch hallo oder wie es hier heiß „Sali“,

normalerweise sollte die Bank bei der Kontoschließung so schlau sein und den FSA auf das Jahresende der Schließung der Kontoverbindung befristen, da dies im Sinne des Kunden ist.

M.E. besteht hier durch dich kein Handlungsbedarf.

Die von dir angegebene Institution kann(?) und wird (!) dir jedenfalls keine Auskunft geben.

Gruß Ivo

Sali, :smile:

das hört sich super an, aber leider habe ich mal die Auskunft einer bekannten Bank bekommen, dass der Kunde den FA -bei der Bank zumindest- selber löschen muss.

Gibt es da nicht noch eine andere Möglichkeit das raus zu bekommen?

Gruß
kurambu

Hallo,

die Banken melden dem Bundesamt für Finanzen nicht die Freistellungsbeträge, sondern die tatsächlich von der Steuer freigestellen Beträge.

Ist das Konto aufgelöst, entstehen keine Zinsen mehr. Konsequenterweise erfolgen keine Meldungen mehr. Ein Handlungsbedarf besteht daher nicht.

Moin,

ok, das hört sich gut an Wenn ich das dann richtig verstanden habe, ist es in dem Fall (Konto gelöscht), auch egal, ob dort noch ein FA vorliegt, da er eh nicht mehr genutzt wird.

ich bin dann wohl einem Fehler unterlaufen:
Ich dachte, wenn ich z.B. einen Sparerfreibetrag von 1421 € habe, und 1400 schon an andere Geldinstitute vergeben hätte, könnte ich nur noch die 21 € vergeben…

aber so wie ich das jetzt verstehe, könnte ich mehr vergeben, in der Annahme das einer von den anderen FA´s nicht ausgeschöpft wird.

Also ist es auch egal ob ich bei einer Bank, wo das Konto gelöscht ist, noch einen offenen FA habe, da dieser eh nie genutz wird (keine Zinsen).

Ist das jetzt richtig? :wink:
danke

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Moin,

ok, das hört sich gut an Wenn ich das dann richtig verstanden
habe, ist es in dem Fall (Konto gelöscht), auch egal, ob dort
noch ein FA vorliegt, da er eh nicht mehr genutzt wird.

Falsch ! Die Antwort von Karsten war da leider nicht ganz richtig. Es wird nicht nur die Inanspruchnahme, sondern auch die Höhe des FA gemeldet ($45 d EStG).
Die Meldung der FA-Höhe gibt es bereits seit Einführung des FA.
Die Meldung der Inanspruchnahme wurde später zusätzlich eingeführt.

ich bin dann wohl einem Fehler unterlaufen:
Ich dachte, wenn ich z.B. einen Sparerfreibetrag von 1421 €
habe, und 1400 schon an andere Geldinstitute vergeben hätte,
könnte ich nur noch die 21 € vergeben…

Genau richtig.

aber so wie ich das jetzt verstehe, könnte ich mehr vergeben,
in der Annahme das einer von den anderen FA´s nicht
ausgeschöpft wird.

Es dürfen nur FA in Höhe des Sparerfreibetrages zzgl. Werbungskostenpauschale verteilt werden.
Alles andere führt zu Nachfragen durch das Finanzamt. Das Bundesamt meldet die Überschreitung nämlich an das Wohnsitzfinanzamt, die dann gleich Böses vermuten. Im schlimmsten Fall müssen die Steuererklärungen der letzten maximal 10 Jahre neu erstellt werden.
Viel Spaß beim Beschaffen der Belege.

Also ist es auch egal ob ich bei einer Bank, wo das Konto
gelöscht ist, noch einen offenen FA habe, da dieser eh nie
genutz wird (keine Zinsen).

Falsch. Es ist nicht egal (siehe oben).

Bei Auflösung von Konten wird der FA meist nicht automatisch gelöscht. Grund ist, daß der FA direkt nichts mit den Konten zu tun hat, sondern ein separater Auftrag ist (siehe auch $ 44 a und b EStG).
Zur Löschung ist eigentlich ein neuer Auftrag (auf dem amtlich zugelassenen Vordruck) notwendig. Vereinzelte Banken lassen die Kündigung auch ohne Vordruck zu, bzw. löschen den FA bei Auflösung des letzten Kontos.

Ist das jetzt richtig? :wink:
danke

Hallo,

die Banken melden dem Bundesamt für Finanzen nicht die
Freistellungsbeträge, sondern die tatsächlich von der Steuer
freigestellen Beträge.

Ist das Konto aufgelöst, entstehen keine Zinsen mehr.
Konsequenterweise erfolgen keine Meldungen mehr. Ein
Handlungsbedarf besteht daher nicht.

Beides leider falsch. Siehe $ 45 d EStG.
Es wird auch die Höhe des FA gemeldet. Also erfolgt auch eine Meldung, wenn der Zinsertrag gleich Null ist.

Gruß
Jürgen

Hallo,

Falsch ! Die Antwort von Karsten war da leider nicht ganz
richtig. Es wird nicht nur die Inanspruchnahme, sondern auch
die Höhe des FA gemeldet ($45 d EStG).
Die Meldung der FA-Höhe gibt es bereits seit Einführung des
FA.
Die Meldung der Inanspruchnahme wurde später zusätzlich
eingeführt.

Jürgen hat hier natürlich recht. Sorry.

Aber: Die nachträgliche Änderung des Gesetzes, dass die Inanspruchnahme mit gemeldet werden muss, dient den Finanzämter als Hilfe, um die Steuerhinterziehern, die mehr als erlaubt freistellen von den Schluris zu unterscheiden, die den Widerruf von Freistellungsaufträgen verschludern.

Von daher ist die Angst vor der Steuerfahndung im geschilderten Fall wohl unbegründet.

Aber: Rein rechtlich hat Jürgen recht: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Summe der Freistellungsaufträge zu kontrollieren und ggf. Aufträge zu löschen.

Danke euch beiden!
Das waren mal wieder Antworten auf hohem Niveau.
Dann muss ich wohl oder übel meine grauen Zellen anstrengen und überlegen, wo ich vielleicht einen FA vergessen haben könnte.
danke

hallo kurambu,

nö. einfach für alle jetzt verbleibenen konten je einen neuen antrag ausfüllen und abschicken. das ginge auch.

strubbel
a:open_mouth:)

Hallo,

Karsten hat natürlich Recht. Die ursprüngliche Absicht ist es Steuerhinterzieher zu finden.
Nur wie soll der Finanzbeamte Schluris von den Steuerhinterziehern unterscheiden ?
Das wird erst möglich, wenn die ESt-Erklärung erneut gemacht wird und dann sind beide Gruppen dran.
Bitte nicht so verstehen, daß sofort die St-Fahndung vor der Tür steht. Das ist nicht so. Der FiA-Beamte setzt eine Frist bis zu der die Steuererklärungen abgegeben werden müssen. Ist die überschritten wird gemahnt. Ist dies erfolglos wird die Fahndung informiert. Auch von da gibt es einen netten und einen zweiten nicht ganz so netten Brief. Und wenn man dann immer noch nicht reagiert, kommt der Hausbesuch.
Ärgerlich ist in erster Linie, daß man die ESt-Erklärungen ein zweites Mal machen muß.

Gruß
Jürgen

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Hallo,

und was ist mit den FA, wo kein Konto mehr besteht ?
Die müssen widerrufen werden, ansonsten ist der Maximalbetrag überschritten.

Gruß
Jürgen

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