Moin,
ok, das hört sich gut an Wenn ich das dann richtig verstanden
habe, ist es in dem Fall (Konto gelöscht), auch egal, ob dort
noch ein FA vorliegt, da er eh nicht mehr genutzt wird.
Falsch ! Die Antwort von Karsten war da leider nicht ganz richtig. Es wird nicht nur die Inanspruchnahme, sondern auch die Höhe des FA gemeldet ($45 d EStG).
Die Meldung der FA-Höhe gibt es bereits seit Einführung des FA.
Die Meldung der Inanspruchnahme wurde später zusätzlich eingeführt.
ich bin dann wohl einem Fehler unterlaufen:
Ich dachte, wenn ich z.B. einen Sparerfreibetrag von 1421 €
habe, und 1400 schon an andere Geldinstitute vergeben hätte,
könnte ich nur noch die 21 € vergeben…
Genau richtig.
aber so wie ich das jetzt verstehe, könnte ich mehr vergeben,
in der Annahme das einer von den anderen FA´s nicht
ausgeschöpft wird.
Es dürfen nur FA in Höhe des Sparerfreibetrages zzgl. Werbungskostenpauschale verteilt werden.
Alles andere führt zu Nachfragen durch das Finanzamt. Das Bundesamt meldet die Überschreitung nämlich an das Wohnsitzfinanzamt, die dann gleich Böses vermuten. Im schlimmsten Fall müssen die Steuererklärungen der letzten maximal 10 Jahre neu erstellt werden.
Viel Spaß beim Beschaffen der Belege.
Also ist es auch egal ob ich bei einer Bank, wo das Konto
gelöscht ist, noch einen offenen FA habe, da dieser eh nie
genutz wird (keine Zinsen).
Falsch. Es ist nicht egal (siehe oben).
Bei Auflösung von Konten wird der FA meist nicht automatisch gelöscht. Grund ist, daß der FA direkt nichts mit den Konten zu tun hat, sondern ein separater Auftrag ist (siehe auch $ 44 a und b EStG).
Zur Löschung ist eigentlich ein neuer Auftrag (auf dem amtlich zugelassenen Vordruck) notwendig. Vereinzelte Banken lassen die Kündigung auch ohne Vordruck zu, bzw. löschen den FA bei Auflösung des letzten Kontos.
Ist das jetzt richtig? 
danke
Hallo,
die Banken melden dem Bundesamt für Finanzen nicht die
Freistellungsbeträge, sondern die tatsächlich von der Steuer
freigestellen Beträge.
Ist das Konto aufgelöst, entstehen keine Zinsen mehr.
Konsequenterweise erfolgen keine Meldungen mehr. Ein
Handlungsbedarf besteht daher nicht.
Beides leider falsch. Siehe $ 45 d EStG.
Es wird auch die Höhe des FA gemeldet. Also erfolgt auch eine Meldung, wenn der Zinsertrag gleich Null ist.
Gruß
Jürgen