Freistellungsbescheinigung Bauleistungen

Hallo,

eine Privatperson baut ein Eigenheim mit Hilfe von Fachfirmen und Handwerkern. Muss er sich von diesen Firmen mit jeder Rechnung eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen aushändigen lassen? Oder reicht für die Privatperson, dass sie die Handwerkerrechnungen 2 Jahre aufbewahrt?

Viele Grüße

FRauke

Hallo,

eine Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen müssen sich vom Leistenden gem. § 48 Abs. 1 S.1 EStG nur Unternehmer i.S.d. § 2 UStG (also auch Vermieter, Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte) und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorlegen lassen. Vermieter werden von der Regelung jedoch gem. § 48 Abs. 1 S. 2 EStG ausgenommen, soweit sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten.

Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmer erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt (BMF v. 27.02.2002, geändert durch BMF v. 04.09.2003, BMF IV A 5 - S 2272 - 1/02).

Grüße

Putzki

Hallo,

herzlichen Dank für die Antwort.

Viele Grüße

Frauke