die Anzahl der Polizisten, gegen die im Zusammenhang mit der (mutmaßlichen) terroristischen Vereinigung in Freital wg. Weitergabe von Dienstgeheimnissen ermittelt wird, hat sich wieder von drei auf einen reduziert.
Welche Rückschlüsse können aus dem Ende der Suspendierung des letzten Verdächtigen gezogen werden?
Sind die Anhaltspunkte zu wachsweich oder ist wurde eine gesetzl. Frist bis zu der die Suspendierung ruhen kann, erreicht?
Mensch, der Arme. Jetzt bleiben ihm und den anderen vielleicht wieder nur die NSU-Morde als Argumentationshilfe. Von denen der letzte freilich schon mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Was von beidem könnte hier der Fall sein? Die Verjährungsfristen für Straftaten sind in § 78 StGB vorgegeben. Danach beträgt die Mindestverjährungsfrist 3 Jahre. Das dürfte im Freital-Fall noch nicht eingetreten sein.
Von daher dürften die Anhaltspunkte zu vage gewesen sein.
um die ging es mir aber nicht. Ich meinte, ob es im Beamtenrecht eine Maximallänge für ruhende Suspendierungsverfahren gäbe. So, dass sich nun möglicherweise die Frage für die Vorgesetzen stelllte, ob man das Suspendierungsverfahren durchziehen solle oder nicht, obwohl die strafrechtl. Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.