Greift dann Abs. 1, Stichwort „Lebensführung“? Da könnte man ja dagegen argumentieren, dass eine freiwillige ALV ja nicht zum Ziel hat, dem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Status gerecht zu werden, sondern den Versicherten in der Notsituation abzusichern.
Oder greift Abs. 2? Da geht es ja mehr um Zuwendung, als so etwas würde ich die freiwALV aber nicht verstehen…