Hallo,
ja, ich sehe das ach so, allerdings kann ich mir vorstellen, dass sich die Kasse auf folgenden Passus der einheitliche Grundlage zur Beitragsbemessung stützt.:
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen,
die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden
Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die
Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die
beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen
einzelner Einnahmen findet nicht statt.
Gruss
Czauderna