Freiwillig gesetzlich versichert und jetzt gesetzlich versichert

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage:

2018 freiwillig gesetzlich versichert
2020 Steuerbescheid ergangen und an die Krankenkasse gegeben zur Berechnung der Beiträge (Beiträge gezahlt) (Steuerbescheid sagt niedrige Einkünfte als erwartet)
ab 10/2018 im Angestelltenverhältnis gesetzlich versichert
2022 Bescheid der Krankenkasse über Höchstbeiträge in der Krankenversicherung für 2018
von Seitens der Krankenkasse soll jetzt der Versicherungsschutz ruhend gestellt werden

Meine Frage ist dies alles so korrekt? Wie sind die Fristen um noch einmal die Berechnung der Beiträge nach tatsächlichen Einkommen zu beantragen.?
Dürfen Sie mir jetzt meine gesetzliche Krankenversicherung ruhend stellen?

LG

Hallo,
wenn es sich bei dem Steuerbescheid, der in 2020 eingegangen ist, auch wirklich um den für 2018 handelte, dann war die rückwirkende Einstufung ab 2018 seinerzeit richtig und die Beitragseinsteigung auch endgültig.
wenn es allerdings der Bescheid von 2019 war, dann fehlt der von 2018 und dann ist die rückwirkende Höherstufung gerechtfertigt, nicht aber die Leistungsminderung auf die Notfallbehandlung.
Du siehst, entscheidend ist hier, ob der Kasse tatsächlich in 2020 der Bescheid für 2018 vorgelegt wurde.
Gruss
Czauderna

Hallo und vielen Dank, ja es ist der Bescheid 2018. Die Krankenkasse meint es würde keine Antrag auf Antrag nach tatsächlichem Entgelt gestellt.

Hallo,
da taucht sofort die Frage auf, seit wann du bei der Kasse als hauptberuflich selbständiger versichert warst ?.
Der allgemeine Ablauf ist Folgendermaßen - hier ein Beispiel

Herr Mustermann mach sich zum 01.01.2018 selbständig und teilt dies seiner GKV-Kasse mit.
Aufgrund dieser Mitteilung erfolgt die Einstufung als freiwillig Versicherter in die höchste Klasse, also in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Es gehört zu der Beratungspflicht der Krankenkasse den Hinweis zu geben, dass man auf Antrag auch seinen Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen berechnen lassen kann, wenn dieses unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sollte bzw. liegen wird. Da Herr Mustermann zu Beginn seiner Selbständigkeit noch keine Ahnung hat, wie hoch sein Einkommen künftig sein wird, beantragt er eine solche Einstufung und gibt eine Schätzung ab. Daraufhin nimmt die Krankenkasse zum 01.01.2018 die entsprechende Einstufung vor, allerdings als „vorläufige“ Einstufung, die nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2018 ggf. rückwirkend nach ob oder unten korrigiert wird und dann als endgültig gilt. Herr Mustermann hat ein monatliches Einkommen von 1500,00 € geschätzt. Im März 2019 erhält nun Herr Mustermann seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 und legt ihn direkt seiner Krankenkasse vor. Nach diesem Bescheid hatte er Mustermann in 2018 monatlich (Durchschnitt aus 12 Monaten) von 2500,00 €. Das hat zur Folge, dass Herr Mustermann rückwirkend ab dem 01.01.2018 Beiträge für die Differenz von 1000,00 € pro Monat an die Krankenkasse nachzahlen muss. Gleichzeitig legt die Krankenkasse diese 2500,00 € als vorläufige Einstufung für das Jahr 2019 fest. Im März 2020 erhält nun Herr Mustermann den Einkommensteuerbescheid für 2019 und danach ergibt sich ein Einkommen von 2000,00 € pro Monat. Das hat jetzt zur Folge, dass der Mustermann von der Krankenkasse für die monatliche Differenz von 500,00 € für 2019 Beiträge von der Kasse zurückbekommt und damit 2019 erledigt ist. Für 2020 werden nun die 2000,00 € als vorläufig angesetzt und so geht das jedes Jahr so weiter.
Hätte Herr Mustermann in 2018 diesen Antrag nicht gestellt, dann würde er heute noch immer den Höchstbeitrag zahlen, müsste aber der Kasse niemals einen Einkommensteuerbescheid vorlegen.
Zurück zu dir - wenn du zu Beginn deiner selbständigen Tätigkeit keinen Einkommensbezogene Einstufung beantragt hast, warum wollte die Kasse dann von dir den Einkommensteuerbescheid haben ?
Gruss
Czauderna