Hallo!
Weiß jemand was „Freiwillige Feilbietungen“ heißt? Ich habe leider nirgendswo eine Erklärung dafür gefunden und würde mich freuen, wenn jem. es mir beschreiben könnte.
Danke im Voraus
Hallo!
Weiß jemand was „Freiwillige Feilbietungen“ heißt? Ich habe leider nirgendswo eine Erklärung dafür gefunden und würde mich freuen, wenn jem. es mir beschreiben könnte.
Danke im Voraus
Nenn doch mal den Kontext!
Hallo Jamila,
„Feilbietung“ ist ein altdeutscher Begriff, der so viel wie „Kaufangebot“ bedeutet. In alten Sagen und älteren Märchenfassungen wird Dir der Begriff immer wieder begegnen. Meines Wissens wird er bei unseren Nachbarn in Austria immer noch im Alltagsgebrauch verwendet.
Somit sollte „Freiwillige Feilbietung“ soviel wie ein „freiwilliges Kaufangebot“ bedeuten. Früher sagte man bei Huren (heute Prostituierte), die ohne Zuhälter arbeiteten, dass Sie sich „freiwillig feilboten“ - also ohne Zwang.
Würde mich aber auch interessieren, wo Dir das heute in Deutschland begegnet ist.
mit besten Grüßen Steffen B.
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Nenn doch mal den Kontext!
Hallo!
Ich habe den Begriff im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Zwangversteigerung gesehen und war neugierig, was das heißen soll.
Hallo!
Wie ich es schon vorher geschrieben habe, habe ich es bei der Veröffentlichung einer gerichtlichen Zwangsversteigerung gesehen.
Danke für die schnelle Antwort.
MfG
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Hallo Jamila
Wie ich es schon vorher geschrieben habe, habe ich es bei der
Veröffentlichung einer gerichtlichen Zwangsversteigerung
gesehen.
Schon klar. Aber war das eine Veröffentlichung in Deutschland oder in Österreich? Ich vermute inzwischen ganz stark Austria. Weil mich das interessiert hat, habe ich einmal gegoogelt und in dortigen Rechtsforen nachgefragt.
Das ganze ist wie folgt geregelt im §5 AußStrG:
„Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf
Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten
werden.“
Ergo, eine freiwillige gerichtliche Versteigerung.
mit besten Grüßen Steffen B.
Schlusserklärung
Hallo,
nur der Ordnung halber noch eine weitergehende Erklärung aus Austria, wann eine „Freiwillige Feilbietung“ bei Gericht ausgeschrieben wird:
„die gerichtliche feilbietung hat iwS mit der teilung von miteigentum zu tun;
grundsätzlich erfolgt die aufteilung von miteigentum durch realteilung (wie das wort schon sagt: man nehme eine kettensäge und teile die streitverfangene sache in entsprechende anteile auf);
dort wo jedoch realteilung nicht oder nur mit beträchtlicher Verminderung des Wertes möglich ist, erfolgt die zivilteilung: die sache wird verkauft und der erlös wird unter den ehem. miteigentümer aufgeteilt; im falle einer liegenschaft, sä,etc erfolgt dies durch gerichtliche feilbietung (§ 843 ABGBG).“
Es sein noch angemerkt, dass dieses die freiwillige Feilbietung regelnde „Außerstreitgesetz“ bereits knapp 150 Jahre auf dem Buckel hat. Sogar die Richtervereinigung in Österreich regt eine grundlegende Überarbeitung an. Diese sollte dann auch eine Streichung der „freiwilligen Feilbietung“ enthalten.
mit besten Grüßen Steffen B.