Freiwillige Gerichtsbarkeit

Hallo Experten.

Ich habe eine allgemeine Frage zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist von denen der „streitenden“ Zivilgerichtsbarkeit abzugrenzen.
Woher weiß ich, was alles unter die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt?
Als Beispiel wurden Angelegenheiten in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. Wohnungseigentumsgesetz genannt.
Gehören nun alle Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern vor die Freiwillige Gerichtsbarkeit, auch wenn es sich beispielsweise um Schadensersatzansprüche handelt? Gerade bei Schadensansprüchen wird ja mehr „gestritten“ als „verhandelt“

Danke

Noch ein Nachtrag:
Angenommen es liegt ein Verweis auf die freiwillige Gerichtsbarkeit vor. Im FGG finde ich aber keine Normen zur Parteifähigkeit oder Prozessführungsbefugnis. Ist in diesen Dingen, trotz Freiwilliger Gerichtsbarkeit, noch die ZPO einschlägig? Oder verstehe ich hier etwas vollkommen falsch?