hoffe ihr habt eine Lösung für folgendes Problem:
Onkel Klaus ist Hausmann und arbeitet noch auf 400€-Basis in einem Fitness-Studio als Hausmeister. Da Onkel Klaus noch zusätzlich Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung hat, kann er sich nicht über seine Frau familienversichern lassen. Jetzt hat er seinen Chef vom Hausmeister-Job angesprochen, ob er die Aushilfstätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig abrechnen kann, sodass Sozialabgaben gemacht werden. Nein, will der Chef nicht. Die Lösung wäre natürlich eine sozialversicherungspflichtige Anstellung, jedoch ist die nicht so leicht zu finden für Onkel Klaus (hat schon jegliche Bemühungen hinter sich…). Komischerweise finden sich aber 400€-Jobs en masse. Wäre die Lösung hier einen 2. Minijob anzunehmen, um über die 400€-Grenze zu kommen? Was passiert in diesem Fall?
Derzeit zahlt Onkel Klaus ganz viel Geld für die freiwillige GKV. Als Berechnungsgrundlage wird das Brutto-Einkommen aus Vermietung- und Verpachtung laut Steuerbescheid rangezogen. Jetzt ist es aber so, dass er nur eine gewissen Auszahlung erhält und der Rest der Einnahmen in die Tilgung von Krediten fließt. Schön, dass die Kreditzinsen in der Steuererklärung berücksichtigt sind, aber die Tilgungen interessiert keinen… Da zahlt man für etwas Steuer und KV was gar nicht wirklich vorhanden ist sondern gleich wieder in die Abzahlung fließt. Was kann man tun??? (An einer PKV besteht kein Interesse.)
Hallo,
Onkel Klaus muss wissen, dass bei zwei Mini-Jobs unter 400,00€ eine Zusammenrechnung erfolgt und von daher dann Krankenversicherungspflicht eintritt - Dies wird den beteiligten
Arbeitgebern allerdings erfahrungsgemäß nicht gefallen, denn für die
wird der Mini-Job_Arebeitnehmer zu einem "normalen"Arbeitnehmer
und damit träte das ein was der Arbeitgber von Onkel Klaus jetzt auch schon ablehnt.
Gruß
Czauderna
Wo liegt denn für den Arbeitgeber der wesentliche Unterschied ob Minijobler oder Angestellter? Einzig und allein doch in der Abrechnungsart, dass er nur an die Bundesknappschaft abführen muss, oder? Denn auch ein Minijobler hat Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall…
lg, lilo
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Wo liegt denn für den Arbeitgeber der wesentliche Unterschied
ob Minijobler oder Angestellter? Einzig und allein doch in der
Abrechnungsart, dass er nur an die Bundesknappschaft abführen
muss, oder? Denn auch ein Minijobler hat Kündigungsfristen,
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall…
Hallo,
genau, nur denken 99 % der Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, dem wäre nicht so. Das habe ich selbst schon bei einem sparkassennahen Unternehmen erlebt, dass die die Minijobber z.B. von Sonderzahlungen ausgenommen haben.
Und da der MA ja das Gehalt quasi netto bekommt, sind auch die Bruttolöhne geringer (ebenfalls nicht erlaubt).
Ganz ehrlich? Onkel Klaus kriegt auch kein Urlaub oder Krankheit gezahlt. Dort wird es so gehandhabt, dass nur die Stunden gezahlt werden, wo der MA auch anwesend ist und arbeitet. Würde Onkel Klaus seinen AG auf bezahlten Urlaub etc ansprechen, bräuchte er dort glaub nicht mehr erscheinen… Jeder ist ersetzbar und es finden sich viele, die diese Regelunge mitmachen bzw es nicht besser wissen.
Was soll er tun?
lg, lilo
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Hallo,
da, aus dem bisherigen Mini-Jobber nun ein krankenversicherungspflichtiger Mitarbeiter mit zwei Arbeitgebern
existiert, müssen alle beteiligten Arbeitgeber von der zuständigen
Krankenkasse über die Höhe ihrer abzuführenden Beiträge unterrichtet werden. Es wird nun keine Pauschale mehr an die Bundesknappschaft
abführen sondern die normalen SV-Beiträge an die zuständige Krankenkasse usw, usw.
Gruß
Czauderna