Hallo Bernd,
bleibt die Beschäftigung deiner Frau fortlaufend bestehen? Dann ist deine Frau durchweg über den Arbeitgeber versichert - egal, ob die Elternzeit zwischenzeitlich ein paar Tage wegfällt - der Arbeitgeber lässt die Mitgliedscahft bei der Krankenkasse weiterbestehen.
Meldet der Arbeitgeber deine Frau zwischenzeitlich bei der Krankenkasse ab, dann:
gewährt der Arbeitgeber „unbezahlten Urlaub,“ so ist man bis zu 28 Tage weiterhin krankenversichert. Das nennt man „nachgehender Leistungsanspruch.“ Sobald über 28 Tage unbezahlt freigestellt wurde, gilt das NICHT mehr, man MUSS eine freiwillige Versicherung abschließen.
Bei deiner Frau handelt es sich um lediglich 8 Tage, sie muss also nicht unbedingt eine Versicherung abschließen.
Wenn sie jedoch in der Zeit Leistungen mit der Versichertenkarte in Anspruch nimmt, so ist man widerrum verpflichtet für die 8 Tage auch die Versicherung zu bezahlen, d.h. dann muss man eine freiwillige Versicherung abschließen.
Berechnet wird der Beitrag von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden, da das die Kasse in ihrer Satzung festlegen kann. Jedoch ist es meistens so, dass die Hälfte des Einkommens vom Ehepartner angerechnet wird als Einkommen, max. jedoch ca. 1800 EUR (die genaue Höhe habe ich nicht im Kopf). Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind zu berechnen (derzeit 14,3% und 1,95 %). Dieser Beitrag wird selbstverständlich auf die 8 Tage rutnergerechnet.
Ich denke, der Arbeitgeber lässt deine Frau weiter angemeldet und somit besteht durchweg eine Versicherung und sollte er tatsächlich zwischenzeitlich abmelden, dann sind es nur 8 Tage: Sie soll keine freiwillige Versicherung abschließen. Sei das später doch unbedingt nötig, meldet sich die Kasse ohnehin und man kanns rückwirkend zahlen. Das würde ich empfehlen.
Alles Gute.