Freiwillige Krankenversicherung Berechnung

HAllo,

die Antwort auf meine letzte Frage in Bezug auf dei freiwillige KV - war nur mäßig befriedigend. Bitte antworte mir hier nur jemand, der auch Ahnung hat.

Ich suche die Satzung zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte. Im Sozialen Gesetzbuch V steht das leider nicht. Ich suche das, wonach sich die Krankenkassen richten.

Beispiel:
Ich schulde der KV 1.560,00 € seit 6 Monaten und bekomme 680,00 € Säumniszuschlag berechnet, obgleich nur 5% abgerundet auf 50,00€ verlangt werden dürfen.
Ich bin auch nur Differenzen schuldig, die zwischen 75 und 120 € liegen. Die KV verlangt eine pauschale von 28,00 € für jeden Monat - sie will davon nicht abweichen und kann auch nicht erklären warum dieser Betrag anfällt.

Dann möchte ich nachlesen können, warum die KV Rückwirkend Beiträge einfordert, wenn doch der Steuerbescheid von dem Tag an zukünftig wirkt und nicht rückwirkend. WArum bekomme ich keine Geld zurück, wenn ich mehr bezahlt habe, als ich nach der Einnahme hätte zahlen müssen. Leider kann ein SElbständiger das nur im Nachhinein sagen - eine Schätzung hat die KV abgelehnt.

Danke

Hallo MACHMICHSCHLAU0203,

Säumniszuschäge und Beitragsgeschichten sind leider nicht mein Fachgebiet im Rahmen der GKV.

Daher kann ich leider nicht weiterhelfen. Sorry.

Beste Grüße

Hallo,

die Beitragsberechnung findet sich nicht in der Satzung, sondern in den Beitagsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass die Beitragsberechnung zeitversetzt stattfinden kann, d.h. der jeweils zuletzt ausgestellte Steuerbescheid ist für die aktuelle Beitragsberechnung zu verwenden und zwar jeweils mit dem 01. des Monats, der auf die Austellung folgt. Sofern der Vorauszahlungsbescheid 25 % weniger Einkünfte als der letzte Steuerbescheid ausweist, kann man ausnahmsweise eine vorläufige Neueinstufung beantragen, um einer unverhältnismäßigen Belastung zu entgehen.

Was die Beitragszahlung angeht. Der Beitrag ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Wer nur einen Tag zu spät zahlt, der muss Säumniszuschläge zahlen, 1 % des auf 50,00 € abgerundeten Betrages, ab dem 2. Monat sind 5 % fällig. Wenn bei der Überweisung kein Verwendungszweck angegeben wurde, werden die Beiträge automatisch auf den ältesten Rückstand angerechnet. Mit den Beitragsachulden bei einer Krankenkasse ist nicht zu spaßen. Die verhalten sih ähnlich wie beim Finanzamt und eh man sich versieht, steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür oder das Konto ist dicht. Also am besten eine Ratenzahlung vereinbaren, dann werden nur noh 0,5 % vom Gesamtrückstand als Vollzugszinsen fällig.

Gruß - N.

Hallo MACHMICHSCHLAU0203,

Antworten auf deine Fragen findest Du nur in der Satzung deiner Krankenkasse. Diese kannst Du u.U. auf deren Internetseite sehen oder in einer Filiale direkt einsehen.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Da muss ich leider passen, ich denke die Kollegen wissen mehr.
MfG
Leo

HAllo,

Bitte antworte mir hier nur jemand, der auch Ahnung hat.

toll dann würde ich jemanden Fragen der Ahnung hat

Ich suche die Satzung zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge
für freiwillig Versicherte. Im Sozialen Gesetzbuch V steht das
leider nicht. Ich suche das, wonach sich die Krankenkassen
richten.

Die Krankenkassen richten sich nach Ihrer Satzung, diese Steht nicht im SGB sondern wird von einer Kasse beschlossen so zB die Satzung einer IKK
http://www.ikkev.de/wir-ueber-uns/satzung/

Bitte

Danke für den Hinweis, das Wort Beitragsverfahrensgrundsatz hat mir gefehlt, hier kann man einiges lesen.
Leider habe ich feststellen müssen, dass die einzelnen Satzungen der Krankenkassen dennoch davon abweichen. Es bleibt spannend, wie die IKK reagieren wird, denn eins habe ich festgestellt, Rückwirkend ist eine Berechnung unzulässig.

Ganz so einfach ist das leider nicht. Die Krankenkasse darf rückwirkend die Beiträge erhöhen, wenn diese zuvor nur vorläufig berechnet wurden, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht wurden, wenn der Einkommensteuerbescheid nicht zeitnah eingereicht wurde oder wenn die Einkommensanfrage trotz Erinnerung nicht zurückgeschickt wurde. Für jeden Tatbestand gibt es Rechtsvorschriften.

die satzung der krankenkasse findest du auf ihrer homepage oder kannst dir auch ein exemplar anfordern.
ob da die regelung zur berechnung der säumnisse enthalten sind, weiß ich nicht.
wie ein steuerbescheid zu berücksichtigen ist findest du in der satzung der krankenkasse