Liebe Versicherungsexperten,
nach meinen Informationen muss die freiwillige Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.
Doch stellt sich mir nach dem Ablehnungsbescheid meiner Krankenkasse die Frage, ob diese Frist tatsächlich - wie behauptet - auf den Eingang des Antrags bei der Krankenkasse bezogen ist oder auf das tatsächlich Ausstellungsdatum oder den Poststempel des Antrags. Mein Antrag ist anscheinend einen Tag zu spät eingetroffen, so dass ich nicht als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden könne. Auch eine Kulanzregelung sei nicht möglich, da die Kasse an gesetzliche Vorgaben gebunden sei.
Daher stellt sich mir momentan die Frage, ob euch ein Widerspruch gemäß SGG §§77 ff. gegen diesen Bescheid sinnvoll erscheint.
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir diesbezüglich einen Rat geben könntet.
Schöne Grüße
Euer Sammy
Hallo,
das stimmt so nicht. Bei einem Wechsel eines freiwillig Versicherten
innerhalb der GKV muss der Betreffende der alten Kasse bis
zum Ende der Kündigungsfrist, also dem Ende der Mitgliedschaft
die neue Kasse mitgeteilt haben. Das geht aus einem Rundschreiben
der Spitzenverbände der Krankenkassen hervor (Nr. und Datum kann
ich leider momentan nicht präsentieren).
Gruss
Czauderna
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider hab ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich war bis Oktober 2006 in der GKV pflichtversichert und wollte mich nun bei der gleichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider hab ich mich wohl
missverständlich ausgedrückt. Ich war bis Oktober 2006 in der
GKV pflichtversichert und wollte mich nun bei der gleichen
Krankenkasse freiwillig weiterversichern.
Hallo,
ach so - dann gilt folgendes - wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist kann die freiwillige Versicherung innerhalb von drei Monaten nach
Ende der Versicherungspflicht nahtlos beantragt werden.
Gruss
Czauderna
wenn die
Vorversicherungszeit erfüllt ist kann die freiwillige
Versicherung innerhalb von drei Monaten nach
Ende der Versicherungspflicht nahtlos beantragt werden.
Meine Frage ist: Welches Datum ist ausschlaggebend für diese Frist? Wenn ich den Antrag loschicke, das Datum des Poststempels oder wenn der Antrag bei der Krankenkasse eingeht?
Meine Frage ist: Welches Datum ist ausschlaggebend für diese
Frist? Wenn ich den Antrag loschicke, das Datum des
Poststempels oder wenn der Antrag bei der Krankenkasse
eingeht?
Hallo Sammy,
enstcheidend ist der Tag an dem der Antrag bei der Krankenkasse eingeht.
Die Frist von 3 Monaten wird nach den Vorschriften des BGB berechnet guckst du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html
Beispiel:
Ende Mitgliedschaft am 31.10.2006
Antragsfrist 01.11.2006 - 31.01.2007
Danach ist der Beitritt ausgeschlossen.
Wahrscheinlich wird aufgrund der „Gesundheitsreform“ später Versicherungspflicht eintreten. Mehr möchte ich dazu noch nicht sagen. Da ist noch nichts beschlossen. Weitere INFOS sind vielleicht bei unser aller Ulla zu finden:
[http://www.bmg.bund.de/cln_040/DE/Home/homepage__nod…](http://www.bmg.bund.de/cln_040/DE/Home/homepage node.html nnn=true)
Andi
PS: Wenn die KK richtig gerechnet hat, ist ein Widerspruch sinnlos.
Meine Frage ist: Welches Datum ist ausschlaggebend für diese
Frist? Wenn ich den Antrag loschicke, das Datum des
Poststempels oder wenn der Antrag bei der Krankenkasse
eingeht?
Hallo,
grundsätzlich gilt folgendes :
Beispiel:
Ende der Versicherungspflicht am 31.12.2006 (auch Ende der
Beschäftigung - wichtig !!) oder Ende der Versicherungspflicht,
z.B. Arbeitslosengeldbezug.
Wenn der Antrag am 31.03.2007 noch bei der Krankenkasse eingegangen
ist (in diesem Falle, da der 31.03. kein Arbeitstag sondern ein
Samstag ist, wäre es dann der 02.04.2007), dann gilt die freiwillige
Versicherung ab dem 01.01.2007 als beantragt.
Es gibt aber noch die Möglichkeit auf den Beginn der 3-Monats-Frist
erst ab Tag der Kenntnisnahme zu pochen - das würde ich dann tun,
wenn die Krankenkasse sich beispielsweise erst nach dem 01.01.2007
schriftlich wegen der Weiterversicherung bim Versicherten gemeldet
hätte.
Gruss
Czauderna
Okay, alles klar! Vielen Dank Euch beiden für die Antwort. Schon ein komisches Gefühl so ganz ohne KV…
Schließe eine private Krankenversicherung ab - dann bist Du versichert!
Thorulf Müller