Hallo Experten,
nehmen wir an eine Person nimmt einen Anwalt zu Hilfe bei einem Rechtstreit mit der Berufsgenossenschaft (Rente).
Als aussergerichtliche Tätigkeiten lässt sich der Anwalt nach § 116 I 1 BRAGO analog 379 bezahlen. Normaler Vorgang. Die Person zahlt.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, jedoch einige Teilziele wurden erreicht. Der Anwalt schreibt an die Person:
Als freiwilliges anwaltliches Zusatzhonorar, das von keiner
anderen Seite erstattet werden kann, weil frei vereinbart,
wird in Vorschlag gebracht ,Betrag` (z.B. einige Tausend Euro)
Euro. (incl.Mwst.) Bankverbindung siehe unten.
Handelt es sich dabei nun um eine Zahlung, die die Person leisten muss oder kann ? Was drückt dieser Satz aus ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Schöne Grüsse
Markus
Hallo Experten,
nehmen wir an eine Person nimmt einen Anwalt zu Hilfe bei
einem Rechtstreit mit der Berufsgenossenschaft (Rente).
Als aussergerichtliche Tätigkeiten lässt sich der Anwalt nach
§ 116 I 1 BRAGO analog 379 bezahlen. Normaler Vorgang. Die
Person zahlt.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, jedoch einige
Teilziele wurden erreicht. Der Anwalt schreibt an die Person:
Als freiwilliges anwaltliches Zusatzhonorar, das von keiner
anderen Seite erstattet werden kann, weil frei vereinbart,
wird in Vorschlag gebracht ,Betrag` (z.B. einige Tausend Euro)
Euro. (incl.Mwst.) Bankverbindung siehe unten.
Handelt es sich dabei nun um eine Zahlung, die die Person
leisten muss oder kann ? Was drückt dieser Satz aus ?
KANN
aber nicht muss.
Kann Ihnen durchaus passieren das Er zur Verhandlung nicht kommt wenn Sie Ihm kein Zubrot geben.
So können Sie sicher auch über die Höhe sprechen.
Gerade bei Sache der BG ´s ist und bleibt das Ergebnis zu > 90% unbefriedigend.
Statistisch gesehen - wohlgemerkt.
Jakob
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Schöne Grüsse
Markus
Ein seriöser Anwalt vereinbart vorher.
Diese Verfahren sind sehr zeitintensiv und jeder Anwalt
würde mit solchen Verfahren „Pleite“ machen, daher
v o r h e r…