Hallo Experten!
Wenn in einem Arbeitsvertrag folgender Satz steht
„Sofern die Firma eine Sonderzahlung gewährt, handelt es sich dabei jeweils um außerordentliche, freiwillige Zahlungen, aus denen auch nach wiederholten Auszahlungen kein Rechtsanspruch erwächst.“
Reicht dies aus um der Problematik der betrieblichen Übung zu entgehen
oder müßte der AG trotzdem bei jeder Sonderzahlung erneut explizit
darauf hinweisen.
Danke und Gruß
Stefan
Hallo
Wenn in einem Arbeitsvertrag folgender Satz steht
„Sofern die Firma eine Sonderzahlung gewährt, handelt es sich
dabei jeweils um außerordentliche, freiwillige Zahlungen, aus
denen auch nach wiederholten Auszahlungen kein Rechtsanspruch
erwächst.“
Reicht dies aus um der Problematik der betrieblichen Übung zu
entgehen
Das hängt prinzipiell erst einmal von der Art der Sonderzahlung an sich ab (arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen kann man z.B. nicht der Freiwilligkeit unterliegen lassen).
In allen anderen Fällen lässt der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag auch bei wiederholter und langjähriger Zahlung einen Anspruch auf Grund einer betrieblichen Übung nicht entstehen.
oder müßte der AG trotzdem bei jeder Sonderzahlung erneut
explizit
darauf hinweisen.
Nein.
Das Berufen auf die Freiwilligkeit muß übrigens zwingend VOR den Zeitpunkt der üblichen Auszahlung geschehen.
Gruß,
LeoLo