Freizeitausgleich eingetragen, Urlaub gewollt

Hallo

Ein Arbeitnehmer möchte Freizeitausgleich nehmen um Überstunden abzubauen. Der Arbeitgeber genehmigt freie Tage, aber nur wenn diese als Urlaub vom Jahresurlaub genommen werden.

Kann der Arbeitgeber dies vorschreiben?

schönen Gruß,
derfruehlingkommt(bald:smile: )

Hallo

Ein Arbeitnehmer möchte Freizeitausgleich nehmen um
Überstunden abzubauen. Der Arbeitgeber genehmigt freie Tage,
aber nur wenn diese als Urlaub vom Jahresurlaub genommen
werden.

Kann der Arbeitgeber dies vorschreiben?

Nein, wenn Freizeitausgleich betrieblich/arbeitsvertraglich/tariflich vorgesehen ist, um Überstunden durch Freizeitausgleich abzugelten, dann kann dies nicht mit dem Urlaub verrechnet werden; denn es würde ja dann der Urlaub in Abzug gebracht und die Überstunden nciht abgebaut werden.

schönen Gruß,

derfruehlingkommt(bald:smile: )

Hi!

Kann der Arbeitgeber dies vorschreiben?

Es kommt ganz darauf an, was zum FZA vereinbart ist.

Nebenbei: Kann es sein, dass noch Urlaub aus dem Vorjahr existiert, den der AG zunächst abgebaut sehen will (ist in der Regel ja zum Vorteil für den AN)?

Gruß
Guido

Moin zusammen

Kann der Arbeitgeber dies vorschreiben?

Es kommt ganz darauf an, was zum FZA vereinbart ist.

Nebenbei: Kann es sein, dass noch Urlaub aus dem Vorjahr
existiert, den der AG zunächst abgebaut sehen will (ist in der
Regel ja zum Vorteil für den AN)?

Hier möchte ich Guido zustimmen und vielleicht einen Gedanken ins Spiel bringen…

Grundsätzlich „neigen“ die AN dazu ihren Urlaub zu „hamstern“…a la: „…man weiss ja noch nicht, was im Laufe des Jahres passiert…wäre ja gut, wenn ich dann noch Urlaub habe…“
…was für den AN positiv erscheint, kann einen AG natürlich auch schnell in Bedrängnis bringen…nämlich, wenn zum Jahresende alle „noch schnell“ ihren Resturlaubsanspruch verbraten wollen/müssen… der AG aber ggf mit saisonal-bedingter, erhöhter Krankheitsquote (-> Grippezeit) oder Auftragsspitze (-> z. B. Einzelhandel, Heizung/Sanitär) zu kämpfen hat…

Urlaub muß er geben…FZA kann gewährt werden…gerade bei entsprechenden tariflichen und/oder betrieblichen Regelungen…

Es liegt also im Interesse des AG, dass der Urlaubsanspruchs des AN fix abgegolten ist…
…ein typischer Fall, der durch einen etwaig vorhandenen BR mit dem AG be- und verhandelt werden kann/sollte…

Heutzutage, wo alles kostengünstig und knapp berechnet wird, kann denn dann auch ein „am grünen Tisch“ errechneter Personalbedarf schnell ins Wanken geraten und durch Einstellung von Aushilfskräften/Leiharbeitnehmern die Personalkosten in die Höhe treiben…
In der Personalberechnung rechnet der AG Jahresarbeitszeit des AN ./. Urlaubsanspruch ./. durchschnittl. Krankheitsquote = Nettoarbeitszeit des AN…
…an Hand seiner Maschinenlaufzeiten, Öffnungszeiten oder was auch immer ermittelt er dann natürlich seinen Personalbedarf, sprich Mitarbeiterzahl, kalkuliert seine Preise oderoderoder…
Wenn diese Faktoren nun, durch ein anhäufen von Resturlaubstagen stark ins schwanken geraten (oder explecit hoher Krankenstand), dann kann es schon mal knapp werden…

Fazit: Wenn BR vorhanden und tarifliche Regelungen fehlen, sollten dringend betriebliche Regularien aufgestellt werden…

Für den AN ist es letztlich (meiner Meinung nach) egal ob Urlaub oder FZA, Hauptsche er bekommt frei, wenn er es denn möchte/braucht…

Gruß
Guido

Gruß
MG

Hi!

So kompliziert habe ich gar nicht gedacht, mir ist nur der Monat ins Augegestochen - und die Tatsache, dass der Urlaub aus 2010 bei den meisten Arbeitgebern in vier Wochen verfällt… :smile:

VG
Guido

Hi!

So kompliziert habe ich gar nicht gedacht, mir ist nur der
Monat ins Augegestochen - und die Tatsache, dass der Urlaub
aus 2010 bei den meisten Arbeitgebern in vier Wochen
verfällt… :smile:

Wenn jedoch aus betriebs- oder persönlichen Gründen der AN den Resturlaub nicht nehmen kann/oder soll, verfällt dieser nicht, wenn der AG dies schriftlich bestätigt.

VG

Guido

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ja…und?
Und wenn morgen die Welt untergeht, existiert selbst der Urlaub aus 2011 nicht mehr…

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Nebenbei: Kann es sein, dass noch Urlaub aus dem Vorjahr
existiert, den der AG zunächst abgebaut sehen will (ist in der
Regel ja zum Vorteil für den AN)?

Hallo

eigentlich hatte ich auf den Beitrag schon geantwortet, aber anscheinend hatte ich vergessen auf absenden zu klicken weil ich ihn nicht vorfinde…

Der von dir geäußerte Gedanke trifft den Nagel auf den Kopf. Aber nun könnte es die Situation geben, dass Überstunden zum Ende des Geschäftsjahres verfallen. Und dieses Geschäftsjahr endet im Juli.

Nun hat AN 1 xxx Überstunden, die er aber erst nehmen darf, wenn der Jahresurlaub verbraucht ist. Der Jahresurlaub ist aber erst nach Ende des Geschäftsjahres verbraucht, was heißt, dass die xxx Überstunden verschwunden bzw. ausgezahlt worden sind, und somit natürlich auch kein Abbau mehr möglich ist.

Daher ist die Frage ob der AG einem vorschreiben darf ob man Urlaub zu nehmen hat oder FZA nicht uninteressant