Freizeitausgleich geringer als Mehrarbeit

Im Arbeitsvertrag steht:
„Überstunden werden nicht vergütet. Liegt das wöchentliche Mittel über einen mehrmonatigen Zeitraum deutlich über der Regelarbeitszeit, so kann diese Mehrarbeit in beiderseitigem Einvernehmen angemessen in Freizeit abgegolten werden.“

Rahmenbedingungen:

  • Kleines Dienstleistungsunternehmen ( 200h
  • Mehrarbeit ist bekannt und wird zumindest geduldet (eher erwartet)
  • Detaillierte Zeitaufschreibungen sind vorhanden und dem AG zu jeder Zeit bekannt (werden auch kontrolliert)

Fragen:

  1. Darf der Arbeitgeber den Freizeitausgleich verwehren?
  2. Darf der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich im Verhältnis 5:1 durchsetzen (d. h. 50 Mehrarbeitsstunden im „Tausch“ gegen einen freien Tag?
  3. Was kann der AN tun (beiderseitiges Einvernehmen über die 5:1-Regelung ausgeschlossen)?

Danke für Eure Hilfe

Fragen:

  1. Darf der Arbeitgeber den Freizeitausgleich verwehren?
  2. Darf der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich im Verhältnis
    5:1 durchsetzen (d. h. 50 Mehrarbeitsstunden im „Tausch“ gegen
    einen freien Tag?
  3. Was kann der AN tun (beiderseitiges Einvernehmen über die
    5:1-Regelung ausgeschlossen)?

Grundsätzlich: Die Regelung im Arbeitsvertrag ist schwammig bzw. relativ unverbindlich und sehr arbeitgeberfreundlich. Entscheidend ist aber trotzdem die Formulierung „…in beiderseitigem Einvernehmen…“
Das lässt m. E. den Schluss zu, dass der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden darf.

Aber das wird Dir zunächst nicht viel nützen. Nun sind erstmal Verhandlungen gefordert um dieses beiderseitige Einvernehmen überhaupt zu erreichen. Mehr als ein Kompromiss wird wohl leider nicht dabei herauskommen.

Die Rechtsprechung wird sich ja zu diesem Thema aufgrund des „Feuerwehrurteils“ zukünftig bestimmt positiver gestalten. Aber das wird Dir momentan auch nicht viel nützen. Es sei denn, Du erwägst es, auch den Klageweg zu gehen.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein bisschen helfen.

Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Ich habe mir das bereits gedacht. Das Arbeitsverhältnis nachhaltig durch eine Klage zu stören, kommt erst mal nicht in Frage.

Das Urteil des OVG Münster lässt tatsächlich hoffen. In dem Fall gab es aber doch im Vorfeld eine Entgeltregelung, die bei der Urteilsfindung mit einbezogen wurde.

btw: in meiner Anfrage habe ich einen Fehler gemacht. Bei Frage drei muss es heißen: „d. h. 40 Mehrarbeitsstunden im „Tausch“ gegen einen freien Tag“
Da hat mich wohl das „5:1“ zu sehr inspiriert :wink: