Hallo Paul und Isi,
ich vermute mal, dass der sogenannte „Freizeittag“ ein Tag in der Arbeitswoche ist, an dem die Mehrarbeit der restlichen 4 Arbeitstage der Woche ausgeglichen wird und man dann faktisch frei hat.
Wenn die tägliche Arbeitszeit explizit so festgelegt wurde, so dass sich daraus ein freier Tag in der Arbeitswoche ergibt (z.B. tägliche Arbeitzeit 10 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche), dann kann der Urlaub nur an tatsächlichen Arbeitstagen genommen werden, der „Freizeittag“ bliebe davon unberührt, weil er kein Arbeitstag ist. Ist jedoch nur eine wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden) vereinbart, ergibt sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden an 5 Tagen. Wird dann an 4 Tagen jeweils 10 Stunden gearbeitet, so ergeben sich Überstunden, die der Arbeitgeber freundlicherweise an einem Arbeitstag abbummeln lässt, woraus sich dann ein freier Tag ergäbe. In diesem Fall ist JEDER Wochentag ein Arbeitstag, an dem Urlaub gemacht werden kann. Überstunden würden dann jedoch nur an 2 Tagen angehäuft, ergo besteht dann nur ein Anspruch auf einen halben Freizeittag.
Es kommt also darauf an, wie die Arbeitszeit festgelegt und der „Freizeittag“ definiert wurde. Urlaub kann nur für die Arbeitszeit und nicht für die Freizeit genommen werden.
Ich hoffe, ich habe meine Bespiele einigermaßen anschaulich dargestellt und konnte helfen.
Mfg, salat.schnecke