Hallo Forum!
Folgender Sachverhalt:
Eine Rumänische Frau(22) ist seit 2 Monaten in Deutschland bei ihrer Schwester welche seit 16 Jahren hier lebt, arbeitstätig ist und mit einem Deutschen zusammenlebt.
Sie will sich freiwillig gesetzlich Krankenversichern aber die Versicherung fordert eine Freizügigkeitsbescheinigung von ihr.
Die Ausländerbehörde will ihr diese allerdings erst austellen, wenn sie einen Krankenversicherungsnachweis erbringt. Das heißt sie kommt an der Stelle nicht weiter.
Meine Frage dazu: Es gibt ja verschiedenste Paragraphen aus dem Gesetz über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern auf die man sich berufen könnte:
Ich kann mir vorstellen, dass sich die Behörde momentan auf den Paragraph 4 bezieht
(Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.)
ABER:
Laut §5
(Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.)
und laut §2
(Recht auf Einreise und Aufenthalt
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen)
müsste sie doch theoretisch eine Freizügigkeitsbescheinigung erhlaten ohne KV Nachweis?
Ich bitte um Hilfe!
Vielen Dank ich vorraus!