Mein Mann und ich haben vor 2,5 Jahren ein Grundstück gekauft auf der bereits Gebäude drauf standen. Unter anderem war auch ein Teil der Garage des Nachbarin mit dabei. Es handelt sich um eine geschlossene Nische von ca. 10m², die von unserer Seite aus nicht betreten werden kann.
Im Kaufvertrag gibt es keine Vereinbarungen, wie damit nun verfahren wird, sondern nur eine mündliche Absprache, dass die Nachbarin den Teil zumauern läßt und wir eine Tür durchbrechen um ihn als Geräteraum zu nutzen.
Natürlich ist die Nachbarin und ehemaligen Grundstückseigentümerin nicht mehr bereit sich an diese Absprache zu halten, seitdem das Geld den Besitzer gewechselt hat, aber ich möchte das gerne geklärt haben, bevor deren Haus auch noch verkauft wird und wir uns mit dem neuen Eigentümer rumschlagen müssen. Mir ist das auch nicht ganz geheuer, dass Leute irgendwelche Dinge auf unserem Grundstück lagern und wir nicht wissen, was das ist, vor allem da die Nachbarin schon in der Vergangenheit Tonnen mit Altöl und diverse Chemikalien herum stehen hatte. Nicht, dass wir am Ende eine Bodensanierung zahlen müssen!
Eine friedliche Einigung dürfte schwierig werden.
Ich bin wirklich ratlos, wie man mit sowas verfährt.
Darum jetzt die Frage:
Wem gehört der Gebäudeteil bzw. können wir dort einfach eine Tür hineinsetzen?
Oder sollen wir Pacht verlangen, um so eine Mauer zu ‚erpressen‘?
die Frage ist leider so auf die Schnelle nicht zu beantworten und sollte daher letztlich von einem Anwalt vor Ort geklärt werden.
Grundsätzlich stehen Gebäude auf einem Grundstück im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört (per Gesetz).
Das ist allerdings dann anders, wenn dieses Gebäude nur ein Teil eines größeren und auf einem anderen Grundstück stehenden Gebäudes ist. Dann gehört dieses eigentumsrechtlich zu dem anderen Gebäude.
Das ist jedoch dann wieder anders, wenn bei der Erstellung eines solchen Überbaus der Eigentümer des Grundstücks, auf welches überbaut wurde, diesen Überbau nicht genehmigt hat und der überbauende Nachbar das wusste. Dann wird das an sich zusmmanhängende Eigentum an dem Gebäude an der Grenze durch das Bauwerk geteilt (vgl. insg. § 912 BGB).
Für die Beantortung der vorliegenden Frage ist daher zu klären:
handelt es sich bei dem auf dem Grundstück stehenden Teil des Nachbargebäudes um einen eigenständigen (wenn auch mit dem Hauptgebäude verbundenen) Gebäudetei oder liegt nur ein Anbau vor (das ist mehr eine von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage)?
wenn ein Anbau vorliegt (also einheitliches Gebäudeeigentum gegeben ist): Wurde dieser Überbau des Anbaus über die Grundstücksgrenze damals genehmigt? Wenn ja, dann steht das Gebäude im Eigentum des Nachbars, der Eigentümer des überbauten Grundstücks konnte aber einen Geldersatz fordern (oder auf diesen Verzichten, das wäre dann auch in der Zukunftg wirksam).
wurde damals der Überbau nicht genehmigt: Wusste der Nachbar das? Dann steht der Überbau doch im Eigentum des Inhabers des überbauten Grundstücks, wenn nein, dann gehört der Anbau auch zum Nachbargrundstück (hier wieder Geldentschädigung, auf die aber verzichtet werden konnte).
Gruß
Dea
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