dass man auf E-Bay nicht einfach die Produktfotos anderer Anbieter einstellen darf, ist kein Geheimnis. Aber wie steht es mit den bekannten Zetteln, die man an Schwarzen Brettern aushängen kann, um als Privatmann gebrauchte Gegenstände zu verkaufen?
Aber wie steht
es mit den bekannten Zetteln, die man an Schwarzen Brettern
aushängen kann, um als Privatmann gebrauchte Gegenstände zu
verkaufen?
Da gilt prinzipiell das gleiche, schließlich hast du keine Rechte zur Verwendung der Fotos.
Allerdings gilt auch: Wo kein Kläger, da kein Richter. Das schwarze Brett im Supermarkt um die Ecke ist für den Rechteinhaber nicht so gut erreichbar und zu durchforsten wie eBay…
Da gilt prinzipiell das gleiche, schließlich hast du keine
Rechte zur Verwendung der Fotos.
Was mir zu denken gab: Ist die Verwendung für den privaten Verkauf nicht auch ein zulässiger privater Gebrauch? Im Falle der Online Auktionen meine ich, dass der Rechtsverstoß für den Privatmann im fehlenden Recht zur Verbreitung liegt. Fraglich ist, ob bei einem einzelnen ausgehängten Zettel auch eine solche Verbreitung vorliegt bzw. das Zugänglichmachen reicht.
Ist die Verwendung für den privaten
Verkauf nicht auch ein zulässiger privater Gebrauch?
Was bitte ist „zulässiger privater Gebrauch“? Wenn man die Rechte für ein Bild nicht hat, darf man es nicht verwenden, egal ob privat oder gewerblich … natürlich wieder die Frage, wenn man z.B. ein Bild in eine Hochzeitszeitung setzt - wo kein Kläger, da kein Richter.
Im Falle
der Online Auktionen meine ich, dass der Rechtsverstoß für den
Privatmann im fehlenden Recht zur Verbreitung liegt. Fraglich
ist, ob bei einem einzelnen ausgehängten Zettel auch eine
solche Verbreitung vorliegt bzw. das Zugänglichmachen reicht.
Wie gesagt ist es IMHO nicht (nur) dieses Problem - zudem sollte auch ein Zettel eine Verbreitung darstellen - wenn ich einen Zettel ans Brandenburger Tor tacker sehen den wahrscheinlich mehr Menschen als auf eine Ebayauktion…
Was bitte ist „zulässiger privater Gebrauch“? Wenn man die
Rechte für ein Bild nicht hat, darf man es nicht verwenden,
egal ob privat oder gewerblich … natürlich wieder die Frage,
wenn man z.B. ein Bild in eine Hochzeitszeitung setzt - wo
kein Kläger, da kein Richter.
Wer als Rechteinhaber ein Werk online zur Verfügung stellt, erteilt schon konkludent die Einwilligung zu der Vervielfältigung, wie sie technisch bei der Anzeige erforderlich ist (Cache, RAM, Grafik-RAM, Bildschirm). Darüber hinaus räumt meines Erachtens § 53 UrhG Privatpersonen einiges an Möglichkeiten ein, wie man ein Produktfoto z.B. von Amazon nutzen dürfte. Man könnte es als Sammler von Produktfotos dauerhaft abspeichern, ausdrucken, zu einer Bastelarbeit verwenden und Freunden zeigen. Für den Mitbewerber von Amazon verbietet sich die Verwendung in einem Angebot doch erstmal wettbewerbsrechtlich? Wer es auf seine Webseite stellt, macht es außerdem unberechtigterweise zugänglich und bietet es andererseits (wie bereits Amazon) zur automatischen Vervielfältigung an (Verbreitung). Wenigstens an der Verbreitung fehlt es bei einem Zettel, der nur zur öffentlichen Betrachtung aushängt. Da der Personenkreis, denen man das Bild „privat“ zeigen darf, aus meiner Sicht recht weit zu bestimmen ist, frage ich mich, ob der private Verkauf noch privat genug ist. Das Foto dient ja weniger einer vorteilhaften Werbung sondern der schlichten Kommunikation im Sinne von „Das hier will ich verkaufen“.
so ich habe mich jetzt durch den § durchgearbeitet, mir ist einiges klarer geworden und vieles auch nicht, jedoch an dich die Frage: WO ordnest du die betreffende Person da ein? Ich habe keinen Absatz gefunden, der es m.E. irgendjemandem erlauben würde ein rechtebehaftetes Bild für eine Verkaufswerbung in ein Einkaufszentrum etc. zu hängen …
Zudem, das ist ein Forum, wo jeder seinen Senf dazugibt und man merkt wie sehr man hier rumeiert. Selbst wenn irgendjemand hier jemanden sagen würde, es wäre in Ordnung ist das keine Garantie, dass es das wirklich ist. Warum macht die betreffende Person nicht selbst ein Bild, eine Kamera wird ja irgendwo aufzutreiben sein, und geht dem Hickhack aus dem Weg?
Wer als Rechteinhaber ein Werk online zur Verfügung stellt,
erteilt schon konkludent die Einwilligung zu der
Vervielfältigung, wie sie technisch bei der Anzeige
erforderlich ist (Cache, RAM, Grafik-RAM, Bildschirm).
Unsinn. Kein Richter wird deine Auffassung teilen.
Wer als Rechteinhaber ein Werk online zur Verfügung stellt,
erteilt schon konkludent die Einwilligung zu der
Vervielfältigung, wie sie technisch bei der Anzeige
erforderlich ist (Cache, RAM, Grafik-RAM, Bildschirm).
Unsinn. Kein Richter wird deine Auffassung teilen.
Um meine Aussage zu verdeutlichen…du hättest auch genauso sagen können:
Wer als Kaufmann Produkte in einem Selbstbedienungsupermarkt zum Verkauf anbietet, erteilt schon konkludent die Einwilligung zum Diebstahl, weil dieser dadurch problemlos und direkt möglich ist.
Um meine Aussage zu verdeutlichen…du hättest auch genauso
sagen können:
Wer als Kaufmann Produkte in einem Selbstbedienungsupermarkt
zum Verkauf anbietet, erteilt schon konkludent die
Einwilligung zum Diebstahl, weil dieser dadurch problemlos und
direkt möglich ist.
Nein, das Problem ist ein völlig verschiedenes. Nimmt man diese Einwilligung nicht an, wäre jedes Betrachten eines online gestellten Angebots rechtswidrig. Ein Richter, der ohne die Annahme dieser Einwilligung meint auskommen zu können, hat einfach den technischen Vorgang nicht durchschaut. Dir ist doch klar, dass bevor und indem ich auf Deinen Beitrag antworte, für den Du urheberrechtlichen Schutz genießt (ausreichende Schöpfungshöhe vorausgesetzt), ich diesen Beitrag freilich auf meiner IT mehrfach vervielfältigt habe? Das Sichtbarmachen digitaler Inhalte setzt eine Vervielfältigung voraus. Dazu hast Du konkludent eingewilligt, als Du den Beitrag eingestellt hast.
Unter einem ähnlichen Irrtum hat ein Anwalt für Galileo und Focus vor einiger Zeit verbreitet, ein Portal wie Kino.to sei - nur beim Ansehen - legal. Dabei hat er verkannt, dass beim Ansehen aus dieser offensichtlich rechtswidrigen Quelle eine vollständige Kopie des Films auf die Festplatte geladen wird.
Das LG Erfurt hat eine konkludente Einwilligung selbst für die Kopie durch die Google-Bildersuche angenommen. Das wurde zwar dann korrigiert, aber auch festgestellt, dass Suchmaschinenoptimierung einerseits und Berufung auf Urheberrechte andererseits in diesem Fall ein widersprüchliches Verhalten ist.
Ich
habe keinen Absatz gefunden, der es m.E. irgendjemandem
erlauben würde ein rechtebehaftetes Bild für eine
Verkaufswerbung in ein Einkaufszentrum etc. zu hängen
Zunächst halte ich den Ausdruck für eine rechtmäßige Kopie nach Abs. 1. Ein Erwerbszweck liegt meines Erachtens nicht vor, da der vereinzelte Verkauf keine dauerhafte Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts ist. Die Kopie muss man auch nicht unbedingt vor anderen verstecken.
Aber der Pferdefuß dürfte sein, wie Du und offline schon schreiben, das Zugänglichmachen an ein großes Publikum, indiziert durch den Werbecharakter (das war unlogisch, was ich da geschrieben habe).
Selbst wenn irgendjemand
hier jemanden sagen würde, es wäre in Ordnung ist das keine
Garantie, dass es das wirklich ist.
Ich habe so ein Foto an der Uni aushängen sehen und will wirklich nur das Problem diskutieren, keine Rechtsberatung
Zunächst halte ich den Ausdruck für eine rechtmäßige Kopie
nach Abs. 1. Ein Erwerbszweck liegt meines Erachtens nicht
vor, da der vereinzelte Verkauf keine dauerhafte Tätigkeit zur
Deckung des Lebensunterhalts ist. Die Kopie muss man auch
nicht unbedingt vor anderen verstecken.
Aber der Pferdefuß dürfte sein, wie Du und offline schon
schreiben, das Zugänglichmachen an ein großes Publikum,
indiziert durch den Werbecharakter (das war unlogisch, was ich
da geschrieben habe).
Der Pferdefuß ist schon direkt im Gesetz:
(5) Absatz 1 […] finde[t] keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. […]
Ich würde das zumindest so deuten, als ob du in der Hinsicht Absatz 1 als rechtfertigung ignorieren kannst …
(5) Absatz 1 […] finde[t] keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. […]
Ich würde das zumindest so deuten, als ob du in der Hinsicht
Absatz 1 als rechtfertigung ignorieren kannst …
Ein Bild ist aber kein Datenbankwerk. Die Webseite als Ganzes ist möglicherweise ein Datenbankwerk, wobei strittig ist, ob das nur für die Webseite gilt, wie sie auf dem Server liegt, oder auch die Gesamtheit der Teile der Webseite, wie sie sich der Nutzer durch die Onlineverbindung auf seinen PC ziehen kann. Einen PHP-Code bekommt er ja gar nicht.
Woher nimmst du diese Gewissheit? Definition laut Wikipedia Datenbank=„Sammlung von Werken“ -> somit Datenbankwerk=Teil einer Datenbank
Groß kannst du das gesamte WWW als Datenbank ansehen, also ist für mich jeder Inhalt darin ein Teil dieser Datenbank und wenn man den Definitionen glaubt somit ein Datenbankwerk …
Groß kannst du das gesamte WWW als Datenbank ansehen, also ist
für mich jeder Inhalt darin ein Teil dieser Datenbank und wenn
man den Definitionen glaubt somit ein Datenbankwerk …
Das Datenbankwerk ist in § 4 Abs. 2 UrhG legaldefiniert. Gemeint sind nicht die Bestandteile einer Datenbank sondern gerade die besondere Zusammenstellung. Das gesamte WWW kann Datenbankwerk sein, weil ein Werk immer einen bestimmbaren Urheber hat. Wenn ich Bilder knipse und sie auf meine Homepage stelle, kann jemand mein Urheberrecht an einzelnen Bildwerken oder an der Homepage als Datenbankwerk verletzen.
deswegen sollten trotzdem die Bilder Teil des Datenbankwerkes
sein …
Du sagst es: Teil des Datenbankwerks, nicht Datenbankwerk. § 53 Abs. 5 nimmt Datenbankwerke aus, welche die dort genannten Kriterien erfüllen. Nicht aber solche Bestandteile von Datenbankwerken, welche selbst keine Datenbankwerke sind.
wenn das gesamte Werk in seiner Form geschützt ist, warum sollte es dann legitim sein, Teile davon zu verwerten? Es scheint mir unlogisch im zuge dessn, dass ich wenn ich die gesamt DB nutzen wöllte einfach nur ein Element weniger nehmen muss und schon ist es nach dem Absatz möglich, da die DB ja nicht komplett sondern nur einige Elemente kopiert worden sind …