Fremder Mann tritt Hund - Besitzer verteidigt Hund

Hallo,

weißt jemand wie es rechtlich in folgendem Fall aussieht oder was man in dem Fall am besten macht:

Eine Frau geht mit ihrem Hund spazieren. Der Hund ist alt, neben Arthrose hat der Hund eine Blutgerinnungsstörung. Der Hund ist nicht an der Leine und läuft in die Nähe eines Mannes. Dieser tritt den Hund 2x in den Bauch. Das Tier hätte bei einer Verletzung verbluten können.
Der Hund wehrt sich nicht und jault, daraufhin kommt die Besitzerin und schlägt den Mann.

Der Mann zeigt die Frau daraufhin an und möchte eine Entschuldigung. Die Frau möchte sich telefonisch entschuldigen jedoch nur wenn der Mann sich für die Tritte entschuldigt die er dem Hund zugefügt hat. Der Mann ist jedoch nicht bereit sich dafür zu entschuldigen und stellt die Besitzerin hin als wäre es eine Dreistigkeit sowas zu fordern und geht auf nichts Weiteres ein.

Wie seht ihr die Lage? Was sollte die Frau tun?

Hallo,
da ich nicht gerade allzuviel Kenntnisse in dieser Materie habe, würde ich spontan an der Geschichte folgende „Tatumstände“ vermissen:

Gilt in der Gegend der Tat ein Leinenzwang? Hat der Hund eine (wenn auch nur als subjektiv empfundene) bedrohliche Haltung eingenommen? Anders gefragt: Hatte der Mann einen Grund zu treten? Das nächste das fehlt, ist die „Motivation“ der Frau für den oder die Schläge. Waren sie zur Abwehr eines drohenden Übels nötig oder wurde das Treten des Hudnes schon vorher abgebrochen? Von wem stammen die Forderungen (bzw. das „Ausrichten der selben“) , sich zu entschuldigen? Von der Polizei oder „schon von der Staatsanwaltschaft“? Wurde (auch) zu den Tritten gegen den Hund irgendwas eingeleitet?

Ansonsten lehne ich mich nun zurück, lege mir angesichts des zu erwartenden „Lokalderbys Hundehasser gegen Hundeliebhaber“ Popcorn und Chips und Cola bereit und lausche den Ausführungen bewanderterer Kollegen und Mitleser :smile:

Gruß vom
Schnabel

Guten Tag,

in der Gegend besteht definitiv KEIN Leinenzwang.

Eine bedrohliche Haltung schließe ich aus, oder wird Schwanzwedelnd als bedrohlich empfunden? Hund hat weder geknurrt, noch gebellt oder dergleichen.

Als Grund hatte der Mann vorgebracht das seine Frau schon einmal von einem Hund gebissen wurde.

>Das nächste das fehlt, ist die „Motivation“ der Frau für den oder die Schläge. Waren sie zur Abwehr eines drohenden Übels nötig oder wurde das Treten des Hudnes schon vorher abgebrochen? Wurde (auch) zu den Tritten gegen den Hund irgendwas eingeleitet?

Guten Tag,

in der Gegend besteht definitiv KEIN Leinenzwang.

Eine bedrohliche Haltung schließe ich aus, oder wird
Schwanzwedelnd als bedrohlich empfunden? Hund hat weder
geknurrt, noch gebellt oder dergleichen.

Als Grund hatte der Mann vorgebracht das seine Frau schon
einmal von einem Hund gebissen wurde.

strafrechtlich können die tritt gegen den hund eine (versuchte) sachbeschädigung (§§ 303, 303c stgb) darstellen. versuch oder vollendung des delikts grenzen sich danach ab, ob am hund eine verletzung eingetreten ist. eine rechtfertigung für das handeln des mannes bzw. ein entschuldigungsgrund dürften wohl entfallen, wenn der hund wirklich diesen „lahmen“ eindruck machte…
zivilrechtlich sind evtl. behandlungskosten des hundes über § 823 I bzw. II bgb zu ersetzen, auch wenn der „materielle wert“ des tiers gegen null tendiert.

für die strafrechtliche bewertung des verhaltens der frau wäre es wichtig zu wissen, ob die schläge (objektiv) dazu dienten, weitere tritte gegen den hund zu vermeiden oder nur eine art „rache“ waren.
im ersteren fall wäre eine (versuchte) körperverletzung gerechtfertigt (ggf. entschuldigt), anderenfalls ist der tatbestand erfüllt (§ 223 stgb, evtl. § 224 stgb).

zu einer „entschuldigung“ ist keine der parteien (auch bei strafbarem verhalten) rechtlich verpflichtet…

p.s. unerheblich ist für die strafrechtliche bewertung, ob leinenzwang bestand… selbst wenn dies der fall gewesen wäre, darf man keine hunde (fernab jeder gefährdung) treten…

Hallo,

was heist, es besteht definitiv kein Leinenzwang?

Wo ging denn die Frau mit dem Hund spazieren?
Leinenzwang herrscht z.B. auch in Naturschutzgebieten,(wobei bereits ein kleines Wäldchen in absoluter Stadtnähe bereits ein Naturschutzgebeit sein kann) ohne dass dies ausdrücklich ausgeschildert ist.

Mit der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer gibt es immer (und dies ist ausnahmslos)die gesetzlichen Vorschriften und Einschränkungen für den angemeldeten Hund.

Was heist denn hier "in der nähe einens Mannes? Wie weit war der Hund denn von der Besitzerin entfernt?
Es soll Menschen geben, die Angst empfinden, wenn ein Hund ohne Leine und nicht „unter Kontrolle“ des Besitzers ohne Leine frei rumlaufen.

Zudem weiß man, dass kranke Hunde aufgrund der Schmerzen aggressiv sind und verantwortliche Hundebesitzer bei arthrosegeplagten Hunden keine großen Strecken laufen.
Da liegt einmal die Haftung bei dem Besitzer, denn wenn der Hund an der Leine gewesen wäre, wäre der Hund unter „Kontrolle“ und ein Spaziergänger sicherlich nicht auf die Idee verfallen, das Tier grundlos zu treten.

Während das Treten des Hundes vermutlich als Sachbeschädigung /Tierschutzgesetz geahndet werden würde, ist das Schlagen des Mannes durch die Besitzerin durchaus als versuchte Körperverletzung zu ahnden.

Wenn der Hundebesitzerin ihr Tier wirklich am Herzen liegt, würde sie dem Hund nicht solche Gefahren aussetzen sondern den Hund an der Leine und unmittelbar in ihrem Bereich laufen lassen, dann wären solche Vorfälle oftmals vermeidbar.

Ich bin selber Hundebesitzer und käme nicht auf die Idee, meinen Hund ohne Leine dort frei laufen zu lassen, wo sich andere Menschen auch aufhalten; dazu liebt man das Tier zu sehr, um es Gefahren auszusetzen.

si

Hallo,

Leinenzwang herrscht z.B. auch in Naturschutzgebieten

oder auch in ganzen Städten, auch wenn das Hundebesitzer vielfach nicht wissen oder ignorieren. Es ist also nicht so, daß ein Schild „Leinenzwang“ erforderlich wäre.

Wobei das - wie schon erwähnt wurde - im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge keine Rolle spielt.

C.

Nachfrage
Hi,

Als Grund hatte der Mann vorgebracht das seine Frau schon
einmal von einem Hund gebissen wurde.

eine rechtfertigung
für das handeln des mannes bzw. ein entschuldigungsgrund
dürften wohl entfallen, wenn der hund wirklich diesen „lahmen“
eindruck machte…

da interessiert mich der praktische Aspekt. Wie würdest Du (oder auch gerne ein anderer Jurist) den weiteren Ablauf einschätzen unter folgenden Voraussetzungen:

Der tretende Mann behauptet, er habe sich vom Hund bedroht gefühlt und sich anderweitig nicht zu helfen gewußt, da die Hundeführerin keine Anstalten machte den Hund zurück zu rufen. Weitere Zeugen gibt es nicht, bzw. sie können keine eindeutige Aussage machen, inwiefern der Hund bedrohlich gewirkt haben könnte.

Bzw. der Mann macht geltend, es sei immer wieder zu beobachten, dass Hunde von ihren Besitzern derart verzogen werden, dass sie angreifen ohne vorher zu knurren o.ä. (z.B. könnte seiner Frau genau das passiert sein - ein freundlich wirkender Hund greift ohne für sie sichtbaren Grund an). Er hatte daher panische Angst als der Hund in seine Nähe kam.

Wäre für die strafrechtliche Bewertung der Mann hier nicht ebenfalls entschuldigt?

Gruß Stefan

Der tretende Mann behauptet, er habe sich vom Hund bedroht
gefühlt und sich anderweitig nicht zu helfen gewußt, da die
Hundeführerin keine Anstalten machte den Hund zurück zu rufen.
Weitere Zeugen gibt es nicht, bzw. sie können keine eindeutige
Aussage machen, inwiefern der Hund bedrohlich gewirkt haben
könnte.

wenn der mann behauptet, es gab eine konkrete gefahr, dass das tier jeden moment angreifen wird bzw. es gibt keine zeugen , die die „wahre“ lage beobachtet haben und aussagen, dann besteht eine geringe wahrscheinlichkeit, dass anklage erhoben wird.
allerdings gibt es die hundehalterin, die als zeugin fungieren kann.
die StA kann auch auf den privatklageweg verweisen, wenn sie das besondere öffentliche interesse an der strafverfolgung verneint. (§§ 374ff. stpo).

Bzw. der Mann macht geltend, es sei immer wieder zu
beobachten, dass Hunde von ihren Besitzern derart verzogen
werden, dass sie angreifen ohne vorher zu knurren o.ä. (z.B.
könnte seiner Frau genau das passiert sein - ein freundlich
wirkender Hund greift ohne für sie sichtbaren Grund an). Er
hatte daher panische Angst als der Hund in seine Nähe kam.

bei diesem sachverhalt gesteht der mann selbst ein, dass er den hund getreten hat, obwohl keine konkrete gefahr von ihm ausging. hier bestehen von anfang an keine beweisschwierigkeiten (sofern sich der mann nicht auf sein aussageverweigerungsrecht beruft), so dass die StA hier anklage erheben oder auf den privatklageweg verweisen kann…

Wäre für die strafrechtliche Bewertung der Mann hier nicht
ebenfalls entschuldigt?

inwiefern entschuldigt ?
wenn der mann vorträgt, er ist irrig davon ausgegangen, dass ein notwehrrecht existierte, oder er einem (un-)vermeidbaren verbotsirrtum unterlag oder aufgrund seiner panik schuldlos (§ 20 stgb) agierte, dann ist er ggf. entschuldigt. mit dieser frage wird sich aber weniger die StA, sondern das gericht befassen.

Danke für die Ausführung.

Hallo Seni,
ich glaube es wurde hier nach einer fachlich versierten juristischen Antwort gefragt, nicht nach ihrer Meinung oder typisch „Deutschen“ belehrenden Moralaposteln.
Nur so als Info für das nächste Mal.
Grüsse

2 Like

Guten Tag,

die Frau ging mit dem Hund in einem Wald spazieren (welcher nicht als Naturschutzgebiet zählt).

Der Hund zeigt keine Agressionen, es handelt sich um einen freundlichen Hund der auch eine bestandene Begleithundeprüfung hat und mit dem auch eine Ausbildung als Rettungshund begonnen wurde (jedoch aufgrund der Gesundheitlicher Einschränkungen eingestellt werden musste).
Der Hund ist weitläufig als äußerst freundlicher Hund bekannt.
Die Frau befand sich ca. 3 Meter neben dem geschehen.
Zeuge ist vorhanden der bestätigen kann das der Mann dem Hund einen Schritt entgegen kam um ihn zu treten.

Die Frau hat, um den Hund zu schützen, den Mann angegriffen.
Eine Einigung seitens des Mannes ist von ihm nicht gewollt.