mal angenommen, im Keller eines Mehrfamilienhauses läge ein wenig Gerümpel und Bauschutt von Mietern, die schon viele Jahre dort nicht mehr wohnen, den aber nie jemand weggeräumt hat - wären die jetzigen Mieter dann verpflichtet, den Keller nach Aufforderung der Verwaltung sauberzumachen, bzw. müssten sie es bezahlen, wenn die Verwaltung jemanden mit dem Räumen beauftragt?
Sperrmüllkosten gehören zu den umlagefähigen Kosten der Müllbeseitigung wenn sie wiederkehrend anfallen, selbst wenn das Abstellen von Sperrmüll rechtswidrig durch Dritte erfolgt ist.
Hallo Verena,
wenn ein Mieter eine Wohnung und der dazugehörigen Kellerräume übernimmt, sollte solcher Gerümpel entfernt sein.
Kaum ein Mieter übernimmt eine Wohnung, mit derartigen Altlasten.
Man könnte aber Selbstinitiative ergreifen und den Bauschutt, über Wochen, peu a peu, über den Hausmüll, entsorgen.
Vorrauseilende zivilgehorsame Schlaumeier werden nun aufschreien, dass man so was nicht darf… aber…, den Rest erspare ich mir.
Sperrmüll wird hier noch, nach Anmeldung, abgeholt. Man hat aber auch noch die Möglichkeit, den Sperrmüll kostenlos am Wertstoffhof zu entsorgen.
Wiederkehrend bedeutet ab und zu. Das muß jedoch nicht jährlich sein, auch größere Zeitabstände (auch unregelmäßig) möglich. Bereits die erste Entsorgung kann umgelegt werden wenn die Umlage der Kosten für Müllbeseitigung vereinbart wurde.
Lag der Müll jetzt in einem verschlossenen , privaten Abteil oder irgendwo im Gemeinschaftsbereich? Im ersten Fall könnte man versuchen, den Verursacher zu belangen, da eindeutig identifizierbar.
der Müll würde im öffentlichen Bereich liegen, also Waschküche, Flur usw. Das wäre auch gar nicht viel, hier mal ne Tüte, da ein paar Steine oder Kabel…
meine letzten Informationen zu diesem Thema sind: Wenn es regelmäßig entsorgt werden muss, sind es Müllkosten, da wiederkehrend. Wenn es eine einmalige Aktion ist, bleibt es am VM hängen, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist.
Da du neuere Informationen zu haben scheinst, bitte ich um Quellen. Danke
Was ist denn das für eine dusselige Antwort?
LG Berlin 63. Zivilkammer, Urteil vom 17.09.2010 - 63 S 54/10
Betriebskosten, die nicht jährlich, aber in größeren regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederkehren (hier: Sperrmüllkosten), können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.