Freundin Alg II, Freund arbeitet - Zusammenziehen?

Hallo an alle,

ich hoffe, Ihr könnt mir zu folgendem Beispiel ein paar Fragen beantworten:

Man lebt getrennt in einer Partnerschaft, er in seiner Wohnung, sie ist in der Wohnung der Mutter gemeldet, lebt aber schon ca. ein halbes Jahr bei ihm und fährt ab und an zu der Mutter und ihrer gemeldeten Wohnung.
Nun möchten die beiden zusammenziehen, sie bezieht noch kein Alg II, hat nur Einkommen von Geldgeschenken der Verwandten und eine von ihrem Vater finanzierte private Ausbildung. Am Ende der Ausbildung werden allerdings sämtliche Geldhähne zugedreht und sie müsste Alg II beantragen, sofern sie nicht sofort Arbeit findet.

Nun wollen die beiden zusammenziehen, und sie ist in einem halben Jahr mit der Ausbildung fertig.
Es gibt ja ein Gesetz darüber, dass nach einem Jahr Zusammenleben von einer eheähnlicher Partnerschaft die Rede ist, was bei der ARGE bedeutet, dass Alg-II-Ansprüche gekürzt oder gar aufgehoben werden und der arbeitende Partner für die Partnerin aufkommen müsste.

Frage:
Wie ist das, wenn man nach einem Jahr so eine eheähnliche Gemeintschaft bildet: Bekommt sie gar nichts mehr? Oder nur weniger?

Beim Zusammenziehen wird eine Wohnung mit Wohnberechtigungsschein (WBS) gewählt, den bekommt der Partner als Bergbauangehöriger.
Er wird als einziger im Mietvertrag stehen. Im WBS allerdings stehen er UND die Freundin, als Lebenspartnerin. Wegen der Quadratmeterzahl.
Welche Auswirkungen hat das auf das Alg II für die Freundin?

Was passiert, wenn die Freundin weiterhin bei ihrer Mutter gemeldet bleibt und als Haushaltsangehörige (laut WBS) in die neue Wohnung mit einzieht, also, was passiert mit dem Alg II für die Freundin? Geht das rechtlich überhaupt?

Für was alles müsste der Freund aufkommen, wenn die beiden zusammenwohnen und auch beide in der neuen Wohnung gemeldet werden – wenn er arbeitet und sie nicht?

Sehe ich das richtig, dass, wenn der Freund für die Freundin aufkommen müsste, in dem Falle, dass noch keine Ehe besteht, aber ein eheähnliches Verhältnis, dass der Staat ein Pärchen mit solchen Gesetzen dazu drängt, eine Ehe zu schließen?

Im Alg-II-Regelsatz ist, soweit ich weiß, ja keine Miete enthalten, die wird ja extra abgehandelt, oder?

D. h., wenn die Freundin weiterhin bei der Mutter gemeldet ist, aber beim Freund wohnt, bekäme sie nur den Regelsatz, aber nicht den Mietzuschuss?
Das klänge ja wenigstens fair.

Beim WBS braucht man für eine Haushaltsangehörige – in dem Fall halt die Freundin –, sofern sie in einer anderen Stadt wohnt, eine aktuelle Meldebescheinigung.
Setzt das voraus, dass sie sich dann auf die neue, gemeinsam zu beziehende Wohnung ummelden MUSS?

Ich danke allen, die mir bei diesem sehr individuellem Beispiel helfen können!

Hallo

Es gibt ja ein Gesetz darüber, dass nach einem Jahr Zusammenleben von einer eheähnlicher Partnerschaft die Rede ist, was bei der ARGE bedeutet, dass Alg-II-Ansprüche gekürzt oder gar aufgehoben werden und der arbeitende Partner für die Partnerin aufkommen müsste.

Das muss er eigentlich nicht. Er ist ja nicht unterhaltspflichtig für die Freundin. Nur wird einfach angenommen, dass er es tut, und sie kriegt entsprechend weniger AlgII.

Wenn er sich nun einfach weigert, für sie aufzukommen, das würde mich auch mal interessieren, was dann passiert.

Wie ist dass, wenn man nach einem Jahr so eine eheähnliche Gemeinschaft bildet: Bekommt sie gar nichts mehr? Oder nur weniger?

Das hängt von seinem Einkommen und von der Höhe der Miete ab. Sie werden dann beide zusammen als AlgII-Empfänger berechnet. Es kann auch sein, dass er aufgefordert wird, sich eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. Deswegen empfiehlt es sich u.U. hier Wohngeld zu beantragen. Da hat man diesen Ärger nicht.

Was passiert, wenn die Freundin weiterhin bei ihrer Mutter gemeldet bleibt und als Haushaltsangehörige (laut WBS) in die neue Wohnung mit einzieht,

Wie soll das denn gehen? Sie kann natürlich einen ersten und zweiten Wohnsitz haben, aber da, wo sie wohnt, muss sie auch gemeldet sein.

Für was alles müsste der Freund aufkommen, wenn die beiden zusammenwohnen und auch beide in der neuen Wohnung gemeldet werden – wenn er arbeitet und sie nicht?

Die beiden werden als Bedarfsgemeinschaft zusammengezählt. Dann wird geguckt, was jeder als Bedarf hat, auch Miete und so, und dann wird geguckt, was da ist an Einkommen. Das Einkommen wird dann vom Bedarf abgezogen, und den Rest bekommen sie als Alg II. Beim Arbeitseinkommen wird aber nicht der ganze Netto-Lohn als Einkommen angerechnet.

Sehe ich das richtig, dass, wenn der Freund für die Freundin aufkommen müsste, in dem Falle, dass noch keine Ehe besteht, aber ein eheähnliches Verhältnis, der Staat ein Pärchen mit solchen Gesetzen dazu drängt, eine Ehe zu schließen?

Kann sein, das ist aber nicht die Absicht. Die Absicht ist, Geld zu sparen.

Im Alg-II-Regelsatz ist, soweit ich weiß, ja keine Miete enthalten, die wird ja extra abgehandelt, oder?

Richtig.

D. h., wenn die Freundin weiterhin bei der Mutter gemeldet ist, aber beim Freund wohnt, bekäme sie nur den Regelsatz, aber ohne den Mietzuschuss?
Das klänge ja wenigstens fair.

Nee, sowas gibt es da nicht. Wie gesagt: Wenn sie beim Freund wohnt, muss sie sich da anmelden. Aber wenn sie in einem halben Jahr fertig ist, hätten sie ja noch ein halbes Jahr Zeit, bevor sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden müssen.

Setzt das voraus, dass sie sich dann auf die neue, gemeinsam zu beziehende Wohnung ummelden MUSS?

Ja, sicher.

Viele Grüße

Man lebt getrennt in einer Partnerschaft, er in seiner Wohnung, sie ist in der Wohnung der Mutter gemeldet, lebt aber schon ca. ein halbes Jahr bei ihm und fährt ab und an zu der Mutter und ihrer gemeldeten Wohnung.

Ist „Sie“ noch unter 25 Jahren und lebt bei den Eltern, dann kann ALG-2 nur unter widrigsten Umständen genehmigt werden.

Nun möchten die beiden zusammenziehen, sie bezieht noch kein Alg II, hat nur Einkommen von Geldgeschenken der Verwandten und eine von ihrem Vater finanzierte private Ausbildung. Am Ende der Ausbildung werden allerdings sämtliche Geldhähne zugedreht und sie müsste Alg II beantragen,

Beantragen ist o.k., Genehmigung eine andere Sache. Wie oben, falls unter 25 Jahren und bei den Eltern wohnend, kein ALG-2, und die wenigen Ausnahmen werden i.d.R. nicht genehmigt.

Es gibt ja ein Gesetz darüber, dass nach einem Jahr Zusammenleben von einer eheähnlicher Partnerschaft die Rede ist, was bei der ARGE bedeutet, dass Alg-II-Ansprüche gekürzt oder gar aufgehoben werden und der arbeitende Partner für die Partnerin aufkommen müsste.

Man weiß zwar nicht, von welchem Gesetz gehört worden ist, dass „nach einem Jahr zusammenleben von eine eheähnlichen Partnerschaft die Rede ist“, ist aber für ALG-2 nicht zutreffend.
Wenn in einer Bedarfsgemeinschft gelebt wird – anders: eheähnliche Gemeinschaft etc., also gemeinsame Haushaltsführung–, wird das Einkommen des anderen auf ALG-2 angerechnet, ab dem 1. Tag.

Wie ist das, wenn man nach einem Jahr so eine eheähnliche Gemeintschaft bildet: Bekommt sie gar nichts mehr? Oder nur weniger?

Da ist ausschlaggebend, welches Einkommen „Er“ erzielt.

Beim Zusammenziehen wird eine Wohnung mit Wohnberechtigungsschein (WBS) gewählt, den bekommt der Partner als Bergbauangehöriger.
Er wird als einziger im Mietvertrag stehen. Im WBS allerdings stehen er UND die Freundin, als Lebenspartnerin. Wegen der Quadratmeterzahl.
Welche Auswirkungen hat das auf das Alg II für die Freundin?

Wenn die Freundin mit ihm in, wie oben beschrieben, eheähnlicher Gemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft lebt, spielt es keine Rolle, ob die Freundin im Mietvertrag steht, es kommt darauf an, ob die Freundin tatsächlich Miete bezahlt.

Was passiert, wenn die Freundin weiterhin bei ihrer Mutter gemeldet bleibt und als Haushaltsangehörige (laut WBS) in die neue Wohnung mit einzieht, also, was passiert mit dem Alg II für die Freundin? Geht das rechtlich überhaupt?

Falls über 25 Jahren darf die Freundin, aber wenn die Freundin bei der Mutter gemeldet bleibt und unter 25 ist, erhält die Freundin sowieso kein ALG-2.

Für was alles müsste der Freund aufkommen, wenn die beiden zusammenwohnen und auch beide in der neuen Wohnung gemeldet werden – wenn er arbeitet und sie nicht?

Es kommt u.a. auf das Einkommen des Freundes an; wenn er z.B. 1.500 € Nettoeinkommen erziehlt, bekommt die Partnerin i.d.R. kein ALG-2. Die Grenzen sind aber deutlich niedriger, aber aufgrund der fiktiven Annahmen ist das derzeit zu vernachlässigen.

Sehe ich das richtig, dass, wenn der Freund für die Freundin aufkommen müsste, in dem Falle, dass noch keine Ehe besteht, aber ein eheähnliches Verhältnis, der Staat ein Pärchen mit solchen Gesetzen dazu drängt, eine Ehe zu schließen?

Neee, wo denn das?

Im Alg-II-Regelsatz ist, soweit ich weiß, ja keine Miete enthalten, die wird ja extra abgehandelt, oder?

Rätselraten?
Also, Standardanspruch eines ALG-2-Singles:
Sicherung des Lebensunterhaltes 359 €
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 303 € = 662 € für einen Single.

D. h., wenn die Freundin weiterhin bei der Mutter gemeldet ist, aber bei dem Freund wohnt, bekäme sie nur den Regelsatz, aber ohne den Mietzuschuss?
Das klänge ja wenigstens fair.

Unter 25 Jahren nein, kann auch nicht aufgesplittet werden.
Fair wäre, wenn die Freundin sich, statt auf Kosten der Steuerzahler zu leben, darum bemühen würde, Arbeit zu finden und nicht die Löcher im Gesetz…

Beim WBS braucht man für eine Haushaltsangehörige – in dem Fall halt die Freundin –, sofern sie in einer anderen Stadt wohnt, eine aktuelle Meldebescheinigung.
Setzt das voraus, dass sie sich dann auf die neue gemeinsam beziehbare Wohnung ummelden MUSS?

Das ergibt sich aus der „aktuellen Meldebescheinigung“; der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Personen, die in der Stadt auch wohnen und gemeldet sind.

Ich danke allen die mir bei diesem sehr individuellem Beispiel helfen können!

Bitte, bitte, schönen Tag noch.

Es gibt ja ein Gesetz darüber, dass nach einem Jahr Zusammenleben von einer eheähnlicher Partnerschaft die Rede ist, was bei der ARGE bedeutet, dass Alg-II-Ansprüche gekürzt oder gar aufgehoben werden und der arbeitende Partner für die Partnerin aufkommen müsste.

Das muss er eigentlich nicht. Er ist ja nicht unterhaltspflichtig für die Freundin. Nur wird einfach angenommen, dass er es tut, und sie kriegt entsprechend weniger AlgII.

Wenn er sich nun einfach weigert, für sie aufzukommen, das würde mich auch mal interessieren, was dann passiert.

Nichts, denn „Sie“ bekommt nichts vom Amt, und er muss ja nicht an das Amt zahlen; also muss „Sie“ sich um Einkommen kümmern oder ausziehen.

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Hallo

Nichts, denn „Sie“ bekommt nichts vom Amt, und er muss ja nicht an das Amt zahlen; also muss „Sie“ sich um Einkommen kümmern oder ausziehen.

Und wenn sie bis dahin verhungert ist?