Freundin hat sich auf Brille gesetzt. Haftpflicht?

Meine Freundin hat sich auf meine Brille gesetzt. Wir haben im Schlafzimmer 2 Sideboards stehen. Ich hab dort meine Brille draufgelegt als ich ins Bett ging. Morgens hat Sie sich halb auf den Schrank gesetzt und dabei meine Brille gestzt. Da die nun schon etliche Jahre runter hat und nicht mehr die stabilste war ist sie soweit verbogen das sie ohne Brüche nicht mehr gerichtet werden kann. Nun ist die Frage wegen der Haftpflicht. Eigentlich sollte die doch das übernehmen. Oder? Ich hab nun nach über 5 Jahren den Kaufbeleg nicht gefunden. Ich bin noch am suchen. Zahlt die Versicherung grundsätzlich oder nur gegen Kaufbeleg? Ich mein man muss doch Belege nicht länger als 2-3 Jahre aufbewahren wegen Garantie. Ich könnte da schnelle Hilfe brauchen, bin ohne Brille ziemlich benebelt.

Hallo,
bei dieser Frage muss ich leider passen. Aus dem Bauch raus, würde ich sagen, die müssen zahlen.
Leider drücken sich die Versicherungen gerne bei Brillen, weil da schon viel Betrug mit gemacht wurde. Fragen Sie bitte die Versicherung und vielleicht hat Ihr Optiker noch Ihre Unterlagen, denn wenn es keine Veränderungen an den Augen gegeben hat, könnte es leichter fallen.

Viel Glück und sorry, dass ich nicht wirklich helfen kann.
lg
droversgirl

hier die Antwort:

In fast allen modernen Haftpflichtbedingungen sind Ansprüche von Lebensgefährten von der Deckung ausgenommen, wie auch solche von Ehegatten untereinander - ich gehe hier davon aus, dass eine
Lebensgemeinschaft vorliegt und nicht nur ein one-night-stand.

Andernfalls wäre auch zu prüfen, ob Ihre Freundin überhaupt für den Schaden haftbar ist - kann ihr mit Recht vorgeworfen werden, sie hätte das Sideboard gewissenhaft auf allfällige Gegenstände absuchen müssen
oder gingen Sie nicht eher selbst mit der Ablage Ihrer Brille auf dem Sideboard etwas fahrlässig um?

Zudem ist nur der Zeitwert zu ersetzen, bei einer über 5 Jahre alten Brille, ist der Zeitwert mit max. 20%
des Neuwertes anzusetzen - die Frage ist auch, ob nicht ohnehin aufgrund einer allfälligen Dioptrienänderung demnächst eine Neuanschaffung ins Haus gestanden wäre.

All dies berechtigt nicht sich besondere Hoffnungen auf eine Entschädigung durch den Versicherer zu machen - sorry.

mlg Erich

Nachtrag:

die Tatsache der fehlenden Anschaffungsrechnung ist irrelevant, da ja ein Fachmann auch anhand der beschädigten Brille den objektiven Anschaffungswert feststellen kann

mfg Erich

hier die Antwort:

Andernfalls wäre auch zu prüfen, ob Ihre Freundin überhaupt
für den Schaden haftbar ist - kann ihr mit Recht vorgeworfen
werden, sie hätte das Sideboard gewissenhaft auf allfällige
Gegenstände absuchen müssen
oder gingen Sie nicht eher selbst mit der Ablage Ihrer Brille
auf dem Sideboard etwas fahrlässig um?

Zudem ist nur der Zeitwert zu ersetzen, bei einer über 5 Jahre
alten Brille, ist der Zeitwert mit max. 20%
des Neuwertes anzusetzen - die Frage ist auch, ob nicht
ohnehin aufgrund einer allfälligen Dioptrienänderung demnächst
eine Neuanschaffung ins Haus gestanden wäre.

All dies berechtigt nicht sich besondere Hoffnungen auf eine
Entschädigung durch den Versicherer zu machen - sorry.

mlg Erich

Ob neue Brille sein muss weiß ich nicht. Wurde ewig nicht geprüft. Aber was den Schrank betrifft sehe ich keine Leichtsinnigkeit. Wo legen Sie denn Nachts die Brille hin (wenn Sie eine tragen). Doch sicher auf den Nachtschrank oder einen Schrank oder Tisch. Da wir weder Nachtschrank noch Tisch im Schlafzimmer haben bleibt nur diese eine Möglichkeit. Zumal man ja normal nicht davon ausgeht das sich jemand auf den einzigen Schrank in Hinternhöhe setzt. Wer verstaut schon die Brille nachts im Wäscheschrank.

Wenn also überhaupt, kann man sagen das sie nicht geschaut hat ob da meine Brille liegt, was sie aber sicher nicht absichtlich tat. Wir wohnen jetzt seit November zusammen. Macht uns das nun zu Versicherungsschutzfreier Zone?

Hallo,

also die Haftpflicht kommt auf, wenn deiner Freundin ein Verschulden anzurechnen ist, z.B. wußte sie, dass die Brille dort liegt …
Die 2. Frage ist, ist deine Freundin in deine Haftpflichtversicherung oder du in ihre eingeschlossen? Dann ist es ein Eigenschaden, der von der Versicherung nicht übernommen wird.
3. Die Haftpflicht zahlt nur den Zeitwert der beschädigten Sache, wenn deine Brille also schon recht alt war, bekommst du nicht mehr viel dafür.
4. Du mußt nachweisen, wie hoch der Wert der Brille war, kannst du das nicht, wird sicherlich nur ein Pauschalwert angesetzt.
Trotz allem viel Glück und ich hoffe, ich konnte helfen.

Wir haben noch beide jeder eine eigene Haftpflicht. Sie wusste das die Brille immer da liegt. Darum ja. Ich kann sicher eine Kopie des Belegs beim Optiker besorgen.

Hallo!

Das kommt ganz darauf an.
Die Haftpflicht zahlt nicht, wenn es sich um eine Familienhaftpflichtversicherung handelt. Dann sind Ansprüche der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten Partnerin ausgeschlossen. Warum? Die Partnerin ist selbst über diesen Vertrag mitversicherte Person…

Habt ihr beide zwei Single-Haftpflichtversicherungen hast du Glück. Denn die Brille wird ausschließlich von dir benutzt und nicht gemeinschaftlich. Dann zahlt die Haftpflichtversicherung !deiner Freundin!. Warum? Du bist dann nicht über diesen Vertrag mitversicherte Person (Single-Vertrag) und in einer direkten Linie verwandt bist du ja hoffentlich auch nicht mit deiner Freundin :wink:.

Zu deiner Brille:
Eine Brille hat eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 bis maximal 7 Jahre. Hat sich die Sehschärfe deutlich geändert sind die Gläser schon früher nichts mehr wert. Daran kannst du dich ein wenig halten. Also ist deine Brille 2 Jahre Alt kannst du mit einem Zeitwert von ca. 5/7 rechnen. Ist dieser Zeitwert höher wie die Reparaturkosten, dann werden die Reparaturkosten bezahlt. Ist es umgekehrt, dann ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und dir wird der Zeitwert bezahlt. Wobei du in beiden Fällen noch extra ca. 25 Euro an Kostenpauschale (Hin-/Rückfahrt, etc.) fordern kannst. Die Rechnung für die Brille kannst du ganz einfach wieder besorgen. Gehe einfach zu dem Optiker, bei dem du die Brille gekauft hast. Er kann dir leicht eine Zweitschrift des damaligen Belegs ausdrucken. Ansonsten musst du schätzen und dies der Versicherung so mitteilen.

Gruß

Hallo!

Das kommt ganz darauf an.
Die Haftpflicht zahlt nicht, wenn es sich um eine Familienhaftpflichtversicherung handelt. Dann sind Ansprüche der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten Partnerin ausgeschlossen. Warum? Die Partnerin ist selbst über diesen Vertrag mitversicherte Person…

Habt ihr beide zwei Single-Haftpflichtversicherungen hast du Glück. Denn die Brille wird ausschließlich von dir benutzt und nicht gemeinschaftlich. Dann zahlt die Haftpflichtversicherung !deiner Freundin!. Warum? Du bist dann nicht über diesen Vertrag mitversicherte Person (Single-Vertrag) und in einer direkten Linie verwandt bist du ja hoffentlich auch nicht mit deiner Freundin :wink:.

Zu deiner Brille:
Eine Brille hat eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 bis maximal 7 Jahre. Hat sich die Sehschärfe deutlich geändert sind die Gläser schon früher nichts mehr wert. Daran kannst du dich ein wenig halten. Also ist deine Brille 2 Jahre Alt kannst du mit einem Zeitwert von ca. 5/7 rechnen. Ist dieser Zeitwert höher wie die Reparaturkosten, dann werden die Reparaturkosten bezahlt. Ist es umgekehrt, dann ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und dir wird der Zeitwert bezahlt. Wobei du in beiden Fällen noch extra ca. 25 Euro an Kostenpauschale (Hin-/Rückfahrt, etc.) fordern kannst. Die Rechnung für die Brille kannst du ganz einfach wieder besorgen. Gehe einfach zu dem Optiker, bei dem du die Brille gekauft hast. Er kann dir leicht eine Zweitschrift des damaligen Belegs ausdrucken. Ansonsten musst du schätzen und dies der Versicherung so mitteilen.

Gruß

Ach so: Kläre mir kurz bitte folgende Punkte: Hat deine Freundin eine eigene Haftpflichtversicherung?
Oder ist sie eventuell über ihre Eltern noch mitversichert? Dafür bräuchte ich: Alter? Unverheiratet? Noch in erster Schul-/Berufsausbildung? Noch zuhause wohnend?

es gibt nur den „zeitwert-ersatz“.
d.h. fuer eine neue brille muss geld draufgezahlt werden.
ist die freundin in dem haftpflichtvertrag mitversichert? dann besteht kein versicherungsschutz!!!
beste gruesse

Es gibt leider mehrere Problematiken bei Ihrer Anfrage.
1.) Sollten Sie eine gemeinsame Wohnung mit Ihrer Freundin bewohnen, dann wird es nahezu unmöglich, dass der Versicherung zu übergeben.
2.) Da die Brille bereits, wie Sie schreiben, 5 Jahre alt ist, würde ggf. über einen Gutachter der restwert festgestellt. Da dieser sicherlich nicht mehr hoch sein dürfte, würden Sie auch nur noch sehr wenig ersetzt bekommen.

Haftpflichtversicherungen ersetzen immer den Zeitwert und nicht den Neuwert.

Viele Grüße
F.-W. Hollmann-Raabe
Web: http://www.hr-finance.de

Das hängt davon ab, ob Sie mit Ihrer Freundin zusammenwohnen oder nicht. Wenn Sie zu Besuch war, zahlt die Haftpflichtversicherung Ihrer Freundin, allerdings nur den Zeitwert. Ein Beleg wäre vorteilhaft.
Bei Schäde, die einem Familienangehörigen oder jemandem im gleichen Haushalt verursacht werden, zahlt die Haftpflicht nicht.

Hallo,

den Schaden einfach bei der Haftpflicht einreichen und alles weitere macht dann die Versicherung. Bringen Sie Fotos bei von der defekten Brille, schreiben das Modell und die Bezeichnung bei schreiben das Sie leider die Rechnung nicht mehr haben. Und/Oder Sie holen sich einen Kostenvoranschlag von Ihrem Optiker was die Brille mal gekostet hat und was eine neue kosten würde!!

Quittungen u. Rechnungen sollte man immer aufbewahren!!!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
_________________________________________________

SIGNAL IDUNA Gruppe
Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen

Öffnungszeiten:
Mo, Die, Do 9.30 - 13.00h
und nach Vereinbarung

Telefon: 04 21 - 4 36 63 -43
Telefax: 04 21 - 4 36 63 -44
Mobil D1: 01 71 - 6 81 59 38

www.thomas-wolter.eu
[email protected]

bitte sehen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach, ob Ansprüche von Lebensgefährten tatsächlich ausgeschlossen gelten - muss expressis verbis erwähnt sein

wenn ja - eine Lebensgemeinschaft wird man hier wohl zu Recht annehmen müssen >>> Anspruch nicht gedeckt

lg Erich