Freundin mit Mietvertrag in eigener ETW

Guten Tag,

ein kurzer Fall:

Herr A. hat eine ETW und seine Freundin B. möchte nun mit ihm zusammen ziehen. A fragt sich nun, ob es möglich wäre, diese Situation über einen Mietvertrag zu nutzen. B zahlt jeden Monat eine kleine Miete, die A als Einkommen angeben würde. Gleichzeitig würde A seinen Aufwand aus der Wohnung zu 50% beim Finanzamt geltend machen. Wäre so etwas möglich?

Danke und viele Grüße
Stefan

Danke und viele Grüße
Stefan

hallo,

die antwort des fa würde wohl „nein“ lauten, sofern dem fa bekannt wäre, daß es sich um eine partnerschaft handelt. diese sichtweise ist sogar höchstrichterlich abgesegnet.
die mieteinnahmen müßte der steuerehrliche vermieter in jedem fall in seiner steuererklärung angeben, es handelt sich ja schließlich um einkommen.
absetzen von der finanzierung könnte der vermieter nur dann etwas, wenn es sich a) um eine vom fa anerkannte abgeschlossene wohneinheit handelt oder b) die lebenspartnerin einen teil der behausung zu anderen als wohnzwecken anmietet. fall b) würde das fa aber in jedem fall nachprüfen.

gruß, boris

Das ging ja fix und schade :smile: Danke Dir Boris und ein schönes WE

hallo,

die antwort des fa würde wohl „nein“ lauten, sofern dem fa
bekannt wäre, daß es sich um eine partnerschaft handelt. diese
sichtweise ist sogar höchstrichterlich abgesegnet.

Es interessiert das Finanzamt nicht, ob es sich um eine Partnerschaft handelt.
In Anlage V braucht man nirgends ankreuzen oder angeben, in welchem Verhältnis man zum Mieter steht.

die mieteinnahmen müßte der steuerehrliche vermieter in jedem
fall in seiner steuererklärung angeben, es handelt sich ja
schließlich um einkommen.

Im Rahmen der Steuersystematik muss er dann auch alle Kosten, die zum Erzielen dieser Einnahmen nötig sind, dagegen aufrechnen können.
Natürlich gibt es da immer die Problematik der „fehlenden Gewinnerzielungsabsicht“ und des „gestalterischen Mißbrauchs“, aber prinzipiell ist es gar kein Problem einem Lebensgefährten oder auch Verwandten Wohnraum zu vermieten.

absetzen von der finanzierung könnte der vermieter nur dann
etwas, wenn es sich a) um eine vom fa anerkannte
abgeschlossene wohneinheit handelt

Seit wann prüft das FA irgendwelche Abgeschlossenheiten im baurechtlichen Sinne? Natürlich sind Teile einer Wohnung vermietbar - z.B. als Untermiete oder als Gemeinschaftswohnungen, WGs oder private Handwerkerübernachtungszimmer.
Und hierfür gelten die gleichen Regeln, wie bei ganz normalen Vermietungen.

gruß n.

hallo,

die antwort des fa würde wohl „nein“ lauten, sofern dem fa
bekannt wäre, daß es sich um eine partnerschaft handelt. diese
sichtweise ist sogar höchstrichterlich abgesegnet.

Es interessiert das Finanzamt nicht, ob es sich um eine
Partnerschaft handelt.
In Anlage V braucht man nirgends ankreuzen oder angeben, in
welchem Verhältnis man zum Mieter steht.

nicht korrekt! das interessiert das fa sehr wohl! weil die nämlich, wenn sie darum wissen, annehmen könnten, daß es sich um eine scheinvermietung handeln würde. wie gesagt: dazu gibts einschlägige urteile des bfh!

die mieteinnahmen müßte der steuerehrliche vermieter in jedem
fall in seiner steuererklärung angeben, es handelt sich ja
schließlich um einkommen.

Im Rahmen der Steuersystematik muss er dann auch alle Kosten,
die zum Erzielen dieser Einnahmen nötig sind, dagegen
aufrechnen können.

ja, kann er. wenn das fa die vermietung anerkennt, dann kann er auch gegenrechnen. wenn sie die vermietung nicht anerkennt, dann „muß“ er nur die einnahmen deklarieren.

Natürlich gibt es da immer die Problematik der „fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht“ und des „gestalterischen Mißbrauchs“,
aber prinzipiell ist es gar kein Problem einem Lebensgefährten
oder auch Verwandten Wohnraum zu vermieten.

absetzen von der finanzierung könnte der vermieter nur dann
etwas, wenn es sich a) um eine vom fa anerkannte
abgeschlossene wohneinheit handelt

Seit wann prüft das FA irgendwelche Abgeschlossenheiten im
baurechtlichen Sinne?

herzliche einladung nach bayern und bad.-württemberg - da zumindest wird das von einigen fa´s genau so gehandhabt! anerkennung einer mieteinheit zum absetzen/gegenrechnen der kosten: abgeschlossenheit verlangt. ansonsten nur deklarierung der mieteinnahmen als einkünfte ohne gegenrechnung.

Natürlich sind Teile einer Wohnung

vermietbar - z.B. als Untermiete oder als
Gemeinschaftswohnungen, WGs oder private
Handwerkerübernachtungszimmer.
Und hierfür gelten die gleichen Regeln, wie bei ganz normalen
Vermietungen.

jau, was die plus-seite anbelangt, vollkommen richtig. aber allein nur darauf hatte ich mich ja nicht bezogen.

gruß n.

ebenso gruß, boris