Hallo Sorgenella, kurz zu Deiner Anfrage, die einige Umstände offenläßt. Zuständig für das Problem sind sicher nicht mehr die Jugendämter, da deine Freundin bereits volljährig ist und deshalb bereits von zu hause ausziehen könnte, um den Umständen „zu entfliehen“. Dies geht nur dann nicht, wenn sie Hartz-IV-Empfängerin wäre, worüber Du nichts geschrieben hast, da diese bis zum 25. Lebensjahr bei den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen bleiben müssen - grundsätzlich, denn hier gibt es auch Ausnahmen.
Das Zweite wäre, daß deine Freundin vielleicht vom Entwicklungsstand/psychisch her nicht in der Lage wäre, allein zu wohnen oder zunächst ungesunde Enwicklungs- und Beziehungsmuster mit den Eltern zu klären wären. Hier wäre es sinnvoll, Kontakt mit einer psychosozialen Kontakt- und Beratunsstelle aufzunehmen, die oftmals von der Diakonie oder anderen sozialen Trägern am Ort angeboten werden und i.d.R. kostenfrei sind. Vielleicht wäre es gut, wenn Deine Freundin sich mal im Internet für Ihre Region erkundigt, was so alles angeboten wird (SPDI - Sozial-psychiatrischer Dienst der Landratsämter, Allgemeine Lebensberatung etc.) Diese Stellen stehen unter Schweigepflicht - man kann sich so erst mal vorinformieren, ohne daß es mit den Eltern Probleme gibt - notfalls könntes Du das für Deine Freundin übernehmen.
Rechtlich gesehen ist das Einsperrren grundsätzlich ein Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. Nötigung und ggf. strafbar. Sinnvoll in Eurem Fall wäre aber wohl erst mal die soziale Komponente, statt über Polizei, Richter etc. nachzudenken.
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Gruß, Thomas