Frist bei Mitteilung von Kontoänderung o.ä.?

Hallo,

Nutzer N hat bei einem Anbieter A einen Vertrag mit Einzugsermächtigung und teilt diesem eine neue Bankverbindung mit. Genügt es, wenn die neuen Daten jedenfalls vor der nächstfälligen Abbuchung bei A vorliegen (also im Zweifel 1 Tag vorher), oder muss der Nutzer dem Anbieter eine angemessene Zeit zum Einpflegen der Daten einräumen? Welche Frist ist ggf. als angemessen anzusehen?

Gruß, hirsebrei

mit. Genügt es, wenn die neuen Daten jedenfalls vor der
nächstfälligen Abbuchung bei A vorliegen (also im Zweifel 1 Tag vorher),

Wie soll das denn gehen ? Die Kontonummer muß in die EDV und dann ist da noch der Buchungslauf zu absolvieren und der ist bei jeder Firma an einem bestimmten Tag im Monat.

oder muss der Nutzer dem Anbieter eine angemessene Zeit zum Einpflegen der Daten einräumen?

Wie sollte es denn anders gehen ?

Welche Frist ist ggf. als angemessen anzusehen?

Bei uns laufen die technischen Abläufe für die Lastschriften zum 1. eines Monats zwischen dem 15. und 17. des Vormonats. Das mag bei anderen Firmen anders sein.

Wie soll das denn gehen ?

Keine Ahnung. Ich wollte eigentlich eher darauf hinaus, welche Rechtsvorschriften es diesbezüglich gibt, weniger auf die praktischen Abläufe, die ja sehr unterschiedlich sein dürften. Deshalb habe ich es unter „Allgemeine Rechtsfragen“ gepostet.

Das heißt, mir fällt gerade ein: Die vielgescholtene Telekom schafft es zum Beispiel, eine neue Bankverbindung, die telef. durchgegeben wird, ohne jede Zeitverzögerung einzupflegen. Bei div. Anbietern, wo man es selbst online ändern kann, ist es ebenso. Es geht also.

Um die ursprüngliche Frage zu konkretisieren (falls noch jmd. antwortet): Bis zu welchem Zeitrahmen sind die Kosten einer Rücklastschrift, die durch versuchte Abbuchung von einem nicht mehr existierenden Konto entsteht, das Problem des Kunden, und ab welchem Zeitpunkt sind sie das des Anbieters?

Gruß, hirsebrei