Hallo …
Wie lange hat ein Rechnungssteller (also der Gläubiger) Zeit auf einen schriftlichen Widerspruch zu reagieren? Gibt es da Fristen?
mfg Kate
Hallo …
Wie lange hat ein Rechnungssteller (also der Gläubiger) Zeit auf einen schriftlichen Widerspruch zu reagieren? Gibt es da Fristen?
mfg Kate
Da er nicht reagieren muss, kann es auch keine Fristen geben.
Nachgefragt
Hallo,
Da er nicht reagieren muss, kann es auch keine Fristen geben.
Könnte Annahmeverzug in irgendeiner Form zum Tragen kommen? Der Widerspruch könnte doch auch Aufforderungen zu Nachweisen o.ä. beinhalten…
Ich hätte auf das UP (so aus dem Bauch heraus) erst einmal schlicht mit gesetzlicher Verjährungsfrist geantwortet.
Franz
Da er nicht reagieren muss, kann es auch keine Fristen geben.
Ich würde mir das nicht so einfach machen.
Immerhin ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung häufig Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches, ihr Fehlen begründet aber jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht. Will der Gläubiger das eingeforderte Geld also i.wann mal sehen, sollte er auf die „Rüge“ reagieren.
@ Kate: Gesetzliche Fristen gibt es dafür aber sicherlich nicht. Allenfalls die Grenzen der Verwirkung und Verjährung wären zu beachten.
Grundsätzlich - ohne weitere Sachverhaltsangaben, die auf etwas anderes schließen ließen - unterschreibe ich aber die Antwort von Benvolio.
Da er nicht reagieren muss, kann es auch keine Fristen geben.
Ich würde mir das nicht so einfach machen.
Es geht aber hier nicht um einfach oder kompliziert, sondern um richtig oder falsch.
Immerhin ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung häufig
Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches
Erstens ist das falsch. Zweitens hat das mit der Frage rein gar nichts zu tun. Denn selbst wenn der Anspruch erst durch eine (korrekte) Rechnung fällig würde, gäbe es keinen Fristen, innerhalb derer ein Widerspruch gegen die Rechnung beantworten werden müsste.
ihr
Fehlen begründet aber jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
Auch das ist falsch. Denn ein ZBR setzt zunächst einmal einen Gegenanspruch voraus. Es gibt aber keinen allgemeinen Anspruch auf eine Rechnung, sondern nur den auf eine Quittung, und das ist eben etwas ganz anderes. Abgesehen davon wäre selbst dann wieder nichts über Fristen gesagt, wenn du Recht hättest.
Will der Gläubiger das eingeforderte Geld also i.wann mal
sehen, sollte er auf die „Rüge“ reagieren.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage.
@ Kate: Gesetzliche Fristen gibt es dafür aber sicherlich
nicht.
Eben. Und diese so einfache Antwort hatte ich schon vor dir gegeben. Du hast sie durch eine nicht so einfache, dafür aber falsche ersetzt. Ich kann so etwas ehrlich gesagt nicht verstehen.
Guten Abend,
es sei Zurückhaltung geboten bei der Deklarierung einer anderen Ansicht als Falsch. Des Weiteren sei zu Unterscheiden zwischen der Ersetzung und der Ergänzung einer anderweitigen Ansicht.
Dies vorausgeschickt, ein paar weitere Anmerkungen zu den Deinen:
Die Ansicht, dass es falsch sei, dass eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung sein kann, hast Du meines Erachtens exklusiv. Schon ein Blick in den Palandt, der dem Juristen bekannt sein dürfte, aber auch in andere Nachschlagewerke mit mehr Gewicht, dürfte diese Ansicht widerlegen.
So findet sich etwa im Mietrecht bei den Nebenkostenabrechnungen (§§ 556, 259 BGB) eine vergleichbare Konstellation. Vergleichbare Konstellationen finden sich im Baurecht und bei Arztverträgen.
Dass die Ausstellung einer Rechnung typischerweise keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, ist indes richtig. Dass sie das aber niemals ist, ist nunmehr in umgekehrter Richtung schlicht ungenau, mithin die Behauptung, meine Aussage sei falsch, selber falsch.
Dass es in der Folge dennoch keine Fristen gibt, ist indes korrekt. Aber was anderes habe ich auch nicht gesagt, wenn Du Dich noch mal mit der Lektüre meiner Antwort beschäftigen möchtest.
Auch dass das Fehlen einer Rechnung kein ZbR begründen soll, dürftest Du exklusiv vertreten. Es bedarf insofern auch keines synallagmatischen Anspruches auf eine Rechnung, bzw. Quittung, um ein solches zu begründen.
Zur Fristenfrage: siehe oben
Erläuternd und ergänzend: Eine gesetzliche Frist, auf einen Widerspruch zu reagieren gibt es nicht. Das habe ich aber auch vorher schon gesagt. Dennoch sollte der Gläubiger sich überlegen, ob er nicht reagiert, weil er dann eben im Nachklang – etwa durch Verjährung – der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs verlustig wird.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage.
Wenn man die Frage nicht stur beim Worte nimmt, sondern über den Tellerrand schaut, kommt man zu meinen Erwägungen.
MfG
Pia
es sei Zurückhaltung geboten bei der Deklarierung einer
anderen Ansicht als Falsch.
Warum soll ich mich zurückhalten, wenn ich etwas als falsch erkenne? Und wieso soll ich mich zurückhalten, dich zu korrigieren, wenn du keine Scheu hast, hier Dinge zu schreiben, von denen du ganz offensichtlich nur wenig Ahnung hast?
Des Weiteren sei zu Unterscheiden
zwischen der Ersetzung und der Ergänzung einer anderweitigen
Ansicht.
Geschenkt. Deine Ergänzung war aber von vorn bis hinten falsch und zwar selbst dann, wenn man außer Acht lässt, dass sie nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hatte (was aber erschwerend hinzukommt).
Die Ansicht, dass es falsch sei, dass eine ordnungsgemäße
Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung sein kann, hast Du
meines Erachtens exklusiv.
Wahrscheinlich so exklusiv wie das Recht, das du dir herausnimmst, nämlich mir eine Aussage zu unterstellen, die ich nicht getätigt habe. Ich habe nicht geschrieben und auch nicht gemeint, dass eine Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung sein kann. Ich habe bestritten, dass das, wie du meinst, häufig der Fall ist. Das ist es nämlich gerade nicht, wie du irgendwo im Palandt unter § 271 BGB nachlesen kannst.
Schon ein Blick in den Palandt, der
dem Juristen bekannt sein dürfte, aber auch in andere
Nachschlagewerke mit mehr Gewicht, dürfte diese Ansicht
widerlegen.
Sorry, ich brauche diese Frage dort nicht nachzuschlagen, ich weiß, was dort steht. Das will ich jetzt nicht als besondere Leistung darstellen oder so. Ich habe halt vor ein paar Jahren schon nachgeschlagen und weiß eben darum, was da steht.
So findet sich etwa im Mietrecht bei den
Nebenkostenabrechnungen (§§ 556, 259 BGB) eine vergleichbare
Konstellation. Vergleichbare Konstellationen finden sich im
Baurecht und bei Arztverträgen.
Vergleichbar mit …?
Dass die Ausstellung einer Rechnung typischerweise keine
Fälligkeitsvoraussetzung ist, ist indes richtig.
Genau. Und du hast etwas anderes behauptet, und dieses Andere habe ich bestritten.
Dass sie das
aber niemals ist, ist nunmehr in umgekehrter Richtung schlicht
ungenau
Das habe ich schlicht und ergreifend nicht geschrieben.
mithin die Behauptung, meine Aussage sei falsch,
selber falsch.
Folgefehler deinerseits. Richtiger Schluss aus falschen Prämissen.
Dass es in der Folge dennoch keine Fristen gibt, ist indes
korrekt.
Und wieder etwas, das ich schon vor langer Zeit geschrieben habe. Du hättest mein Posting einfach stehen lassen können. Alles, was du bislang nachschiebst, bläht den Thread auf.
Aber was anderes habe ich auch nicht gesagt, wenn Du
Dich noch mal mit der Lektüre meiner Antwort beschäftigen
möchtest.
Du hast geschrieben:
„Immerhin ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung häufig Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches, ihr Fehlen begründet aber jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.“
Beides ist falsch. Die erste Aussage könnte man noch damit retten, dass du mit dem Wörtchen „häufig“ einen Begriff benutzt, den man ja vielfältig interpretieren kann. Der zweite Aussage ist unhaltbar.
Auch dass das Fehlen einer Rechnung kein ZbR begründen soll,
dürftest Du exklusiv vertreten. Es bedarf insofern auch keines
synallagmatischen Anspruches auf eine Rechnung, bzw. Quittung,
um ein solches zu begründen.
Wo schreibe ich von einem Synallagma? Nirgends. Ehrlich gesagt verstehe ich dich immer weniger. Mir ist selbstverständlich klar, dass ein ZbR kein Synallagma voraussetzt. Du unterstellst mir eine solche Aussage einfach. Was bringt dir das? Ich habe doch etwas ganz anderes geschrieben, nämlich dass es regelmäßig keinen Anspruch auf eine Rechnung gibt, also weder im noch ohne Synallagma. Und ohne Gegenanspruch gibt es kein ZbR. Letzteres wirst du nicht bestreiten, denke ich. Bleibt also nur, dass du einen generellen Anspruch auf eine Rechnung behaupten willst. Worauf stützt sich diese Rechtsansicht?
Zur Fristenfrage: siehe oben
…
Erläuternd und ergänzend: Eine gesetzliche Frist, auf einen
Widerspruch zu reagieren gibt es nicht.
Auch das habe ich schon lange vor dir geschrieben. Du hättest es einfach nur stehen lassen können. Mit deinen Zusätzen stiftest du im besten Fall nur keine Verwirrung.
Das habe ich aber auch
vorher schon gesagt. Dennoch sollte der Gläubiger sich
überlegen, ob er nicht reagiert, weil er dann eben im
Nachklang – etwa durch Verjährung – der Durchsetzbarkeit
seines Anspruchs verlustig wird.
Deine etwas gestelzte Ausdrucksweise hilft leider auch nicht darüber hinweg, dass du uns nichts zu sagen hast. Das hat mit der Frage einfach nichts zu tun.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage.
Wenn man die Frage nicht stur beim Worte nimmt, sondern über
den Tellerrand schaut, kommt man zu meinen Erwägungen.
Es handelte sich ja um eine abstrakte Rechtsfrage. Wenn man allerdings annehmen wollte, dass hier jemand einen eigenen Fall geschildert hätte, dann wohl aus Sicht des Rechnungsempfängers.