Frist bei Verkehrsstraftat

Hallo zusammen,

ich benötige einige Infos zu folgendem Sachverhalt:

Ein PKW Fahrer A fährt innerorts 80km/h (vorgegeben 50km/h) und wird von der Polizei angehalten - es liegt offensichtlich eine Straftat vor.
Abzüglich 1km/h Toleranz beläuft das ganze ja auf einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29km/h, daher bleibt der fall hier bei einer Strafanzeige und einer entsprechenden Geldsprache und führt nicht zu einem vierwöchigen Führerscheinentzug.

Besteht eine Frist, in der der Fahrer schriftlich benachrichtigt werden muss? Wenn ja, wie lange geht diese Frist?

Vielen Dank bereits fürs lesen dieser Nachricht und noch einen Dank für die Antwort :smile:

lg

Sunny

Hallo,

warum denn gleich eine Straftat daraus machen?

Ist ist hoffentlich eine Ordnungswidrigkeit.

Und die Toleranz sind 3km/h.

Für die ist die Verjährung 3Monate.

Diese Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden und beginnt von Neuem, z.B. Anhörung, falls die Anhörung nicht schon von den Polizisten gemacht wurde.

Innerhalb dieser Frist muss ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Nach Rechtskraft kann ein weiterer Verstoß >25km/h ein Fahrverbot bedeuten.

Gruß

hartmut

Hallo Hartmut,

Danke für die prompte Antwort!

warum denn gleich eine Straftat daraus machen?

Ist ist hoffentlich eine Ordnungswidrigkeit.

Mir ist peinlicherweise dieses Wort nicht eingefallen =S

Diese Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen
werden und beginnt von Neuem, z.B. Anhörung, falls die
Anhörung nicht schon von den Polizisten gemacht wurde.

Meinst du damit, dass die Beamten vor Ort ne kurze Anhörung mit „Warum sind Sie zu schnell gefahren? Sehen Sie ihre Straftat ein? etc…“ durchführen?

Innerhalb dieser Frist muss ein Bußgeldbescheid erlassen
werden.

In dem mir bekannten Fall, wurde noch kein Bußgeldbescheid erlassen und die Frist neigt sich langsam dem Ende zu.

Da weder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, noch ein Schreiben bzgl. einer Ordnungswidrigkeit dem Fahrer eingegangen ist und es schließlich zum Ende der Frist kommt, kann der Fahrer auch nachträglich weder zu einer Ordnungswidrigkeit herangezogen, noch zu Bußgeldzahlung aufgefordert werden, richtig?

Gruß

Sunny

Meinst du damit, dass die Beamten vor Ort ne kurze Anhörung
mit „Warum sind Sie zu schnell gefahren? Sehen Sie ihre
Straftat ein? etc…“ durchführen?

Hallo,

so in etwa, kommt darauf an was der Polizist aufschreibt

In dem mir bekannten Fall, wurde noch kein Bußgeldbescheid
erlassen und die Frist neigt sich langsam dem Ende zu.

Sicher kann man erst viel Später sein, eine Anhörung kann auch mal bei der Post verloren gehen, dennoch ist die Verjährung unterbrochen.

Da weder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, noch ein
Schreiben bzgl. einer Ordnungswidrigkeit dem Fahrer
eingegangen ist und es schließlich zum Ende der Frist kommt,
kann der Fahrer auch nachträglich weder zu einer
Ordnungswidrigkeit herangezogen, noch zu Bußgeldzahlung
aufgefordert werden, richtig?

Es kann noch nach der Verjährung etwas kommen, es muss nur innerhalb der Verjährung angeordnet, erlassen werden. Der Postweg dauert manchmal.

Wenn nichts in der Frist gemacht wurde, dann kann nichts kommen.

Falls dann noch was käme, könnte ein Anwalt Akteneinsicht machen.

Gruß

hartmut

Falls dann noch was käme, könnte ein Anwalt Akteneinsicht
machen.

Das kann nicht nur ein Anwalt machen sondern auch der Beklagte selber.

Das kann nicht nur ein Anwalt machen sondern auch der Beklagte
selber.

Hallo,

kann er nicht, es sei denn, die Bußgeldstelle läßt freiwillig in die Akte blicken. Anrecht darauf besteht nicht.

Mal aus Wikipedia zitiert
_,
Bußgeldbescheid [Bearbeiten]

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht (nur über einen Rechtsanwalt)._ ,

http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit

wobei der Anwalt schon bevor ein BGB zugestellt wurde Einsicht bekommt.

Gruß

hartmut

Dieses Vorgehen verletzt mein Verständnis vom Rechtssaat. Wieso sollte der Beschuldigte nicht selber in der Lage sein, die Akteneinsicht zu beurteilen?
Dem folgte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

„Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher vs. Frankreich (Reports 1997-II = NStZ 1998, 426), dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 I, III EMRK). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage [1] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGBl. I 2000 S. 1253) § 147 StPO um auch den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen. Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, können nunmehr Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden (§ 147 Abs. 7 StPO).“
(aus http://de.wikipedia.org/wiki/Aktenein…)

Inwiefern das bei Bußgeldbescheiden auch umgesetzt wurde, weiß ich allerdings nicht. Ich vermute aber eine ähnliche Regelung.

Hallo,

in gewisser Weise ist es auch ein Schutz. Gesetze sind wenn es um die Anwendung geht nicht immer wörtlich zu nehmen. Der Jurist legt die Texte anders aus, als ein Laie, was dann schnell zum Eigentor werden kann.
Zudem reicht es nicht die Texte zu kennen, sondern auch welche Entscheidungen dazu Gerichte gefällt haben.

Es ist imho schon das Recht von jedem sich selber zu verteidigen, nur ist nicht unbedingt eine kluge Entscheidung es zu tun.Besonders nicht wenn es um Dinge geht, welche die Existenz betreffen können.

Gruß

hartmut

Grüße,

also es ist so:

normaler weise gibt es eine Messtoleranz von 3 km/h, das wären eine Überscheitung von 27km/h innerorts und das gibt normalerweise ein Fahrverbot von einem Monat.
Die Benachrichtigungfrist beträgt 3 Monate, d.h. ist innerhalb von 3 monaten nix gekommen, besteht kein Rechtsanspruch mehr.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Huhu!

Ich wollte mcih ja mit Kritik zurücknehmen, aber Dein Beitrag ist ein wahres Festival der Fehlinformationen, und ich möchte Dich jetzt mal stellvertretend für so viele Beitragsverfasser fragen, warum Ihr so etwas schreibt, wenn Ihr doch keine Ahnung habt. Hat jemals jemand einen Beitrag von mir über Quantenphysik oder Teppichknüpfen gelesen? Nein, ich weiß nämlich nichts darüber, könnte nichts Hilfreisches beitragen und halte mcih deshalb einfach raus.

normaler weise gibt es eine Messtoleranz von 3 km/h, das wären
eine Überscheitung von 27km/h innerorts und das gibt
normalerweise ein Fahrverbot von einem Monat.

Das „normalerweise“ kann natürlich einen Erfahrungssatz widerspiegeln … Ersttäter kommen aber laut Bußgeldkatalog mit 60 Euro, 3 Punkten und ohne Fahrverbot davon.

Die Benachrichtigungfrist beträgt 3 Monate, d.h. ist innerhalb
von 3 monaten nix gekommen, besteht kein Rechtsanspruch mehr.

Es gibt keine Benachrichtigungsfrist, und die Verfolgungsverjährung wird auch nicht erst durch den Eingang des Anhörungsbogens beim Betroffenen untgerbrochen. Wie es wirklich geht, ist schon geschrieben worden. Die KUnst bei den Rechtsbrettern von wer-weiss-was besteht halt leider darin, die richtigen Angaben aus den zahlreichen Mutmaßungen herauszufiltern.

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Festival der Fehlinformationen

Festival der Fehlinformationen

Eine wahrlich schöne Metapher!
Ich musste etwas grinsen, als ich sie las :smile:
Aber 4 Sterne sollen reichen.