ich habe von den Stadtwerken eine Schlussabrechnung für die Kosten der Wärme bekommen.
Hintergrund: Ich habe die alte Wohnung zum 31.05.2009 gekündigt und bin umgezogen.
Der Abrechnungszeitraum ist vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009.
Das Rechnungsdatum ist der 10.08.2010.
Auf der Heizkostenabrechnung eines externen Dienstleisters der Stadtwerke steht übrigens:
Nutzungszeitraum: 01.01.2009 - 31.05.2009
Abrechnungszeitraum: 01.01.2009 - 31.12.2009
Kann der Energieversorger nach 18 Monaten mir noch eine Rechnung präsentieren?
Gilt hier nicht eine Frist von 12 Monaten?
hallo, da kann ich dir leider nicht weiterhelfen.Bei uns werden die Heizkosten über die Betriebskosten abgerechnet.Und da muß die Abrechnung für 2009 bis zum 31.12.2010 erfolgen. Ich nehme an das, das korrekt ist. sorry noch ein schönes Wochenende
hallo, da kann ich dir leider nicht weiterhelfen.Bei uns
werden die Heizkosten über die Betriebskosten abgerechnet.Und
da muß die Abrechnung für 2009 bis zum 31.12.2010 erfolgen.
Ich nehme an das, das korrekt ist. sorry noch ein schönes
Wochenende
Nabend!
Hab ich auch befürchtet, aber zum Glück ist das nur ein Hunni.
die Frist ist 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes. Der endet bei Dir am 31.12. - somit muss die Abrechnung bis 31.12.2010 vorliegen. Die Frist ist also gewahrt.
Es sind keine 18 Monate: es gilt das Abrechnungszeitraum-Ende-Datum, also der 31.12.2009, der für das ganze Haus gilt. 12 Monate später muss die Abrechnung vorliegen - reicht also noch.
Îch bin der Meinung er kann, hat mit dem Mietrecht nix zu tun, ist wie bei einer Stromrechnung. Wenn er nach 18 Monaten noch eine Rechnung für Strom ausstellen kann, dann kann er auch das.
also ich bin mir zwar nicht 100% sicher, aber zu 99% meine ich, das vom Abrechnungszeitraum ausgegangen wird. Also hättest du deine Abrechnung erst am 1.1.2011 bekommen, wäre es „verjährt“, aber so ist es noch im gültigen bereich.
Aber die Info, das Heizkostenabrechnungen, die nach einem Jahr erst erfolgen, nicht gezahlt werden müssen. Wie gesagt, du hast zwar deine Wohnung nicht mehr genutzt, aber trotzdem gelten Jahresabrechnungen, schließlich bezieht sich die Abrechnung meist auf ein ganzes „Mietshaus“. Nur weil einer Auszieht kann man nicht die Rechnung schon vorab machen oder eine einzige Abrechnung separat machen.
Ja, der Vermieter darf Ihnen diese Rechnung zuschicken, weil - besonders bei großen Wohnanlagen - die Betriebskostenabrechnung erst nach Dateneingang von der Ablesefirma (i.d.R. im Mai) einmal im Jahr durchgeführt wird.
Sowohl beim Einziehen, als auch beim Ausziehen ist die Zählerstände zu notieren, und zwar: zum vertraglichen Datum. Und diese bei der Übergabe der Wohnung dem Vertreter (Hausmeister) des Vermieters präsentieren oder zusammen mit ihm abzulesen. Dabei werde die wirkliche Werte in die Rechnung kommen, und nicht theoretisch ermittelte nach Gradtagstabelle.