Frist Erwiderung des Widerspruches zu NK

Hallo Gemeinde,

Die Frist zum Einlegen eines Widerspruches zu einer Nebenkostenabrechnung betrifft ja bekanntlich 12 Monate.

Meine Frage ist nun: Wie lange hat der Vermieter / die Hausverwaltung nun Zeit, auf diesen Widerspruch zu reagieren? In meinem Fall ist es so, dass ich gegen eine NK-Abrechnung Widerspruch eingelegt hatte, dann aber von der Hausverwaltung nichts weiter gehört habe. Erst als diese durch die Hausgemeinschaft gewechselt wurde, erhielt ich die Aufforderung zur Zahlung des Ausstehenden Betrages.

Gibt es also auch für die Erwiderung auf den Widerspruch eine Frist, oder kann der Vermieter / die Hausverwaltung sich da alle Zeit der Welt lassen?

Vielen Dank

mav

Hallo

Es gibt keine eindeutige frist für die Reaktion des Vermieters.Den Wiederspruch der neuen Hausverwaltung nochmal senden mit einer Frist zur Beantwortung (14 Tage sind angemessen) ebenfalls den Hinweis auf das Widerspruchsschreiben an die alte Verwaltung.

Mit gruß www.info-nebenkosten.de

Hallo yllo,
der Vermieter muß auf den Widerspruch „nicht“ antworten. Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjährungsfrist (Regelverjährung nach 3 Jahren) noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.

Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist. Z.B. verjähren Ansprüche aus Abrechnungsjahr 2009 dann am 31.12.2012.
Wenn es noch „Verhandlungen (zb Briefwechsel)“ über den Anspruch gab, ist die Verjährung solange „gehemmt“ (§203 BGB §209 BGB).
Dies ist ein angepasstes Zitat aus dem Internet, siehe „http://www.juraforum.de/forum/mietrecht/widerspruch-…“.
Beste Grüße
Kocki

sorry, keine Ahnung…